Full text: Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

Anhang. 
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wenigk gebeszert, die Amtsbruder nur Gelegenheit zur 
débauché gehabt; 
3) dasz geschloszne Ambtswesen einiger gewiszer Ämbter, wo 
durch blosz die wenige Meistere und dasz Publicum im (Ge 
ringsten nicht gedienet wirdt etc. 
Alsz will e. ehrb. Rath gegen selbige 3 obstacula und Hinder- 
nisze folgende Verordnungk nunmehro thun. 
Cojifya 1. So soll von nun an kein junger Gesell (daferne er 
Vermöge seinesz Ambfs-Schrägen zu solchen Dienstjahren con- 
stringiret ist) nicht höher dann auff 2 Jahr den terminum a quo 
Von Zeit, da er hieselbsten zu arbeiten angefangen, an zu rechnen. 
Sich ins Ambt einzudienen und mittler Zeit nicht mehr denn zwey 
Mahll dasz Ambt ohn jenigen Kosten gebührlich zu eischen ver 
bunden sein, wie dann e. ehrb. Rath alle dem zuwieder lautenden 
Schrägen krafft diesesz geendert und nur uff 2 Jahr solche Ein- 
fiienungk universaliter restringirei haben will. [Damitt auch der 
Verstorbenen Meister Wittiben und dero Kinder Beforderungk zur 
Ehe nicht gantz und gar ausz der Acht gesetzet werden mögen. 
So last e. ehrb. Raths geschehen, dasz diejenigen junge Gesellen, 
^le ein Wittib oder Meisterstochter heuratheu, auch dieser Jahren- 
lEenste befreyet sein mögen, jedoch dasz er innerhalb 2 Monathen 
brist dasz Ambt 2 Mahlen gebührlich eische und seinesz Hand- 
'vercks Gewohnheit nach sein Meisterstück verfertige und uffweise. 
Coittra .g**" Esz hat e. ehrb. Rath in anno 1620 den 19. Aprilis 
bereits die Vorsehung gethann, dasz die Ambtherren die Einkauflfs- 
gelder (*reduciren) und andre Spesen in eine gewisze Ambtslade zur 
Einkauffung einesz gewiszen Voraths an Korn gegen die Zeit der 
^oth samlen und dagegen alle Ambtskösten und Verschwendungen 
^bschaflfen sollen, worin aber leider ein Mehresz nicht erhalten, 
^ann dasz die Erauen und Kinder von solchen Ambtskösten sich 
enthalten, im übrigen sein solche verbothne spendationes, wie 
^üch die Einkauflfsgelder selbst von Jahren zu Jahren zur Abschreck- 
^nd Abhaltung vieler (jesellen von Eischung hiesiger Ambter mehr 
^^d mehr gewachsen, ¡wie solchesz ausz dem Special-Verzeuchnisz 
Solcher Spesen mitt mehreren zu ersehen ist.j 
Anno 1623 den 14. Febr. ist daszelbe, wesz in genere anno 1620 
Verordnet, in specie auch ratione der kostbahren Ambtskösten in 
Hötcher Ambt wiederhohlet und durch die damahligen Ambt- 
publiciret worden.] ‘ 
• Die entsprechende Klammer fehlt. Vergl. S. 268, Nr. 18, Kopfnote.
	        
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