Stehen Absetzungen vom Zeitwert usw.? 41
vorgeschrieben ist (vgl. RFH., Samml. Bd. 11 0. 7, 171, 224,
286) und sich insbesondere aus dem Wesen des Einkommens
als eines wirtschaftlichen Begriffs (vgl. Fui sting, Grundzüge
der Steuerlehre, § 41, S. 109) als geboten ergibt, dazu,
die Auslegung des § 13 Ziff. 1 b, wie sie vom Reichsfinanzhof
in dem erwähnten Urteile Bd. 11 S. 238 der Sammlung vertreten
wird, daß Absetzungen nur an den Anschaffungskosten
zulässig seien, als zu eng, weil dem Zweck und der wirtschaftlichen
Bedeutung der Vorschrift nicht gerecht werdend, abzulehnen,
so fragt sich doch, ob nicht etwa die weitergehende Auslegung
derart unvereinbar mit § 33 a und § 33 b oder andern
Bestimmungen ist, daß sie an diesen scheitern müßte.
Es muß zugegeben werden, daß über dieses Bedenken hinsichtlich
der §§ 33 a und 33 b am schwersten hinwegzukommen
ist. Schon aus der ursprünglichen Fassung des § 33 a war
der Schluß naheliegend, daß, wenn dort der Ansatz der Gegenstände
des Betriebsvermögens mit dem Anschaffungs- oder
Herstellungspreise nach Abzug der „zulässigen Absetzungen für
Abnutzung" vorgeschrieben wurde, unter diesen „zulässigen Absetzungen
für Abnutzung" dasselbe wie im § 13 Ziff. 1 b gemeint
sei, und daß, wenn im § 33 a, der eine Vergünstigung
für das landwirtschaftliche usw. und gewerbliche Einkommen
sein sollte, solche Absetzungen nur vom Anschaffungs- oder
Herstellungspreise zugelassen seien, der Gesetzgeber nicht im
i?_ 13 an darüber hinausgehende Absetzungen gedacht haben
könne. Durch das Geldentwertungsgesetz hat nun vollends der
§ 33a EinkStG. den Zusatz erhalten: „Die Zulässigkeit
der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung
bestimmt sich nach § 13 Abs. 1
S 7I r. 1 b, c.“ Ist das nicht ein Beweis dafür, daß auch dieser
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 b, c nur Absetzungen von Anschaffungsoder
Herstellungspreis und bis auf dessen Höhe gestatten will?
Was zunächst diesen neuen Schlußsatz des § 33 a Abs. 1
anlangt, so besagt er nur, daß sich die „Zulässigkeit"
der Absetzungen nach § 13 a. a. O. bestimmt. Ueber diese
„Zulässigkeit" ergibt sich aus § 13 aber nur, daß die Absetzungen
nur zulässig sind für „Abnutzung" Und nur auf Gebäude,
Be- und Entwässerungs- und fischereiwirtschaftliche
Anlagen, Maschinen und sonstiges Betriebsinventar, nicht also
insbesondere auf Erzeugnisse, Waren und Vorräte, und endlich
in Verbindung mit jenem neuen Schlußsätze des § 33 a Abs. 1,
daß diese Schranke auch für Buchkaufleute gilt. So legt auch
Glaser, EinkStG. Anm. 45 ff. zu § 33 a, den neuen Zusatz
aus. Für die Frage, ob die Absetzungen nach § 13 nach und
big zu dem Anschaffungs- oder Herstellungspreise zulässig
sind, folgt weder aus dem Schlußsätze des § 33 a Abs. 1 noch
auö § 13 Nr. 1 b selbst etwas. Dafür könnte nur die sich
Schlutzsatz de»
8 33 a Abs 1
des
Einkommensteuergesetzes