thumbs: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

AIV. Arbeitszeit b. bes. schw. u. gesundheitssch. Arbeit 49 
Die Arbeitgeber sind ferner verpflichtet, den genannten 
Beamten oder der Polizeibehörde diejenigen statistischen 
Mitteilungen über die Verhältnisse ihrer Angestellten zu 
machen, wage vom Reichsministerium für die wirtschaft— 
liche Demobilmachung oder von den Landeszentralbehörden 
unter Festsetzung der dabei zu beobachtenden Fristen vor—⸗ 
geschrieben werden. 
Anmerkung: 
88 16, 17 sollen ersetzt werden durch 88 45 ff. des Arbeits— 
schutzgesetzes (vergl. Entwurf im Teil D). 
8 18. 
(Bleibt aufgehoben.) 
819. 
Im übrigen finden die in Reichs- und Landesgesetzen 
und die auf Grund dieser Gesetze erlassenen Vorschriften im 
bigherigen Umfang so weit Anwendung, als sie nicht den 
vorstehenden Bestimmungen zuwiderlaufen. 
820. 
Diese Verordnung tritt am 1. April 1919 in Kraft, 
den Zeitpunkt ihres Außerkrafttretens bestimmt das 
Reichsministerium für die wirtschaftliche Demobilmachung. 
AIVVerordnungen uͤber die Regelung der 
Arbeitszeitin Gewerbezweigenmitbesonders 
schwerer oder gesundheitsschaͤdlicher Arbeit 
Anmerkung: 
Auf Grund des 8 7 Abs. 2 der Verordnung vom 21. De— 
zember 1923 (Reichsgesetzbl. J S. 1249) sind folgende fünf Ver— 
ordnungen vom Reichsarbeitsminister erlassen: 
a) Verordnung über die Arbeitszeit in Kokereien und Hoch— 
ofenwerken. Vom 20. Januar 1925.
	        
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