54 2.Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes u. das Budget.
nahestehe dem Jahre, auf welches es sich bezieht, andererseits aber
auch genügend entfernt, daß für dessen Zusammenstellung und ins-
besondere parlamentarische Verhandlung genügend Zeit zur Ver-
fügung stehe, damit diese Verhandlung gründlich und fachgemäß
sel. Jedenfalls muß auch darauf Bedacht genommen werden, daß
eine eventuell für die parlamentarische Debatte zu reichlich zur
Verfügung stehende Zeit dieselbe nicht verflaue und Gelegenheit
biete für langatmige, leere Reden. Wenn wir all dies vor Augen
halten und natürlich absehen von dem Falle, daß wichtigere Gegen-
stände die Budgetdebatte einschränken, so müßte dort, wo das
Finanzjahr mit dem Kalenderjahr zusammenfällt, also am 1. Januar
beginnt, das Parlament am 1. September, spätestens 1. Oktober die
Budgetverhandlungen beginnen. Nun treten die Parlamente in der
Regel zur Herbstsitzung anfangs Oktober zusammen; die Konsti-
tuierung nimmt auch einige Zeit in Anspruch; die Budgetdebatte
wird also kaum vor Mitte Oktober beginnen können. Bei dieser
Zeiteinteilung ist die rechtzeitige Erledigung des Budgets, das ja
auch in der ersten Kammer zu verhandeln ist, dann vom Souverän
sanktioniert, endlich publiziert werden muß, kaum gesichert; ganz
abgesehen davon, daß ja oft heftige Debatten sich an die Budget-
vorlage anknüpfen und daß das Budget öfters wichtige Ver-
waltungsreformen auf die Tagesordnung setzt. In letzterem Falle
könnte es geschehen, daß der Regierung nicht mehr genügende
Zeit zum Inslebentreten zur Verfügung steht. Aus dem Voraus-
geschickten ergibt sich der Schluß, daß es zweckmäßiger ist, das
Finanzjahr vom Kalenderjahre loszulösen und mit einem anderen
Tage zu beginnen als dem 1. Januar. Wenn sich hieraus auch
manche Inkonvenienzen ergeben, da ja sonstige staatliche, soziale,
menschliche Verhältnisse immer auf das Kalenderjahr bezogen
werden, auch die statistische Vergleichung dadurch erschwert wird,
so läßt sich doch im Interesse der gründlichen Budgetdebatte diese
Verschiebung kaum vermeiden. Übrigens ist dieser Vorgang nicht
ohne Beispiel. In mehreren Staaten hat ja früher das Verwaltungs-
jahr nicht mit dem Kalenderjahr übereingestimmt; es hing mit der
Ernte, der Rekrutierung usw. zusammen und begann am 1. November.
Auch ist bekanntlich das Schuljahr, welches ja auch für den größten
Teil der Bevölkerung von Wichtigkeit ist, nicht an den 1. Januar
gebunden, sondern beginnt in einigen Staaten am 1. September, in
anderen am 1. Oktober oder 1. November.
Wie wenig darauf gerechnet werden kann, daß das Budget bis
zum Eintritt des neuen Jahres erledigt wird, wenn das Finanzjahr
mit dem 1. Januar beginnt, können wir am besten mit den KErfah-