^stehen Absetzungen vom Zeitwert usw.? 47
Werte bei Beginn der Wirtschaftsperiode liegt die
auch vertretene Forderung der Absetzung von dem
Werte, den der Gegenstand am Schlüsse des Jahres
haben würde, wenn er nicht in dessen Verlauf abgenutzt
worden wäre. Beispiel: Ein Gegenstand war bei Jahresbeginn
50 000 M. wert und hatte noch eine Gebrauchsdauer
von 5 Jahren; bei Jahresschluß ist er
300 000 M. wert, hat aber nur noch eine Gebrauchsdauer
von 4 Jahren; dann wären abzusetzen nicht 50 000:5 —
10 000 M., sondern, da, wenn der Gegenstand noch «ine
fünfjährige Gebrauchsdauer hätte, sein Wert um V*
höher sein würde, 300 000:4 = 75 000 M. Theoretisch
ist diese Forderung insofern nicht unberechtigt, als sich,
wenn sich der Wert, abgesehen von dem Einfluß der Abnutzung,
im Laufe des Jahres ändert, der Wertverzehr
durch die Abnutzung nicht nach dem Anfangswerte
richtet, sondern nach dem Werte in jedem Augenblicke
der Benutzung. Er richtet sich somit aber ebensowenig
wie nach dem Anfangswerte nach dem Endwerte. Am
nächsten käme man daher einer praktisch undurchführbaren
Anpassung an den Wert in jedem Augenblicke der
Benutzung durch Absetzung von dem mittleren Jahreswerte,
aber auch nur bann, wenn die Wertentwicklung
und die Abnutzung während des ganzen Jahres gleichmäßig
gewesen wären. Die Anknüpfung an den Wert
am Jahresschlüsse übersieht, daß dieser Wert im
Laufe des Jahres zur Ertragserzielung nicht gearbeitet
hat.
Der frühere Anschaffungs- oder Herstellungspreis
oder -wert kommt auch nicht insofern in Betracht, als
er allein die Grenze bildete, über die die im Laufe der
Jahre vorgenommenen Absetzungen zusammen nicht hinausgehen
dürften. Solange ein Gegenstand noch bei
Beginn einer Wirtschaftsperiode einen Wert hat und
während der letzteren abgenutzt wird, ist eine Absetzung
nach Ziffer 1 b zulässig und diese nach dem Werte, mit
dem er in die Benutzung während der Wirtschaftsperiode
eintrat, zu bemessen, gleichviel, welche Absetzungen
in früheren Jahren erfolgt sind, und ob diese
den Anschaffungs- oder Herstellungspreis oder -wert
übersteigen. Das ergibt sich aus dem Wesen der Absetzung,
die Ausgleich für — quantitative oder qualitative
— Substanz Verzehrung, nicht für Verminderung
des Geldwerts des Vermögens ist. Die Beschränkung
der Summe der Absetzungen auf den Anschaffungs-
oder Herstellungspreis oder -wert würde
auch den mit der Neufassung des § 13 Ziff. 1 b ver-