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Die Sicherung wird bei dem gekreuzten Scheck also durch eine Be
schränkung des Kreises der Personen, an die gezahlt werden soll, bei dem
Verrechnungsscheck durch die Art der Einlösung erreicht. Darf der
gekreuzte Scheck nur an einen Bankier gezahlt werden, so kann der Ver
rechnungsscheck vom Bezogenen nur im Wege der Gutschrift eingelöst
werden. Das Scheckgesetz sArt. 37—39) läßt beide Systeme nebeneinan
der bestehen. Da dies verwirrend wirken muß, ist es zu begrüßen, daß die
Bestimmungen über den gekreuzten Scheck erst zu einem späteren Zeitpunkt
in Kraft treten. Bis dahin werden die im Ausland ausgestellten gekreuzten
Schecks in Deutschland als Verrechnungsschecks behandelt.
Die Worte „not vegotiabls" (nicht zu veräußern), die man öfters auf eng
lischen Schecks findet, besagen — laut Art. 81 der englischen Wechselordnung —,
daß der englische Nehmer eines Schecks mit einer solchen Klausel nur die Rechte
seines Vormannes erhalten soll, selbständige Regreßansprüche gegen Vor
männer aber nicht geltend machen kann. Die Weitergabe wirkt also nur wie eine
Abtretung.
Große Verbreitung hat in den Vereinigten Staaten von Amerika das
Certifying gefunden. Es besteht darin, daß ein Beamter der bezoge
nen Bank quer über die Vorderseite des Schecks das Wort „good“ unter
Beifügung der Firma schreibt, zum Zeichen, daß der Scheck in Ordnung ist.
Erfolgt der Vermerk auf Antrag des Scheck i n h a b e r s, so wird dadurch
die Bank alleinige Schuldnerin, Aussteller und Indossanten werden frei;
erfolgt er auf Antrag des Scheckausstellers, so haftet der Bezogene
neben dem Aussteller und den Indossanten.
Ähnlich verhält es sich mit dem inariring in London: Die am Lon
doner Clearing beteiligten Bankfirmen zeichnen die Schecks, die ihnen nach
Olearing-, aber vor Büroschluß eingeliefert werden, sofern sie in Ordnung
gehen, mit den Anfangsbuchstaben ihrer Firma: dadurch wird diesen Schecks
im Olearing des folgenden Tages der Vorrang verschafft.
„Bestätigte Schecks" kennen auch einige andere Länder. So lassen z. B. in
Dänemark Kunden von Provinzbanken ihre Schecks von ihrer Bank „n o -
tieren". Ein Scheck mit dem Notierungsvermerk ("Notiert den...."), der
die rechtsgültige Unterschrift der bezogenen Bank trägt, wird von der Bank in
Kopenhagen, die Zahlstelle dieser Bank ist, ohne Rückfrage sofort zu Lasten der
bezogenen Bank eingelöst.
Über bestätigteSchecksderDeutschenReichsbank — andere
deutsche Kreditinstitute dürfen Schecks mit einem derartigen Vermerk nicht
versehen — s. den Abschnitt Giroverkehr mit der Reichsbank.