1.4. B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.
der Reichstredit-Aktiengesellschaft usw.). Sie unterliegen der Körper-
§;sit:1t d teure, eich her Gewerbchener ut Äh he
steuer ausgenommen sind. (§ 2 Ziff. 3b des Körperschaftsteuergesetes.)
Steuerpflichtig geworden sind durch das Gegenseitigkeitsbesteuerungsgesetz
nur einige wenige und unerhebliche, nicht in Gesellschaftsform über-
geführte Betriebe des Reichs, wie Waschansstalten von früheren großen
Garnisonen u. dgl.
Einen gewissen, wenn auch nur sehr schwachen Ersatz für die
fehlende Gewerbesteuerpflicht soll die in den §§Z 8-10 des Gegen-
sjeitigkeitsbesteuerungsgeseßes geregelte und auch für die Reichsbahn in
Aussicht genommene Zuschußpflicht gegenüber den Gemeinden bilden.
Danach haben die Reichsbetriebe, die der Ausübung der öffentlichen
Gewalt dienen, einschließlich der Deutschen Reichspost und der Mono-
polverwaltungen des Reichs sowie die Bahnhöfe, Werkstätten und
ähnlichen Einrichtungen der Reichsbahngesellschaft auf Anfordern den
Wohngemeinden ihrer Arbeitnehmer Zuschüsse zu deren Verwaltungs-
aufwand zu erteilen. Bezüglich der Zuschußpflicht der Reichsbahn-
gesellschaft hat das auf Grund des § 44 des Reichsbahngesezes vom
30. 8. 24 (RGB. I, S. 272) angerufene Schiedsgericht inzwischen
dahin entschieden, daß die Bestimmungen des Gegensseitigkeits-
besteuerungsgesetzes gegen § 14 des Reichsbahngesetzes verstoßen, wo-
nach die Rei sbahngesellschaft von jeder neuen direkten Steuer des
Reichs, der Länder und der Gemeinden befreit ist.
Zu Ahs. 2.
6. Die Beg ri f f s b e tim mung entspricht im allgemeinen der
n VR Uher LU §:
Sinne der Gewerbeordnung, die nur die gewerbepolizeiliche Regelung
bezweckt (OVG. St. 4 456, 6 384, 13 362). Ebensowenig fd die handels-
rechtlichen Bestimmungen für die Frage, ob ein Gewerbebetrieb vor-
liegt, entscheidend. Eine Aktiengesellschaft, die nach den Bestimmungen
des HGB. als Handelsgesellschaft gilt, braucht nicht ein Gewerbe zu
betreiben; sie ist nicht als Jolie srveriuchtis. sondern nur dann,
wenn sie ein Gewerbe betreibt (OVG. St. 3 236, 8 422).
7. Die einzelnen Mer k ma l e des Gewerbebetriebes sind hiernach
olgende:
f . eine Tätigkeit, die Arbeit im weitesten Sinne, ist erforder-
lich. „Ohne Arbeit kein Gewerbe“ (val. Fu i st in g - S t r u 8 Anm. 10
u § 1).
f Hi. Nutzung von Gel d (Ausleihen gegen Zinsen) ist nicht
schon für sich allein als Betrieb eines Gewerbes aufzufassen, und zwar
auch dann nicht, wenn sich der Darleiher statt des gewöhnlichen Schuld-
scheins Wechsel geben läßt. Die Vorteile, die der Gläubiger von dem
Schuldner für die Hingabe des Geldes erhält, sind lediglich Einkommen
aus Kapitalvermögen. Um den Gewerbecharakter zu begründen, müssen
weitere Möalichkeiten hinzutreten, welche die Ausübung des Ausleihens