Metadata : Grundzüge der Sozialpolitik

5.  Kapitel.  Träger  und  Organe  der  Sozialpolitik.

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5.  Kapitel.  Träger  und  Organe  der  Sozialpolitik.
§  1.  Träger  der  Sozialpolitik.  Unter  Trägern  der  Sozialpolitik
werden  hier  nicht  die  mit  der  Aufbringung  der  Mittel  Belasteten
verstanden  —  darüber  ist  im  4.  Kap.  §  3  bereits  gesprochen  —,
sondern  diejenigen  Gewalten  und  Stellen,  welche  die  Aufgaben  der
Recht  schaffenden  und  Grund  legenden  Arbeit  inbezug  auf  die  einzelnen
Arten  und  Gruppen  der  sozialpolitischen  Maßregeln  zu  übernehmen
haben.  An  erster  Stelle  steht  hier  die  Staatsgewalt;  in  Bundesstaaten,
die  mehrere  auf  gewissen  Gebieten  zu  selbständiger  gesetzlicher  Regelung ­
  befugte  Gliedstaaten  umfassen  —  z.  B.  Deutsches  Reich,  die
Schweiz,  die  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  —,  kommt  sowohl  die
Staatsgewalt  des  Gesamtstaates  —  in  Deutschland  des  Reichs  —  als
auch  die  der  Gliedstaaten  in  Betracht.
Die  Staatsgewalt  ist  zur  Pflege  der  Sozialpolitik  in  erster  Linie
schon  als  die  berufene  Wächterin  des  Gesamtinteresses  berechtigt
und  verpflichtet,  da  dessen  Wahrung,  wie  betont,  die  oberste  Aufgabe
der  Sozialpolitik  ist.  Die  Staatsgewalt  hat  zunächst  die  Aufgabe,  die
sozialen  Tatsachen  in  möglichst  zuverlässiger  und  vollständiger  Weise
festzustellen  entweder  durch  eigene  Organe  oder  durch  Förderung  und
Erleichterung  der  Arbeit  anderer  Organe.  Zu  den  sozialen  Tatsachen,
um  die  es  sich  hier  dreht,  gehören  nicht  nur  die  Mißstände,  die  sich
eingestellt  haben,  sondern  die  gesamten  Lebensverhältnisse  der  arbeitenden ­
  Bevölkerung,  soweit  sie  überhaupt  statistisch  erfaßbar  sind,  mögen
sich  dabei  günstige  oder  ungünstige  Erscheinungen  zeigen.  An  ungünstigen ­
  Erscheinungen  vorübergehen,  wäre  eine  verhängnisvolle
Unterlassung,  günstige  außer  Betracht  zu  lassen,  würde  zu  einer
falschen  Beurteilung  der  Gesamtverhältnisse  führen.  Jede  Einseitigkeit ­
  muß  hier  vermieden  werden.  Die  Feststellung  der  sozialen  Tatsachen ­
  muß  aber  auch  umfassen  die  privaten  und  behördlichen  Versuche,
zu  Tage  getretene  Mißstände  zu  bekämpfen,  und  die  Erfolge  dieser
Versuche.  Dabei  wird  man  sich  nicht  auf  das  Material  des  eigenen
Landes  beschränken  können.  Weil  ähnliche  Klassenunterschiede  in
allen  Kulturstaaten  bestehen,  und  weil  aus  dem  Vorgehen  in  anderen
Ländern  zwar  keine  sklavisch  nachzuahmenden  Vorbilder,  wohl  aber
Gesichtspunkte  zur  Beurteilung  gefunden  werden  können,  ist  es  nötig,
auch  die  Mißstände  und  die  Art  und  den  Erfolg  der  Versuche  zu  ihrer
Lösung  in  fremden  Staaten  in  übersichtlicher  Form  der  Öffentlichkeit
zugängig  zu  machen.
Weiter  gebührt  dem  Staate  die  Aufgabe,  Anregungen  auf  sozialpolitischem ­
  Gebiete  zu  geben,  die  private  und  kommunale  selbständige
sozialpolitische  Arbeit  zu  fördern  usw.  Ohne  den  Sinn  für  solche
Arbeit  zu  beeinträchtigen,  muß  doch  durch  mehr  oder  weniger  nach
            
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