Object: Grundriß des deutschen Zollrechts

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nach dem Auslande, einem Zollager oder dergl. abgesandten 
Waren. Mit dem eigentlichen Lagerverkehr hat diese Ein- 
richtung nichts mehr zu tun. Wenn auch der Konteninhaber 
verpflichtet ist, Sicherheit zu leisten, so ist doch, da die Ver- 
waltung ihm eine noch zollpflichtige Ware ohne strenge un- 
mittelbare Überwachung anvertraut, seine unbedingte steuer- 
liche Zuverlässigkeit die obersste Voraussetzung dafür, daß ihm 
ein solches Konto bewilligt wird. Diese erhebliche Vergünsti- 
gung, die einer laufenden Zollbefreiung gleichkommt und in- 
sofern bereits in das Sachgebiet des nächsten Teiles dieser 
Darstellung übergreift, darf denn auch nur völlig zu- 
verläss igen Gro ß h and lun g en gewährt werden. 
Die Einzelheiten des Verfahrens regelt die Kontenor d- 
n un g vom 15. 12. 1887 (Reichs-Zentralblatt S. 585). 
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