Object : Die doppelte kaufmännische Buchhaltung

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Einleitung.

Element  der  B.  in  formaler  Hinsicht  ist  die  Zahl,  in  materieller
Hinsicht  aber  der  Geldwert.  Alle  buchungsfähigen  Wirtschaftsvorgänge ­
  werden  in  Geldwertbeträgen  ausgedrückt.  Da  die  B.  die
durch  Konsumtion,  Produktion  und  Reproduktion  von  Gütern
und  Leistungen  bedingten  Veränderungen  der  Vermögensbestände
—  Vermögen  als  volkswirtschaftlicher  Begriff  —  verrechnet,  diese
Vermögensveränderungen  mit  dem  Wirtschaftserfolg  in  Beziehung
bringt,  so  muß  sie  notwendig  und  wesentlich  eine  Geldwertrechnung
sein.  Wo  die  Veränderungen  ihrer  Menge  nach  (Stück,  Maß,
Gewicht  =  Stückrechnung)  aufgozeichnet  werden,  sind  sie  Mittel
zum  Zweck  der  Geldwertverrechnung,  nicht  Selbstzweck.
Ist  die  B.  eine  Verrechnung  von  Geldwerten,  dann  sind  streng
genommen  anders  geartete  Aufzeichnungen  —  z.  B.  Vormerkung
von  Lieferungsterminen,  Nummern  der  Wertpapiere,  Wechselverfallbücher ­
  —,  die  aus  Gründen  der  Ordnungsmäßigkeit,  der
Betriebskontrolle  und  der  Verwaltungsdisposition  gemacht  werden, ­
  oder  aber  die  Erreichung  des  Zieles,der  B.  fördern  sollen,
nicht  dazu  zu  rechnen.  Privatwirtschaftlich  wertlos  gewordene
Vermögensobjekte  als  Erfolg  der  Wirtschaft,  beispielsweise  marktlose
  Abfallstoffe,  uneinbringliche  Forderungen,  entwertete  Vermögensgegenstände, ­
  scheiden  aus  der  B.  aus.
c)  Die  B.  als  Ganzes  ist  die  Betriebsrechnung  einer  Unternehmung ­
  1 ).  Ihre  allgemeinen  Aufgaben,  die  sie  in  jeder  Unternehmung ­
  mit  Erwerbszwecken,  gleichgültig  welcher  Rechtsform,
zu  lösen  hat,  sind:  die  Darstellung  des  ökonomischen  Zustandes
der  Unternehmung  für  das  Ende  eines  Wirtschaftsjahres  —-  „die
Lage  des  Vermögens“  im  Sinne  des  §  39  HGB.  —  und  des  finanziellen ­
  Erfolges  des  (Wirtschafts-)Betriebes.  Die  Lösum*  der
zweiten  Aufgabe  setzt  die  Lösung  der  ersten  voraus.  Die  richtige
Beantwortung  der  zweiten  Frage  ist  durch  richtige  Beantwortung
*)  Nicht  eine  Bücherführung  des  Unternehmers.  Betreibt  ein  Unternehmer ­
  mehrere  Geschäfte  unter  selbständigen  Firmen,  so  sind  für  jede
Unternehmung  gesonderte  Bücher  zu  führen;  eine  zusammenfassende
Generalbilanz  des  Unternehmers  für  alle  Betriebe  wird  gesetzlich  nicht
gefordert.  Das  Privatvermögen  des  Unternehmers  muß  von  Rechts  wegen
in  der  Schlußbilanz  aufgeführt  werden,  eine  Buchführung  darüber  ist  gesetzlich ­
  nicht  erforderlich.  Die  Beziehungen  zwischen  Unternehmer  und
Unternehmung  kommen  in  der  Buchführung  der  Einzelfirma  und  der
Personalgesellschaften  auf  dam  Privat-  und  dem  Kapitalkonto  zum  Ausdruck.
            
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