Full text : Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

28  Die  Rechtspr.  des  preuß.  Oberverwaltungsgerichts.
Absetzungsquote  der  Wert  der  Gesamtsubstanz  zur  Zeit  der
Veranlagung  zugrunde  zu  legen  ist.  Dem  entspricht  es  auch,
wenn  es  in  einem  nicht  veröffentlichten,  aber  bei  Fuisting-S
  t  r  u  tz,  Großer  Kommentar  zum  EinkStG.  S.  275  a  auszugsweise ­
  mitgeteilten  Urteile  vom  5.  Oktober  1895  heißt,  nach
der  erwähnten  Entscheidung  vom  19.  Dezember  1888  verhalte
sich  die  zulässige  Abschreibung  zu  dem  „Ietztwerte  der  Gesamtsubstanz ­
  wie  die  Jahresförderung  zu  der  gesamten  im  Anfang
des  Betriebsjahrs  vorhandenen  Substanzmenge",  und  jener
„Ietztwert"  entspreche  „einem  Kapitale,  mittels  dessen  es  —  bei
Zugrundelegung  des  für  Bergbauunternehmungen  üblichen
Zinsfußes  —  zur  Zeit  möglich  ist,  eine  jährliche  Rente  zu
erwerben,  die  so  lange,  bis  die  Substanz  völlig  verbraucht
ist,  gezahlt  werden  muß,  und  demjenigen  Werte  gleichkomnit,
den  die  Substanz  der  Iahresförerung  darstellt."  In  dem
Urteile  vom  11.  Juli  1895,  Bd.  4  S.  42  der  Entsch.  in
Steuersachen  faßt  das  OVG.  die  auch  hier  als  maßgebend
hingestellten  „Anweisungen  in  der  Entsch.  vom  19.  Dezember
1888"  dahin  zusammen:  „Zuvörderst  ist  die  gesamte  bei  Begin ­
  n  der  in  Betracht  kommenden  Periode  vorhandene  Kohlenmenge ­
  zu  berechnen.  Sodann  ist  der  Wert  der  jährlichen  Kohlenförderung ­
  zu  ermitteln  und  hiervon  ein  Abzug  für  die  Verzinsung ­
  des  in  den  Bergwerksanlagen  angelegten  Kapitals  zu
machen.  Nach  Maßgabe  des  so  ermittelten  Wertes  der  verkauften ­
  Kohlen  ist  mit  Hilfe  der  üblichen  Rentenformel,  bei
der  auf  die  Bemessung  des  Zinsfußes  Gewicht  zu  legen
sein  wird,  der  Wert  der  vorhandenen  Kohlenmenge  für
jedes  der  drei  Durchschnittsjahre  festzustellen,  woraus  sich
dann  für  jedes  Jahr  die  Quote  für  die  Substanzverminderung ­
  ergibt."  Das  dürfte  so  zu  verstehen  sein,  daß  unter
Zugrundelegung  der  für  die  Förderung  im  Laufe  des  Betriebsjahres ­
  erzielten  Verkaufspreise  der  Wert  der  bei  Beginn ­
  des  Jahres  vorhanden  gewesenen  Mineralmenge  ermittelt ­
  werden  soll,  daß,  wenn  dies  mit  den  Ausführungen  des
Urteils  vom  19.  Dezember  1888  übereinstimmen  soll,  angenommen ­
  wird,  die  erzielten  Verkaufspreise  gewährten  den
Anhalt  für  die  dort  verlangte  „Schätzung  des  Wertes  der
Substanz  für  eine  Maß-  und  Gewichtseinheit"  „nach  Maßgabe
der  in  der  (Betriebs-)Periode  bestehenden  Verhältnisse".  Das
kommt  also,  wenn  eine  Verteilung  des  Absatzes  auf  das
ganze  Jahr  vorgenommen  wird,  darauf  hinaus,  daß  die  Absetzung ­
  weder  von  dem  Werte  der  Substanz  am  Anfange
noch  von  demjenigen  am  Ende  des  Betriebsjahres  ausgehen
soll,  sondern  von  einem  mittleren  Werte  einer  Substanzmenge,
wie  sie  im  Anfange  des  Jahres  vorhanden  war,  im  Durchschnitte ­
  des  Jahres.  Ob  diese  Berechnungsart  zu  billigen  ist,
braucht  hier  nicht  untersucht  zu  werden.  Worauf  es  hier  an-
            
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