Full text : Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

30  Unklarheiten  b.  Beratung  d.  ReichsEinkStG.  t.  d  Nat  -V-Bei

  der  Beratung  des  Gesetzes  in  der  Nationalversammlung, ­
  die  ja  in  ihrer  Mitte  kaum  viel  mehr  als  einen  wirklichen ­
  Steuerfachmann  zählte  —  und  dieser  eine  war  kein
Preuße  —,  wurden  dann  die  Absetzungen  nach  §  13  und
kaufmännische  Abschreibungen  bunt  durcheinander  geworfen,
und  hier  finden  sich  allerdings  Ausführungen  sowohl  vom
Rcgierungstisch?  wie  aus  dem  Hause,  die  auf  die  Vorstellung
schließen  lassen,  die  Absetzungen  für  Abnutzung  wie  die  Abschreibungen ­
  für  Wertverminderung,  die  das  Haus  anstelle
jener  in  §  13  zuließ,  könnten  in  maximo  nur  die  Anschaffungskosten ­
  erreichen.  Gegenüber  einem  Antrage  der  Deutschnationalen, ­
  zum  Abzüge  auch  „angemessene,  dem  Zeitwert  entsprechende ­
  Rückstellungen  für  Erneuerungen"  zuzulassen,  bemerkte ­
  Unterstaatssekretär  Mösle  (Sen.-Ber.  S.  4580  B);
„Selbstverständlich  können  Erneuerungsfonds  steuerfrei  gebildet ­
  werden,  soweit  es  sich  dabei  nur  um  effektive  Ab-,
schreibungen  wegen  Wertverminderung  handelt,
also  nur  Abschreibungen  auf  den  Buchwert,  auf  den  Anschaffungswert ­
  der  Anlage.  Was  aber  der  Antrag  will,  geht
darüber  ja  weit  hinaus.  Er  will  nicht  nur  abschreiben  oder
Erneuernngsfonds  schaffen,  die  sich  im  Maximum  auf
der  Höhe  der  Anschaffungskosten  der  betreffenden
Anlagen  halten,  sondern  er  will  eine  steuerfreie  Rücklage  bilden ­
  lassen,  um  später  neue  Anschaffungen  zu  weit  höheren
Preisen  zu  sichern,  das  bedeutet  effektiv,  wie  ich  bereits  in  den
Ausschußberatungen  ausgeführt  habe,  steuerfreie  Rücklagen  für
künftige  Erhöhungen  des  Betriebsvermögens  zu  schaffen."  Diese
Ausführungen  enthalten  eine  petilio  pri-  cipii.  Denn  es  fehlt
jeder  Nachweis,  daß  „effektive  Abschreibungen  wegen  W  e  r  t  -
Verminderung"  gleichbedeutend  sind  mit  Abschreibungen  aus
den  Anschaffungswert"  und  sich  daher  „im  Maximum
auf  der  Höhe  der  Anschaffuugskosten  halten"  müssen.  Der
„Wert"  einer  Anlage  ist  durchaus  nicht  ohne  weiteres  mit
ihrem  Anschaffungs  werte  zu  identifizieren,  sondern  ohne
weiteren  Zusatz  der  Zeitwert,  der  niedriger,  aber  auch  höher
als  der  Anschaffungswert  sein  kann  und,  wenn  die  Anschaffung ­
  zeitlich  zurückliegt,  regelmäßig  sein  wird.  Außerdem  wirft
der  Unterstaatssekretär  die  buchmäßigen  Abschreibungen  vom
„Betriebs"vermögen  mit  den  Absetzungen  wegen  Abnutzung
durcheinander  und  vergißt,  daß  §  13  Ziff.  1  b  keineswegs  ein
Betriebsvermögen  voraussetzt  und  sich  durchaus  nicht  nur  auf
gewerbliches  und  land-  und  forstwirtschaftliches  Einkommen  bezieht. ­
  Freilich  war  Mösle  zu  dieser  Vermischung  der  Begriffe ­
  durch  die  Vorredner  aus  dem  Hause,  insbesondere  auch
den  den  in  Rede  stehenden  Antrag  begründenden  Abgeordneten ­
  W  e  tz  l  i  ch  veranlaßt  worden,  die  ebenfalls  den  Antrag ­
  nur  unter  dem  Gesichtswinkel  des  Gewerbetreibenden
            
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