Full text : Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

Der  Vorgang  des  prenß.  EinkStG.  im  Landtag.  19
gesprochen  hatte,  jedoch  anerkannt  war,  „daß  der  Antrag  an
sich  mit  den  im  Kommunalsteuernotgesetz  getroffenen  Bestimmungen ­
  sich  in  Einklang  befand",  auch  vom  Finanzminister
erklärt  war,  daß  das  EinkStG.  „in  diesem  Punkte  speziell
bei  den  Bergwerken  so  zu  handhaben  sei,  wie  int  Kommunalsteuernotgesetz ­
  vorgeschrieben  sei"  (Komm.-Ber.  S.  24).  Das
Kommunalsteuernotgesetz,  mit  seinem  offiziellen  Titel  „Gesetz,
betr.  Ergänzung  und  Abänderung  einiger  Bestimmungen  über
Erhebung  der  auf  das  Einkommen  gelegten  direkten  Kommunalabgaben", ­
  vom  27.  Juli  1885  enthält  die  hier  erwähnte
Vorschrift  des  §  3  Abs.  2  dahin,  daß  bei  der  Gemeindebesteuerung ­
  des  Einkommens  von  Bergbauunternehmungen  „die  der
jährlichen  Verringerung  der  Substanz  entsprechenden  Abschreibungen ­
  zu  den  Ausgaben  gerechnet  werden".  Wenn  nun  der
Finanzminister  die  Aufnahme  einer  entsprechenden  Vorschrift
in  das  EinkStG.  als  entbehrliche  Einzelheit  bezeichnete,  deren
Fehlen  ein  gleiches  Verfahren  wie  nach  ihr  nicht  ausschließe,
so  war  dies  nur  erklärlich,  wenn  er  die  Abschreibungen  auf
Substanzverlust  als  unter  die  „Absetzungen  für  Abnutzung"
fallend  ansah,  die  Absetzungen  für  Abnutzung  von  dem  Gesichtspunkt ­
  auffaßte,  daß  jede  Abnutzung,  möge  sie  in  einer
quantitativen  Verminderung  oder  nur  in  einer  qualitativen
Verschlechterung  bestehen,  eine  Substanzverzehrung  darstelle,
daß  der  Wert  dieser  so  zur  Erzielung  des  Einkommens  —
richtiger  des  Ertrags  —  verzehrten  Substanz  ebenso  zu  den
Werbungskosten  gehöre,  wie  der  Wert  der  zu  diesem  Zwecke
konsumierten  Verbrauchsgegenstände  und  Arbeit,  und  daß
Reinertrag  erst  vorhanden  sei,  wenn  auch  dieser  Bestandteil
der  Werbungskosten  aus  dem  Roherträge  gedeckt  sei.
Das  ist  der  Gedankengang,  dem  der  Generalsteuerdirektor  ’  ^  “ nD
Burg  hart  bei  der  zweiten  Lesung  des  Einkommensteuergesetzes
  im  Plenum  des  Abgeordnetenhauses  bei  Bekämpfung  Beg
eines  Antrags  v.  Siebe  mann,  statt  „Absetzungen  für  Ab-  Abgeordnetennutzung" ­
  zu  sagen  „die  regelmäßigen  jährlichen  Ab  schrei-  Hauses
düngen,  welche  einer  angemessenen  Berücksichtigung  der
Wertverminderung  entsprechen",  in  folgenden  Ausführungen ­
  (Sten.-Ber.  S.  843)  Ausdruck  verlieh:  Erklärung  »es
„Ein  durchgreifender  Unterschied,  mit  dem  die  Hand-  E^neralsteuerhabung
  der  Einkommensteuer  zu  rechnen  hat  und  der  direktors
nicht  gerade  am  leichtesten  zu  erledigen  ist,  ist  der
zwischen  Einkommen  und  Vermögen,  ist  unter  Umständen ­
  sehr  schwer  aufrecht  zu  erhalten.  Wertminderungen ­
  bewegen  sich  auf  dem  Gebiete  des
Vermögens;  es  sind  das  Aenderungen,  die  in  dem
Vermögensstande  eintreten,  und  deshalb  spielen  sie  auch
bei  der  Bilanz  eine  große  Rolle,  weil  die  Bilanz  eigentlich ­
  nicht  das  Einkommen  als  Resultat  liefert,  sondern
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