Der Vorgang des prenß. EinkStG. im Landtag. 19
gesprochen hatte, jedoch anerkannt war, „daß der Antrag an
sich mit den im Kommunalsteuernotgesetz getroffenen Bestimmungen
sich in Einklang befand", auch vom Finanzminister
erklärt war, daß das EinkStG. „in diesem Punkte speziell
bei den Bergwerken so zu handhaben sei, wie int Kommunalsteuernotgesetz
vorgeschrieben sei" (Komm.-Ber. S. 24). Das
Kommunalsteuernotgesetz, mit seinem offiziellen Titel „Gesetz,
betr. Ergänzung und Abänderung einiger Bestimmungen über
Erhebung der auf das Einkommen gelegten direkten Kommunalabgaben",
vom 27. Juli 1885 enthält die hier erwähnte
Vorschrift des § 3 Abs. 2 dahin, daß bei der Gemeindebesteuerung
des Einkommens von Bergbauunternehmungen „die der
jährlichen Verringerung der Substanz entsprechenden Abschreibungen
zu den Ausgaben gerechnet werden". Wenn nun der
Finanzminister die Aufnahme einer entsprechenden Vorschrift
in das EinkStG. als entbehrliche Einzelheit bezeichnete, deren
Fehlen ein gleiches Verfahren wie nach ihr nicht ausschließe,
so war dies nur erklärlich, wenn er die Abschreibungen auf
Substanzverlust als unter die „Absetzungen für Abnutzung"
fallend ansah, die Absetzungen für Abnutzung von dem Gesichtspunkt
auffaßte, daß jede Abnutzung, möge sie in einer
quantitativen Verminderung oder nur in einer qualitativen
Verschlechterung bestehen, eine Substanzverzehrung darstelle,
daß der Wert dieser so zur Erzielung des Einkommens —
richtiger des Ertrags — verzehrten Substanz ebenso zu den
Werbungskosten gehöre, wie der Wert der zu diesem Zwecke
konsumierten Verbrauchsgegenstände und Arbeit, und daß
Reinertrag erst vorhanden sei, wenn auch dieser Bestandteil
der Werbungskosten aus dem Roherträge gedeckt sei.
Das ist der Gedankengang, dem der Generalsteuerdirektor ’ ^ “ nD
Burg hart bei der zweiten Lesung des Einkommensteuergesetzes
im Plenum des Abgeordnetenhauses bei Bekämpfung Beg
eines Antrags v. Siebe mann, statt „Absetzungen für Ab- Abgeordnetennutzung"
zu sagen „die regelmäßigen jährlichen Ab schrei- Hauses
düngen, welche einer angemessenen Berücksichtigung der
Wertverminderung entsprechen", in folgenden Ausführungen
(Sten.-Ber. S. 843) Ausdruck verlieh: Erklärung »es
„Ein durchgreifender Unterschied, mit dem die Hand- E^neralsteuerhabung
der Einkommensteuer zu rechnen hat und der direktors
nicht gerade am leichtesten zu erledigen ist, ist der
zwischen Einkommen und Vermögen, ist unter Umständen
sehr schwer aufrecht zu erhalten. Wertminderungen
bewegen sich auf dem Gebiete des
Vermögens; es sind das Aenderungen, die in dem
Vermögensstande eintreten, und deshalb spielen sie auch
bei der Bilanz eine große Rolle, weil die Bilanz eigentlich
nicht das Einkommen als Resultat liefert, sondern
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