Contents: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

260 Sechstes Buch. Viertes Kapitel. 
unter Anerkennung der Fürsten zum König designiert worden. 
Dem folgte nach der Rückkehr Konrads aus Italien die Wahl 
zum bairischen Herzog, gleich darauf, Ostern 1028, die Wahl 
zum König, die Salbung und Krönung: in den Würden des 
Elfjährigen wiederholten sich alle guten Überlieferungen der 
kraftvollen sächsischen Kaiserzeit. Auf den gekrönten Knaben 
aber übertrug Konrad noch vor seinem Tode neben dem Herzog⸗ 
zum Baiern auch das Herzogtum Schwaben; Franken fiel ihm 
ohne weiteres zu; Kärnten besaß der verwandte Konrad der 
Jüngere; Lothringen regierte der später besonders reichstreue 
Gozelo als Gesamtherzogtum in einem Umfang, daß die wider⸗ 
strebenden Kräfte des Landes sich in gegenseitiger Spannung, 
unschädlich dem Reiche, beherrschten. So waren Herzöge und 
Stämme der Centralgewalt gefügig gemacht!. Dazu vermied 
König Konrad auch die Schwierigkeiten, die bisher bei dem 
Mangel eines besonderen königlichen Hausrechtes fast jedem 
derrscher von den Mitgliedern seines Geschlechtes bereitet 
— 
Konrads des Jüngeren, der kinderlos war, hat er alle Ver— 
wandten politisch vernichtet, indem er sie der Tonsur unterzwang. 
Es war das fast die wichtigste Richtung, in der er die 
kärchlichen Institutionen für Reichszwecke in Bewegung setzte. 
Er war zwar von der wohlanständigen Frömmigkeit seiner Zeit; 
er erging sich gelegentlich in kirchlichen Schenkungen; wahr— 
scheinlich hat er den Speierer Dom gestiftet. Ein tieferes 
kirchliches Interesse aber besaß er nicht. Die Bischöfe waren 
ihm nur kirchliche Beamte; darum ernannte er sie rein nach 
— 
wußte als sparsamer Finanzmann die Gelegenheiten der 
Bischofswechsel wohl zu nutzen: der Kauf kirchlicher Amter 
blühte mächtig empor. Eine kirchliche Politik trieb er daneben 
wesentlich nur in dem Sinne, die größten kirchlichen Amter 
zu schwächen. So beförderte er nach dem Tode Aribos (1031) 
auf den Mainzer Erzstuhl einen gemütvollen Dunkelmann aus 
mGegen zu weit gehende Folgerungen im unitarischen Sinne wendet 
sich mit Recht Breßlau II 348 ff.
	        
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