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sprach nimmt, auf dam verbleibenden Theile des Gutes veriwerthen
können.
In Ungarn hat die Gründung von Itenteagüter|n im Wege der
Abtrennung auch darum eine grjosse Bedeutung, weil sie die durch
die bedeutende hypothekarisbhe Verschuldung des Bodens hört
vorgerufene thatsächliche Gebundenheit, Verschlossenheit des
Grundbesitzes durchbricht und den freien Verkehr desselben
sichert.
2. Das Renten,']utssystein im Dienste der inneren Colonisalion.
a) Derzeitiger Stand, Erfolglosigkeit der inneren
Colonisation und Ursachen des Misserfolges.
Das Rentengut ist ein höchst wichtiges, sehr bedeutungs!-volles
Rechtsinstitut auch vom Gesichtspunkte der entsprechenden
Regelung, radikalen Lösung der, auf Schaffung und Erhaltung
von neuen ländlichen Besitzeinheiten hinzielenden, zur
entsprechenderen Grundhesitzvertheilung führenden, die Ausgleichung
des in einzelnen Gegenden.! des Landes zwischen der Ausdehnung
des zur Bewirtschaftung geeigneten Bodens und der Zahl
der ländlichen Arbeiter bestehenden Missverhältnisses bezweckenden
inneren Colonisation, dieser grossen bevölkerungs-, gesellschafts-
und wirtschaftspolitischen Aufgabe.
Bevor wir die Bedeutung und Bestimmung des Rentenprinzips
im Dienste der ungarischen Ansiedelungspolitik erörtern,, müssen
wir auf die Mängel des thatsächlichen Zustandes des Ansiedelungswesens
hinweisen. '
Die innere Colonisation ist imi Ges.-Art. V v. J. 1894 und
zurrt Theile im Ges.-Art. XXXII v. J. 1897 geregelt. Jener verfügt
über die innere Colonisation, dieser über die Sicherstellung
einiger durch die vaterländischen Geldinstitute emittirten Obligationen.
1 )
Der Ges.-Art. V v. J. 1894 ist eine organische Schöpfung,
1 ) Der Ges.-Art. XXII. v. J. 1873 über die Ansiedelungen regelt nicht
die Frage der inneren Kolonisation selbst, sondern ordnet endgiltig nur das
auf den bis zum Inkrafttreten des Gesetzes gebildeten Ansiedelungen, zwischen
dem kolonisirenden Grundbesitzer und dem Ansiedler bestandene ltechtsverhältniss,
welches durch den allein behufs Nutzniessung erfolgten Erwerb
des Ansiedelungsgebietes seitens der Ansiedler, begründet wurde. § 8 des
Ges.-Art. XV. v. .1. 1868, ferner Ges.-Art. VIT. v. .T. 1875 sichert den Ansiedelungen
temporare Steuerfreiheit. Von der Erörterung dieser gesetzlichen
Verfügungen sehen wir ab, nachdem dies ausserhalb des Rahmens unserer
Aufgabe gelegen ist.