Full text : Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

Stehen  Absetzungen  vom  Zeitwert  usw.?  41
vorgeschrieben  ist  (vgl.  RFH.,  Samml.  Bd.  11  0.  7,  171,  224,
286)  und  sich  insbesondere  aus  dem  Wesen  des  Einkommens
als  eines  wirtschaftlichen  Begriffs  (vgl.  Fui  sting,  Grundzüge ­
  der  Steuerlehre,  §  41,  S.  109)  als  geboten  ergibt,  dazu,
die  Auslegung  des  §  13  Ziff.  1  b,  wie  sie  vom  Reichsfinanzhof
in  dem  erwähnten  Urteile  Bd.  11  S.  238  der  Sammlung  vertreten ­
  wird,  daß  Absetzungen  nur  an  den  Anschaffungskosten
zulässig  seien,  als  zu  eng,  weil  dem  Zweck  und  der  wirtschaftlichen ­
  Bedeutung  der  Vorschrift  nicht  gerecht  werdend,  abzulehnen, ­
  so  fragt  sich  doch,  ob  nicht  etwa  die  weitergehende  Auslegung ­
  derart  unvereinbar  mit  §  33  a  und  §  33  b  oder  andern
Bestimmungen  ist,  daß  sie  an  diesen  scheitern  müßte.
Es  muß  zugegeben  werden,  daß  über  dieses  Bedenken  hinsichtlich ­
  der  §§  33  a  und  33  b  am  schwersten  hinwegzukommen
ist.  Schon  aus  der  ursprünglichen  Fassung  des  §  33  a  war
der  Schluß  naheliegend,  daß,  wenn  dort  der  Ansatz  der  Gegenstände ­
  des  Betriebsvermögens  mit  dem  Anschaffungs-  oder
Herstellungspreise  nach  Abzug  der  „zulässigen  Absetzungen  für
Abnutzung"  vorgeschrieben  wurde,  unter  diesen  „zulässigen  Absetzungen ­
  für  Abnutzung"  dasselbe  wie  im  §  13  Ziff.  1  b  gemeint ­
  sei,  und  daß,  wenn  im  §  33  a,  der  eine  Vergünstigung
für  das  landwirtschaftliche  usw.  und  gewerbliche  Einkommen
sein  sollte,  solche  Absetzungen  nur  vom  Anschaffungs-  oder
Herstellungspreise  zugelassen  seien,  der  Gesetzgeber  nicht  im
i?_  13  an  darüber  hinausgehende  Absetzungen  gedacht  haben
könne.  Durch  das  Geldentwertungsgesetz  hat  nun  vollends  der
§  33a  EinkStG.  den  Zusatz  erhalten:  „Die  Zulässigkeit
der  Absetzungen  für  Abnutzung  oder  Substanzverringerung ­
  bestimmt  sich  nach  §  13  Abs.  1
S 7I  r.  1  b,  c.“  Ist  das  nicht  ein  Beweis  dafür,  daß  auch  dieser
§  13  Abs.  1  Nr.  1  b,  c  nur  Absetzungen  von  Anschaffungsoder ­
  Herstellungspreis  und  bis  auf  dessen  Höhe  gestatten  will?
Was  zunächst  diesen  neuen  Schlußsatz  des  §  33  a  Abs.  1
anlangt,  so  besagt  er  nur,  daß  sich  die  „Zulässigkeit"
der  Absetzungen  nach  §  13  a.  a.  O.  bestimmt.  Ueber  diese
„Zulässigkeit"  ergibt  sich  aus  §  13  aber  nur,  daß  die  Absetzungen ­
  nur  zulässig  sind  für  „Abnutzung"  Und  nur  auf  Gebäude, ­
  Be-  und  Entwässerungs-  und  fischereiwirtschaftliche
Anlagen,  Maschinen  und  sonstiges  Betriebsinventar,  nicht  also
insbesondere  auf  Erzeugnisse,  Waren  und  Vorräte,  und  endlich
in  Verbindung  mit  jenem  neuen  Schlußsätze  des  §  33  a  Abs.  1,
daß  diese  Schranke  auch  für  Buchkaufleute  gilt.  So  legt  auch
Glaser,  EinkStG.  Anm.  45  ff.  zu  §  33  a,  den  neuen  Zusatz
aus.  Für  die  Frage,  ob  die  Absetzungen  nach  §  13  nach  und
big  zu  dem  Anschaffungs-  oder  Herstellungspreise  zulässig
sind,  folgt  weder  aus  dem  Schlußsätze  des  §  33  a  Abs.  1  noch
auö  §  13  Nr.  1  b  selbst  etwas.  Dafür  könnte  nur  die  sich

Schlutzsatz  de»
8  33  a  Abs  1
des
Einkommensteuergesetzes ­

            
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