Full text : Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

Das  Urteil  des  RFH.  vom  28.  November  1923.
Steuer  hinzugerechnet.  Würde  man  nun,  der  Auffassung ­
  des  Beschwerdeführers  folgend,  zulassen,  daß
auch  bei  Berechnung  der  Absetzungen  nach  §  13  Abs.  1
Nr.  1  b  der  Zeitwert  —  sei  dies  nun  der  Wert  zu  Begin ­
  n,  der  zu  Ende  des  Steuerjahrs  oder  ein  Durchschnittswert ­
  —  zugrunde  gelegt  werde,  so  würde  das  zur
Folge  haben,  daß  bei  der  Veranlagung  für  1922  der
Landwirt  und  der  Gewerbetreibende  hinsichtlich  der  Absetzungen ­
  für  Abnutzung  ungünstiger  dastehen  würde,
als  die  sonstigen  Steuerpflichtigen;  denn  während  bei
diesen  die  nach  dem  Zeitwert  berechneten  Absetzungen
voll  steuerfrei  bleiben  würden,  müßte  der  Gewerbetreibende ­
  und  Landwirt  die  Absetzungen  gemäß  §  33  b
Abs.  2  teilweise  versteuern.  Aus  der  Entstehungsgeschichte ­
  des  §  33  b  ergibt  sich  aber  zweifelsfrei,  daß
diese  Bestimmung  dem  Einkommensteuergesetz  in  der
Absicht  eingefügt  wurde,  Gewerbetreibende  und  Landwirte ­
  gegenüber  andern  Steuerpflichtigen  zu  begünstigen. ­
  Der  §  33b  Abs.  2  ist  daher  nur  aus  dem  Standpunkt ­
  des  Gesetzgebers  zu  erklären,  daß  die  auf  Grund
des  §  13  Abs.  1  Nr.  1  b  vorgenommenen  Absetzungen
nicht  nach  dem  Zeitwert  des  betreffenden  Gegenstandes,
sondern  nur  nach  dem  für  ihn  gezahlten  Anschaffungspreis ­
  berechnet  werden  dürfen.
Es  ist  nicht  zu  verkennen,  daß  in  Zeiten  fortschreitender ­
  Geldentwertung  dieser  Standpunkt  in  seiner  praktischen ­
  Anwendung  häufig  unbillig  wirken  wird  und  daß
Schwierigkeiten  z.  B.  dann  entstehen  werden,  wenn  ein
Anschaffungspreis  nicht  gegeben  ist.  Aber  abgesehen  davon, ­
  daß  mit  ähnlichen  Unbilligkeiten  und  Schwierigkeiten, ­
  wie  sie  als  Folge  der  Geldentwertung  auf  vielen
Gebieten  des  Rechts-  und  Wirtschaftslebens  auftreten,
auch  gerechnet  werden  müßte,  wenn  man  nach  dem  Zeitwert ­
  berechnete  Absetzungen  zulassen  wollte,  ist  der
Richter  hier  durch  den  eindeutig  zum  Ausdruck  gebrachten ­
  Willen  des  Gesetzgebers  gebunden.  Es  fehlt  ihm
daher  hier  die  Möglichkeit,  die  ihm  in  anderen  Fällen
häufig  geboten  sein  wird,  durch  eine  den  veränderten
wirtschaftlichen  Verhältnissen  entsprechende  Auslegung
des  Gesetzes  der  Geldentwertung  Rechnung  zu  tragen.
Der  Einwand,  daß  zur  Zeit  der  hier  in  Betracht  kommenden ­
  Veranlagung  für  1921  das  Einkommensteuergesetz ­
  den  §  33  b  noch  nicht  enthielt  und  aus  diesem
Grunde  aus  §  33  b  keine  Schlüsse  auf  die  Auslegung
des  §  13  Abs.  1  Nr.  1  b  für  den  vorliegenden  Fall  gezogen ­
  werden  könnten,  wäre  nicht  stichhaltig.  Wie  dargelegt, ­
  beweist  gerade  die  Tatsache,  daß  der  Gesetz-
            
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