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In solch vernachlässigtem Zustande also befand sich die
oberschlesische Montanindustrie, als Friedrich der Große 1740
von Schlesien Besitz ergriff. Mit ganzer Energie wandte sich
der große König sogleich der Hebung des Bergbaues zu, den
er als das Hauptstück seiner neuen Erwerbung erkannte. Schon
im Besttzergreifungspatent vom 25. November 1741H forderte
er „jedermann auf, wer etwas Vernünftiges und Ersprießliches
in Bergbausachen vorzubringen hätte, solches ungescheut sogar
bei Sr. Majestät allerhöchster Person zu tun". Doch fehlte
es zunächst an einem ordentlichen Bergamte, Welches^) den Baulustigen
mit gutem Rate zur Hand gehen und selbige, „von unnutzbaren
Bauten abhalten könne". Dem Könige mangelte es
an den nötigsten Geldmitteln, den erforderlichen Beamtenapparat
eines ordentlichen Bergamts zu besolden. Erst nach
j dem Hubertusburger Frieden 1763 besserten sich die königlichen
Einnahmen, sodaß Friedrich am 9. Mai 1768 das Bergwerksund
Hüttendepartement als selbständige siebente Abteilung des
Generaldirektoriums für den gesamten Staat errichten konnte
und am 9. Dezember 1769 zur Hebung des bisher^) „so vernachlässigten
Bergbaues in Schlesien und Glatz" das Oberbergamt
zu Reichenstein, das 1779 nach Breslau verlegt wurdeH.
Von allergrößtem Erfolge aber war die Berufung des ehemals
kursächsischen Berghauptmannes Friedrich Anton Freiherrn
von Heinitz zum Präsidenten des Departements, 7. September
1777^). Die Größe dieses Staatsmannes zeigt sich so recht
in seinem Bericht an den König Friedrich Wilhelm II.,
10. Oktober 1786, in dem er sagt, „der Bergbau könne selten
große Ueberschüsse an die Kgl. Kasse abliefern; er zwecke vielmehr
dahin ab, die Nation nützlich zu beschäftigen und zu bereichern,
einzelne partikuliere Anlagen zu befördern, unentbehr-1)
H. Fechner I, S. 296.
2) H. Fechner I, S. 305. (o. Massom an den König, Breslau,
19. April 1754.)
3) H. Fechner I, S. 313 f.
4) Die erste Frucht dieser Gründungen war die Regelung des
schlesischen Bergwesens durch die Schlesische Bergordnung v. 5. Juli
1769 und die damit verbundene Knappschaflsordnung v. 20. November
1769.
5) H. Fechner I, S. 307. S. 309 ff.