28 Die Rechtspr. des preuß. Oberverwaltungsgerichts.
Absetzungsquote der Wert der Gesamtsubstanz zur Zeit der
Veranlagung zugrunde zu legen ist. Dem entspricht es auch,
wenn es in einem nicht veröffentlichten, aber bei Fuisting-S
t r u tz, Großer Kommentar zum EinkStG. S. 275 a auszugsweise
mitgeteilten Urteile vom 5. Oktober 1895 heißt, nach
der erwähnten Entscheidung vom 19. Dezember 1888 verhalte
sich die zulässige Abschreibung zu dem „Ietztwerte der Gesamtsubstanz
wie die Jahresförderung zu der gesamten im Anfang
des Betriebsjahrs vorhandenen Substanzmenge", und jener
„Ietztwert" entspreche „einem Kapitale, mittels dessen es — bei
Zugrundelegung des für Bergbauunternehmungen üblichen
Zinsfußes — zur Zeit möglich ist, eine jährliche Rente zu
erwerben, die so lange, bis die Substanz völlig verbraucht
ist, gezahlt werden muß, und demjenigen Werte gleichkomnit,
den die Substanz der Iahresförerung darstellt." In dem
Urteile vom 11. Juli 1895, Bd. 4 S. 42 der Entsch. in
Steuersachen faßt das OVG. die auch hier als maßgebend
hingestellten „Anweisungen in der Entsch. vom 19. Dezember
1888" dahin zusammen: „Zuvörderst ist die gesamte bei Begin
n der in Betracht kommenden Periode vorhandene Kohlenmenge
zu berechnen. Sodann ist der Wert der jährlichen Kohlenförderung
zu ermitteln und hiervon ein Abzug für die Verzinsung
des in den Bergwerksanlagen angelegten Kapitals zu
machen. Nach Maßgabe des so ermittelten Wertes der verkauften
Kohlen ist mit Hilfe der üblichen Rentenformel, bei
der auf die Bemessung des Zinsfußes Gewicht zu legen
sein wird, der Wert der vorhandenen Kohlenmenge für
jedes der drei Durchschnittsjahre festzustellen, woraus sich
dann für jedes Jahr die Quote für die Substanzverminderung
ergibt." Das dürfte so zu verstehen sein, daß unter
Zugrundelegung der für die Förderung im Laufe des Betriebsjahres
erzielten Verkaufspreise der Wert der bei Beginn
des Jahres vorhanden gewesenen Mineralmenge ermittelt
werden soll, daß, wenn dies mit den Ausführungen des
Urteils vom 19. Dezember 1888 übereinstimmen soll, angenommen
wird, die erzielten Verkaufspreise gewährten den
Anhalt für die dort verlangte „Schätzung des Wertes der
Substanz für eine Maß- und Gewichtseinheit" „nach Maßgabe
der in der (Betriebs-)Periode bestehenden Verhältnisse". Das
kommt also, wenn eine Verteilung des Absatzes auf das
ganze Jahr vorgenommen wird, darauf hinaus, daß die Absetzung
weder von dem Werte der Substanz am Anfange
noch von demjenigen am Ende des Betriebsjahres ausgehen
soll, sondern von einem mittleren Werte einer Substanzmenge,
wie sie im Anfange des Jahres vorhanden war, im Durchschnitte
des Jahres. Ob diese Berechnungsart zu billigen ist,
braucht hier nicht untersucht zu werden. Worauf es hier an-