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nach dem Auslande, einem Zollager oder dergl. abgesandten
Waren. Mit dem eigentlichen Lagerverkehr hat diese Ein-
richtung nichts mehr zu tun. Wenn auch der Konteninhaber
verpflichtet ist, Sicherheit zu leisten, so ist doch, da die Ver-
waltung ihm eine noch zollpflichtige Ware ohne strenge un-
mittelbare Überwachung anvertraut, seine unbedingte steuer-
liche Zuverlässigkeit die obersste Voraussetzung dafür, daß ihm
ein solches Konto bewilligt wird. Diese erhebliche Vergünsti-
gung, die einer laufenden Zollbefreiung gleichkommt und in-
sofern bereits in das Sachgebiet des nächsten Teiles dieser
Darstellung übergreift, darf denn auch nur völlig zu-
verläss igen Gro ß h and lun g en gewährt werden.
Die Einzelheiten des Verfahrens regelt die Kontenor d-
n un g vom 15. 12. 1887 (Reichs-Zentralblatt S. 585).
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