Full text: Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

28 Die Rechtspr. des preuß. Oberverwaltungsgerichts. 
Absetzungsquote der Wert der Gesamtsubstanz zur Zeit der 
Veranlagung zugrunde zu legen ist. Dem entspricht es auch, 
wenn es in einem nicht veröffentlichten, aber bei Fuisting- 
S t r u tz, Großer Kommentar zum EinkStG. S. 275 a aus 
zugsweise mitgeteilten Urteile vom 5. Oktober 1895 heißt, nach 
der erwähnten Entscheidung vom 19. Dezember 1888 verhalte 
sich die zulässige Abschreibung zu dem „Ietztwerte der Gesamt 
substanz wie die Jahresförderung zu der gesamten im Anfang 
des Betriebsjahrs vorhandenen Substanzmenge", und jener 
„Ietztwert" entspreche „einem Kapitale, mittels dessen es — bei 
Zugrundelegung des für Bergbauunternehmungen üblichen 
Zinsfußes — zur Zeit möglich ist, eine jährliche Rente zu 
erwerben, die so lange, bis die Substanz völlig verbraucht 
ist, gezahlt werden muß, und demjenigen Werte gleichkomnit, 
den die Substanz der Iahresförerung darstellt." In dem 
Urteile vom 11. Juli 1895, Bd. 4 S. 42 der Entsch. in 
Steuersachen faßt das OVG. die auch hier als maßgebend 
hingestellten „Anweisungen in der Entsch. vom 19. Dezember 
1888" dahin zusammen: „Zuvörderst ist die gesamte bei Be 
gin n der in Betracht kommenden Periode vorhandene Kohlen 
menge zu berechnen. Sodann ist der Wert der jährlichen Koh 
lenförderung zu ermitteln und hiervon ein Abzug für die Ver 
zinsung des in den Bergwerksanlagen angelegten Kapitals zu 
machen. Nach Maßgabe des so ermittelten Wertes der ver 
kauften Kohlen ist mit Hilfe der üblichen Rentenformel, bei 
der auf die Bemessung des Zinsfußes Gewicht zu legen 
sein wird, der Wert der vorhandenen Kohlenmenge für 
jedes der drei Durchschnittsjahre festzustellen, woraus sich 
dann für jedes Jahr die Quote für die Substanzverminde 
rung ergibt." Das dürfte so zu verstehen sein, daß unter 
Zugrundelegung der für die Förderung im Laufe des Be 
triebsjahres erzielten Verkaufspreise der Wert der bei Be 
ginn des Jahres vorhanden gewesenen Mineralmenge er 
mittelt werden soll, daß, wenn dies mit den Ausführungen des 
Urteils vom 19. Dezember 1888 übereinstimmen soll, an 
genommen wird, die erzielten Verkaufspreise gewährten den 
Anhalt für die dort verlangte „Schätzung des Wertes der 
Substanz für eine Maß- und Gewichtseinheit" „nach Maßgabe 
der in der (Betriebs-)Periode bestehenden Verhältnisse". Das 
kommt also, wenn eine Verteilung des Absatzes auf das 
ganze Jahr vorgenommen wird, darauf hinaus, daß die Ab 
setzung weder von dem Werte der Substanz am Anfange 
noch von demjenigen am Ende des Betriebsjahres ausgehen 
soll, sondern von einem mittleren Werte einer Substanzmenge, 
wie sie im Anfange des Jahres vorhanden war, im Durch 
schnitte des Jahres. Ob diese Berechnungsart zu billigen ist, 
braucht hier nicht untersucht zu werden. Worauf es hier an-
	        
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