Full text : Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

20  Die  Rechtspr.  des  preuh.  Oberverwaltungsgerichts.
den  Vermügensstand  und  dessen  Aenderung.  Ich  sage,
die  Veränderung  des  Vermögensstandes,  demzufolge
kann  es  die  Aufgabe  der  Einkommensteuer ­
  nicht  sein,  den  Wertminderungen
zu  folgen.  ‘
Was  w  i  r  in  der  Regierungsvorlage
wollen,  das  ist  etwas  ganz  anderes,  da  handelt ­
  es  sich  nicht  um  Wertverminderung  oder
Werterhöhung,  sondern  da  handelt  es  sich  um  S  u  b  -
stanzverzehrung,  und  deshalb  hat  der  Herr  Abg.
v.  Tiedemann  Recht,  hier  auch  die  Analogie  des  Bergbaus ­
  und  der  Steinbrüche  heranzuziehen.  Die  vorliegende ­
  Nummer  des  §  9  spricht  von  jährlichen  Absetzungen ­
  für  Abnutzung.  Das  beruht  darauf,  daß  in  dem
Resultat  der  Jahreswirtschaft  ja  wiedererzeugt  wird  nicht
nur  das,  was  im  Laufe  des  Jahres  gekauft  und  in  dem
Wirtschaftsprozeß  ganz  verbraucht  ist  —  also  z.  B.  die
Kohlen  zur  Heizung  —,  sondern  daß  in  dem  Produkt
auch  ein  Stück  der  Dampfmaschine  oder  der  sonstigen
Gerätschaften  abgenutzt  ist.  ...  Die  Wertverminderung ­
  steht  aber  auf  einem  ganz  anderen  Blatt.  Die
Maschine  kann  ganz  dieselbe  geblieben  sein,  ist  in  keiner
Weise  abgenutzt  int  Jahre;  sie  kann  aber  in  ihrem  Wert
sehr  gesunken,  unter  Umständen  auch  heraufgegangen
sein,  weil  vielleicht  die  Materialien  teurer  geworden
sind.  Genug,  wir  betreten  hier  ein  ganz  fremdes  Gebiet, ­
  was  in  bezug  auf  die  Bilanz  bei  §  14“  (§  13  des
Ges.)  „näher  zu  berühren  wäre,  hier  aber  unzweifelhaft  in
dieser  Angelegenheit,  wie  der  Antrag  v.  Tiedemann“
(der  oben  erwähnte)  „lautet,  aus  den  angeführten  Gründen ­
  nicht  zu  betreten  ist.  Ich  kann  daher  nur  bitten,  daß
der  Herr  Antragsteller  entweder  die  Sache  bei  §  14
vorbringt,  oder  daß  die  Herren  die  Güte  haben,  den
Antrag  abzulehnen.  Er  würde  eine  ganz  enorme  Verwirrung ­
  im  ganzen  Wertabzugsverfahren  herbeiführen."
Von  den  Rednern  aus  dem  Hause  wurde  dann  bei  der
weiteren  Beratung  des  Antrags  Tiedemann  dieser  von  dem
Regierungsvertreter  scharf  herausgestellte  Unterschied  zwischen
Absetzungen  für  Abnutzung  und  Abschreibungen  für  Wertminderung ­
  ebensowenig  erfaßt,  wie  bei  Beratung  des  §  13  I  1  b
des  ReichseinkStG.  in  der  Nationalversammlung.  Jedoch
wurde  der  Antrag  Tiedemann  schließlich  zurückgezogen.
4.  Die  Rechtsprechung  des  preußischen  Oberverwaltungsgerichts.
Die  Rechtsprechung  des  preußischen  Oberverwaltungsgerichts ­
  hat  Wesen  und  Unterschied  der  Absetzungen  für  Abnutzung ­
  und  der  Abschreibungen  für  Wertminderung  nicht  so
            
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