1. Titel: Begründung. Inhalt de Vertrags, 88 309—311. 219
8310, der den Erfaßanipruch auZ dem Orunde, weil die wirt]haftliche Freiheit einen
eil des ordre public bildet, ausihließt. Leßtere Anficht halte ich für Die zutreffende
bom maßgebenden Standpunkte des Gefjeggebers aus. ,
5. Aus der Redhtiprehung: Val. ROSE. Bd. 67 S. 168. (Der $ 310 ift analog
anwendbar auf die Abtretung aller zukünftigen Gelchäftsforderungen; Denn auch diefe
bilden einen Bruchteil des Kinitigen Vermögens).
$ 311.*)
Sin Vertrag, durch den fi der eine Theil verpflichtet, fein gegenwärtiges
Vermögen oder einen BruchHtheil jeineS gegenwärtigen Vermögens zu Übertragen
Oder mit einem Niekbrauche zu belakten, bedarf der gerichtlichen oder notariellen
Beurfundung.
& 1, 350 6.2; IL, 263; IN, 305, © melden ich der ei
1. Formborfchrift. Der obligatorifcbhe Vertrag, durch weichen IC DET eine
Teil verpflichtet, fein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil desjelben 3U
übertragen, oder mit einem Niekbrauche zu helniten, bedarf der gerichtlidhen oder
notariellen Beurkundung. Zum Bollzuge der Vermögensibertragnung find noch die
gefeßlich vorgejchriebenen befonderen Nebertragungsakte bezüglich der einzelnen Vermögens
OLE OR erforderlich (Nebergabe, tuflallung, Uebertragung der Forderungen und
A ES Beftellung des Niekbrauch3 an den einzelnen Gegenitänden nach
; ujw.).
; Cin dinglider Vertrag, durch den daZ gegenwärtige Vermögen de3 einen vder
sin Teil desjelben auf einen anderen übertragen oder zu Deren Gunften belaftet werden
fönnte, i{t unmöglich, da das BGB. die Nebertragung bzw. Sell der einzelnen
zu dem Vermögen gehörigen Gegenitände nach Yokaabe der VBorfehriften der SS 398, 413,
873, 925, 929 ff, 1032, 1069, 1085, 1153 ff., 1192, 1199, 1250 fordert. Ein Vertrag im
Sinne des 8311 führt keine GefamtrechtStolge (UniverJalfukzefjion) Herbei,
. Aufichiebend befriftete bzw. bedingte Mechte 3. B. befrijtete oder auffchiebend be
dingte Forderungen gehören nicht zum gegenwärtigen Vermögen, wohl aber
jog. gefeßlihe ändernd befriftete MNechte, Val. Kus, Die gefeblide Befriftung,
Yeünchen 1905 S. 12, 14. (Aendernd hefriftet ift ein Recht, deffen inhaltliche Nenderung
vom Gefeß an den Ablauf einer Frijft gebunden ift; Beifpiel: & 1228 verb. mit S 1234).
_ Der S$311 ft „nur auf NE zu beziehen, in denen fichH jemand verpflichtet, die
Geijamtheit feineS gegenwärtigen Bermögen8 oder einen BruGhteil davon zu über-
tragen. Die Wirfjamfkeit eines Vertrage3, welcher die Veräußerung eines einzelnen Ver:
mögen8ftücds oder au einer Mehrheit von joldhen, bie von den Beteiligten fpeziell
in8 Auge gefaßt und bezeidhnet find, zum Gegenitande hat, mid durch Die Beftimmung
des S 311 nicht berührt. Er ift, fofern nicht fonttige Morfchriften über Yubalt und Zorm
berleßt find, gültig, auch wenn die einzelnen veräußerten Gegenitände
tatjächlidh das ganze Vermögen des VeräußererS ausmachen und die
Beteiligten {ih deffen bewußt geweljen find“. Vol. RGOES. Bd. 69 S. 420 ff.
3. Der Vertrag bedarf der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung;
bei einen Vertrag, durch weldhen {ih jemand | GeniungS weit e verpflichtet, alfo nicht
öloß das BVerfprechen des SchenkerS, jondern auch die Annahmeerklärung bes Beidhenkten.
Daher wird der Mangel der Form des 8 311 auch nicht u den tatjächlichen
Vollzug des Vertrag8 geheilt. RKipr. d. OLG. Bd, 8 S. 35 (DLSG. Frankfurt vom
28. Öftober 1903), Necht 1898 S. 603, Nipr. d. DLG. Bd. 17 S, 376 (Marienwerder); denn
der & 518 Mbf. 2 bezieht HO mır auf die Heilung des Mangels der im $ 518 Adi. 1 für
das Schenkungsveriprechen nicht auch für deffen Unnahme) vorgefdhriebenen Sorm.
Vol. Mand Bem. 1 gegen Schollmeyer Bem. 2, b, Rehbein Bem. 12 zu 88 305—319,
Endemann 1 8 102 Anm. 4. & 8408
3, Ueber die Form der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung f. $ 128 um
Art. 141 ES. In Bayern (ind zufolge Art. 167, 1 AS. 3. BOB. und Strt. 1 Not®Gel.
zur Beurkundung ausigOließlih die Notare zuftändig. N Ta
4. Wegen der SchuldenhHaitung bei der Vermögensü ertragung |. , bei
der Beitellung eines Niekbrauchs SS 1086 ff. Neber das Berbältnts des 8311
zu 8 419 vol. NOS. Bd. 69 S. 420 ff: „Das Anwendungsgebiet des 8 311 dedt
Nch nicht mit dem des S 419. Das des lebteren gebt vielmehr über das des S 311
— *) Literatur: Nlein, Zur Behandlung des elterlidhen VBermögensübergabebertrags ;
bie bruchteil8mäßige Vermögenzüberancbe. Württ. Btjdr. f. FG. Bd. 46 S. 166.