Full text : Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

^stehen  Absetzungen  vom  Zeitwert  usw.?  47
Werte  bei  Beginn  der  Wirtschaftsperiode  liegt  die
auch  vertretene  Forderung  der  Absetzung  von  dem
Werte,  den  der  Gegenstand  am  Schlüsse  des  Jahres
haben  würde,  wenn  er  nicht  in  dessen  Verlauf  abgenutzt
worden  wäre.  Beispiel:  Ein  Gegenstand  war  bei  Jahresbeginn ­
  50  000  M.  wert  und  hatte  noch  eine  Gebrauchsdauer ­
  von  5  Jahren;  bei  Jahresschluß  ist  er
300  000  M.  wert,  hat  aber  nur  noch  eine  Gebrauchsdauer
von  4  Jahren;  dann  wären  abzusetzen  nicht  50  000:5  —
10  000  M.,  sondern,  da,  wenn  der  Gegenstand  noch  «ine
fünfjährige  Gebrauchsdauer  hätte,  sein  Wert  um  V*
höher  sein  würde,  300  000:4  =  75  000  M.  Theoretisch
ist  diese  Forderung  insofern  nicht  unberechtigt,  als  sich,
wenn  sich  der  Wert,  abgesehen  von  dem  Einfluß  der  Abnutzung, ­
  im  Laufe  des  Jahres  ändert,  der  Wertverzehr
durch  die  Abnutzung  nicht  nach  dem  Anfangswerte
richtet,  sondern  nach  dem  Werte  in  jedem  Augenblicke
der  Benutzung.  Er  richtet  sich  somit  aber  ebensowenig
wie  nach  dem  Anfangswerte  nach  dem  Endwerte.  Am
nächsten  käme  man  daher  einer  praktisch  undurchführbaren ­
  Anpassung  an  den  Wert  in  jedem  Augenblicke  der
Benutzung  durch  Absetzung  von  dem  mittleren  Jahreswerte, ­
  aber  auch  nur  bann,  wenn  die  Wertentwicklung
und  die  Abnutzung  während  des  ganzen  Jahres  gleichmäßig ­
  gewesen  wären.  Die  Anknüpfung  an  den  Wert
am  Jahresschlüsse  übersieht,  daß  dieser  Wert  im
Laufe  des  Jahres  zur  Ertragserzielung  nicht  gearbeitet
hat.
Der  frühere  Anschaffungs-  oder  Herstellungspreis
oder  -wert  kommt  auch  nicht  insofern  in  Betracht,  als
er  allein  die  Grenze  bildete,  über  die  die  im  Laufe  der
Jahre  vorgenommenen  Absetzungen  zusammen  nicht  hinausgehen ­
  dürften.  Solange  ein  Gegenstand  noch  bei
Beginn  einer  Wirtschaftsperiode  einen  Wert  hat  und
während  der  letzteren  abgenutzt  wird,  ist  eine  Absetzung
nach  Ziffer  1  b  zulässig  und  diese  nach  dem  Werte,  mit
dem  er  in  die  Benutzung  während  der  Wirtschaftsperiode ­
  eintrat,  zu  bemessen,  gleichviel,  welche  Absetzungen ­
  in  früheren  Jahren  erfolgt  sind,  und  ob  diese
den  Anschaffungs-  oder  Herstellungspreis  oder  -wert
übersteigen.  Das  ergibt  sich  aus  dem  Wesen  der  Absetzung, ­
  die  Ausgleich  für  —  quantitative  oder  qualitative ­
  —  Substanz  Verzehrung,  nicht  für  Verminderung ­
  des  Geldwerts  des  Vermögens  ist.  Die  Beschränkung ­
  der  Summe  der  Absetzungen  auf  den  Anschaffungs- ­
  oder  Herstellungspreis  oder  -wert  würde
auch  den  mit  der  Neufassung  des  §  13  Ziff.  1  b  ver-
            
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