fullscreen: Finanzen und Steuern im In- und Ausland

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30 PS hinausgehende PS zu steigen. In Großbritannien ist für Personenfahrzeuge 
mit einem Gewicht bis zu 12 cwt. eine jährliche Steuer von 10 £ zu entrichten, die bis auf 
18 £ bei Fahrzeugen mit einem Gewicht von über 5 tons (1 ton = 20 cwt. = 1.016 kg) 
steigt. Für Transportfahrzeuge mit einem Gewicht bis zu 25 cwt. beträgt die Steuer 6 £ 
und steigt bis auf 24 £ bei einem Gewicht von über 5tons. In Italien knüpft die 
Kraftfahrzeugsteuer an die Zahl der Pferdekräfte an und steigt von 88 bis 12.237 Lit. im 
Jahre. Dazu tritt ein Straßenerhaltungsbeitrag in Höhe von %/, des jährlichen Steuer- 
betrages, 
Die Transportsteuern 
In Belgien beträgt die Transportsteuer 2 vH des Bruttoerlöses für sämtliche Trans- 
porte im Binnenlande mit Ausnahme der von den Eisenbahnen bewirkten, für die der 
Steuersatz ab 4. Oktober 1928 2 vT beträgt. In Frankreich erfaßt die Transport- 
steuer den Personen- und Gepäckverkehr mit 32,5 vH des Fahrpreises und den Güterver- 
kehr mit 10 vH bzw. auf Lokalbahnen mit 6 vH des Beförderungspreises einschließlich 
sämtlicher Zuschläge und Nebengebühren, Standgelder usw. In Großbritannien 
wurde als Transportsteuer von den Eisenbahnen nur eine Personenverkehrsteuer erhoben. 
Der Steuersatz betrug bei Stadtbahnen 2 vH und bei den sonstigen Bahnen 5 vH der den 
normalen (d.h. für die unterste Klasse geltenden) Fahrpreis übersteigenden Fahrpreise. 
In Italien wird die Transportsteuer als Stempelsteuer von sämtlichen Transporten er- 
hoben. Der Steuersatz beträgt im Personenverkehr der Eisenbahnen 0,05 Lit. zuzüglich 
1'/ vH des Fahrpreises in der 3. Klasse und 0,25 Lit. zuzüglich 3 vH des Fahrpreises in 
der 1. und 2. Klasse. Im Güterverkehr stellt sich der Steuersatz auf 0,15 bis 1,05 Lit, 
zuzüglich 0,8 vH des Beförderungspreises. In Österreich kommt als Transport- 
1, steuer eine KEisenbahnverkehrsteuer zur Erhebung, die 5 vH des Beförderungspreises 
im Personen- und Güterverkehr ausmacht. 
. ! 
B. Das Steuer- und Zollaufkommen des Staates und der staat- 
' “lichen Unterverbände in Belgien, Frankreich, Großbritannien, 
He ‚Italien und Österreich (einzeln und gruppenweise) 
Hinsichtlich des Aufteilungsverhältnisses der Steuer- und Zollerträge 
zwischen Bund bzw. (Einheits-) Staat einerseits und Gliedstaaten und staatlichen 
Unterverbänden andererseits steht Österreich als Bundesstaat den drei romani- 
schen Staaten und Großbritannien insofern gegenüber, als bei Österreich das Aufteilungs- 
verhältnis zwischen Bund einerseits und den Gliedstaaten und Gemeinden (Gemeindever- 
bänden) andererseits sich dem Verhältnis 1:1 nähert, während bei den Einheitsstaaten 
Belgien, Frankreich, Italien und Großbritannien der Anteil der staatlichen Unterverbände 
an den Gesamtsteuer- und Zolleinnahmen gegenüber dem Anteil des Staates in den Vor- 
dergrund tritt. Die Finanzwirtschaft der Einheitsstaaten im Verhältnis zu der ihrer nach- 
geordneten Selbstverwaltungskörperschaften ist demnach, soweit sich aus den Steuerein- 
nahmen Schlüsse ziehen lassen, bei weitem größer als die Finanzwirtschaft des bundes- 
staatlich organisierten Österreichs im Verhältnis zu der ihrer nachgeordneten Glied- 
staaten und Selbstverwaltungsverbände. ; 
Aber auch innerhalb der Gruppe Einheitsstaat läßt sich wiederum je nach der zentra- 
listischen oder dezentralistischen Struktur des gebietskörperschaftlichen Aufbaues eine 
größere oder geringere Bedeutung der Finanzen der nachgeordneten Verbände feststellen. 
Bei den in die Untersuchung einbezogenen Einheitsstaaten war der Anteil des Staates an 
den Gesamtsteuer- und Zolleinnahmen in dem zentralistisch organisierten Frankreich in
	        
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