260 Sechstes Buch. Viertes Kapitel.
unter Anerkennung der Fürsten zum König designiert worden.
Dem folgte nach der Rückkehr Konrads aus Italien die Wahl
zum bairischen Herzog, gleich darauf, Ostern 1028, die Wahl
zum König, die Salbung und Krönung: in den Würden des
Elfjährigen wiederholten sich alle guten Überlieferungen der
kraftvollen sächsischen Kaiserzeit. Auf den gekrönten Knaben
aber übertrug Konrad noch vor seinem Tode neben dem Herzog⸗
zum Baiern auch das Herzogtum Schwaben; Franken fiel ihm
ohne weiteres zu; Kärnten besaß der verwandte Konrad der
Jüngere; Lothringen regierte der später besonders reichstreue
Gozelo als Gesamtherzogtum in einem Umfang, daß die wider⸗
strebenden Kräfte des Landes sich in gegenseitiger Spannung,
unschädlich dem Reiche, beherrschten. So waren Herzöge und
Stämme der Centralgewalt gefügig gemacht!. Dazu vermied
König Konrad auch die Schwierigkeiten, die bisher bei dem
Mangel eines besonderen königlichen Hausrechtes fast jedem
derrscher von den Mitgliedern seines Geschlechtes bereitet
—
Konrads des Jüngeren, der kinderlos war, hat er alle Ver—
wandten politisch vernichtet, indem er sie der Tonsur unterzwang.
Es war das fast die wichtigste Richtung, in der er die
kärchlichen Institutionen für Reichszwecke in Bewegung setzte.
Er war zwar von der wohlanständigen Frömmigkeit seiner Zeit;
er erging sich gelegentlich in kirchlichen Schenkungen; wahr—
scheinlich hat er den Speierer Dom gestiftet. Ein tieferes
kirchliches Interesse aber besaß er nicht. Die Bischöfe waren
ihm nur kirchliche Beamte; darum ernannte er sie rein nach
—
wußte als sparsamer Finanzmann die Gelegenheiten der
Bischofswechsel wohl zu nutzen: der Kauf kirchlicher Amter
blühte mächtig empor. Eine kirchliche Politik trieb er daneben
wesentlich nur in dem Sinne, die größten kirchlichen Amter
zu schwächen. So beförderte er nach dem Tode Aribos (1031)
auf den Mainzer Erzstuhl einen gemütvollen Dunkelmann aus
mGegen zu weit gehende Folgerungen im unitarischen Sinne wendet
sich mit Recht Breßlau II 348 ff.