Anhang.
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wenigk gebeszert, die Amtsbruder nur Gelegenheit zur
débauché gehabt;
3) dasz geschloszne Ambtswesen einiger gewiszer Ämbter, wo
durch blosz die wenige Meistere und dasz Publicum im (Ge
ringsten nicht gedienet wirdt etc.
Alsz will e. ehrb. Rath gegen selbige 3 obstacula und Hinder-
nisze folgende Verordnungk nunmehro thun.
Cojifya 1. So soll von nun an kein junger Gesell (daferne er
Vermöge seinesz Ambfs-Schrägen zu solchen Dienstjahren con-
stringiret ist) nicht höher dann auff 2 Jahr den terminum a quo
Von Zeit, da er hieselbsten zu arbeiten angefangen, an zu rechnen.
Sich ins Ambt einzudienen und mittler Zeit nicht mehr denn zwey
Mahll dasz Ambt ohn jenigen Kosten gebührlich zu eischen ver
bunden sein, wie dann e. ehrb. Rath alle dem zuwieder lautenden
Schrägen krafft diesesz geendert und nur uff 2 Jahr solche Ein-
fiienungk universaliter restringirei haben will. [Damitt auch der
Verstorbenen Meister Wittiben und dero Kinder Beforderungk zur
Ehe nicht gantz und gar ausz der Acht gesetzet werden mögen.
So last e. ehrb. Raths geschehen, dasz diejenigen junge Gesellen,
^le ein Wittib oder Meisterstochter heuratheu, auch dieser Jahren-
lEenste befreyet sein mögen, jedoch dasz er innerhalb 2 Monathen
brist dasz Ambt 2 Mahlen gebührlich eische und seinesz Hand-
'vercks Gewohnheit nach sein Meisterstück verfertige und uffweise.
Coittra .g**" Esz hat e. ehrb. Rath in anno 1620 den 19. Aprilis
bereits die Vorsehung gethann, dasz die Ambtherren die Einkauflfs-
gelder (*reduciren) und andre Spesen in eine gewisze Ambtslade zur
Einkauffung einesz gewiszen Voraths an Korn gegen die Zeit der
^oth samlen und dagegen alle Ambtskösten und Verschwendungen
^bschaflfen sollen, worin aber leider ein Mehresz nicht erhalten,
^ann dasz die Erauen und Kinder von solchen Ambtskösten sich
enthalten, im übrigen sein solche verbothne spendationes, wie
^üch die Einkauflfsgelder selbst von Jahren zu Jahren zur Abschreck-
^nd Abhaltung vieler (jesellen von Eischung hiesiger Ambter mehr
^^d mehr gewachsen, ¡wie solchesz ausz dem Special-Verzeuchnisz
Solcher Spesen mitt mehreren zu ersehen ist.j
Anno 1623 den 14. Febr. ist daszelbe, wesz in genere anno 1620
Verordnet, in specie auch ratione der kostbahren Ambtskösten in
Hötcher Ambt wiederhohlet und durch die damahligen Ambt-
publiciret worden.] ‘
• Die entsprechende Klammer fehlt. Vergl. S. 268, Nr. 18, Kopfnote.