AIV. Arbeitszeit b. bes. schw. u. gesundheitssch. Arbeit 49
Die Arbeitgeber sind ferner verpflichtet, den genannten
Beamten oder der Polizeibehörde diejenigen statistischen
Mitteilungen über die Verhältnisse ihrer Angestellten zu
machen, wage vom Reichsministerium für die wirtschaft—
liche Demobilmachung oder von den Landeszentralbehörden
unter Festsetzung der dabei zu beobachtenden Fristen vor—⸗
geschrieben werden.
Anmerkung:
88 16, 17 sollen ersetzt werden durch 88 45 ff. des Arbeits—
schutzgesetzes (vergl. Entwurf im Teil D).
8 18.
(Bleibt aufgehoben.)
819.
Im übrigen finden die in Reichs- und Landesgesetzen
und die auf Grund dieser Gesetze erlassenen Vorschriften im
bigherigen Umfang so weit Anwendung, als sie nicht den
vorstehenden Bestimmungen zuwiderlaufen.
820.
Diese Verordnung tritt am 1. April 1919 in Kraft,
den Zeitpunkt ihres Außerkrafttretens bestimmt das
Reichsministerium für die wirtschaftliche Demobilmachung.
AIVVerordnungen uͤber die Regelung der
Arbeitszeitin Gewerbezweigenmitbesonders
schwerer oder gesundheitsschaͤdlicher Arbeit
Anmerkung:
Auf Grund des 8 7 Abs. 2 der Verordnung vom 21. De—
zember 1923 (Reichsgesetzbl. J S. 1249) sind folgende fünf Ver—
ordnungen vom Reichsarbeitsminister erlassen:
a) Verordnung über die Arbeitszeit in Kokereien und Hoch—
ofenwerken. Vom 20. Januar 1925.