Das Urteil des RFH. vom 28. November 1923.
Steuer hinzugerechnet. Würde man nun, der Auffassung
des Beschwerdeführers folgend, zulassen, daß
auch bei Berechnung der Absetzungen nach § 13 Abs. 1
Nr. 1 b der Zeitwert — sei dies nun der Wert zu Begin
n, der zu Ende des Steuerjahrs oder ein Durchschnittswert
— zugrunde gelegt werde, so würde das zur
Folge haben, daß bei der Veranlagung für 1922 der
Landwirt und der Gewerbetreibende hinsichtlich der Absetzungen
für Abnutzung ungünstiger dastehen würde,
als die sonstigen Steuerpflichtigen; denn während bei
diesen die nach dem Zeitwert berechneten Absetzungen
voll steuerfrei bleiben würden, müßte der Gewerbetreibende
und Landwirt die Absetzungen gemäß § 33 b
Abs. 2 teilweise versteuern. Aus der Entstehungsgeschichte
des § 33 b ergibt sich aber zweifelsfrei, daß
diese Bestimmung dem Einkommensteuergesetz in der
Absicht eingefügt wurde, Gewerbetreibende und Landwirte
gegenüber andern Steuerpflichtigen zu begünstigen.
Der § 33b Abs. 2 ist daher nur aus dem Standpunkt
des Gesetzgebers zu erklären, daß die auf Grund
des § 13 Abs. 1 Nr. 1 b vorgenommenen Absetzungen
nicht nach dem Zeitwert des betreffenden Gegenstandes,
sondern nur nach dem für ihn gezahlten Anschaffungspreis
berechnet werden dürfen.
Es ist nicht zu verkennen, daß in Zeiten fortschreitender
Geldentwertung dieser Standpunkt in seiner praktischen
Anwendung häufig unbillig wirken wird und daß
Schwierigkeiten z. B. dann entstehen werden, wenn ein
Anschaffungspreis nicht gegeben ist. Aber abgesehen davon,
daß mit ähnlichen Unbilligkeiten und Schwierigkeiten,
wie sie als Folge der Geldentwertung auf vielen
Gebieten des Rechts- und Wirtschaftslebens auftreten,
auch gerechnet werden müßte, wenn man nach dem Zeitwert
berechnete Absetzungen zulassen wollte, ist der
Richter hier durch den eindeutig zum Ausdruck gebrachten
Willen des Gesetzgebers gebunden. Es fehlt ihm
daher hier die Möglichkeit, die ihm in anderen Fällen
häufig geboten sein wird, durch eine den veränderten
wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende Auslegung
des Gesetzes der Geldentwertung Rechnung zu tragen.
Der Einwand, daß zur Zeit der hier in Betracht kommenden
Veranlagung für 1921 das Einkommensteuergesetz
den § 33 b noch nicht enthielt und aus diesem
Grunde aus § 33 b keine Schlüsse auf die Auslegung
des § 13 Abs. 1 Nr. 1 b für den vorliegenden Fall gezogen
werden könnten, wäre nicht stichhaltig. Wie dargelegt,
beweist gerade die Tatsache, daß der Gesetz-