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§ 10.
Da das von der Krone Würtemberg in Günzburg und Memmingen abzuneh
mende Bayrische Salz kostenfrey auf den Wagen gelegt und frey von allen Aer-
arial-Abgaben ausgeführt wird, so wird auch das von der Krone Bayern in Fried
richshall zu übernehmende Salz kostenfrey in das Schiff gelegt und Aerarial-Zoll
und Abgabe frey ausgeführt.
8 11.
So wie das Königl. Bayerische Salz in Günzburg und Memmingen auf den
Wagen gelegt, Eigenthum für die Krone Würtemberg wird, eben so wird das in
Friedrichshall in das Schiff gelegte Königlich Würtembergijche Salz Eigenthum der
Krone Bayern und unterliegt sodann wechselseitig dem Risiko des resp. Eigenthümers.
8 12.
Sollte die Durchfuhr des Königl. Würtembergischen Salzes durch auswärtige
Territorien als Königl. Bayerisches Eigenthum hinsichtlich der Zoll-Abgaben und
Transitverordnungen auf dem Neckar einige lästige Hindernisse finden, so kann das
selbe noch ferner während der Ausfuhr in der Eigenschaft als Königl. Würtemberg.
Aerarial-Guth fortbestehen, jedoch mit der Klausel nach dem ll tcn Kontraktspunkt,
daß das Risiko des einmal in das Schiff gelegten Salzes der Krone Bayern zu
verbleiben habe.
8 13.
Von Seite der Krone Würtemberg wird die Zusicherung gegeben, daß die nö
thigen Vorräthe an der Saline Friedrichshall sich befinden werden, um die Abfuhr
des Salzes nach der Bestimmung des 9 tcit Kontrakt-Punktes jederzeit vornehmen zu
können, ebenso wird von der Krone Bayern die Zusicherung wegen der nöthigen
Vorräthe zu Günzburg und Memmingen gegeben.
8 11.
Sollte es nothwendig werden anticipando auf das folgende Kontrakts-Jahr
Salz auszuführen, so steht solches, wenn hiefür die Vorräthe vorhanden sind, wech
selseitig frey.
8 15.
So wie in dem bereits bestehenden Salzkaufs-Kontrakte § 5 bedungen wurde,
daß es der Krone Würtemberg frey stehe, bey den Königl. Bayerischen Salzämtern
in Günzburg oder Memmingen zur Uebernahme und Spedition des Salzes jemand
zu oommittirsn, ebenso bleibt es der Krone Bayern überlassen bey der Königl.
Würtemberg. Saline Friedrichshall ein gleiches zu thun.
8 16.
Damit noch in Zeiten wechselseitige Kenntniß erhalten wird, in wie ferne und
auf welche Weise dieser Salztausch-Kontrakt nach Ende desselben noch fortbestehen
soll, so wird bestimmt, daß am Anfang des 5"» Kontraktjahrs das nöthige Beneh
men hierüber zu pflegen wäre.
8 17.
Nach Schluß eines jeden Monats wäre in Uebereinstimmung mit den § 9 und
10 des Salzkaufs-Kontrakts von der Königl. Würtembergischen Salzverwaltung in
Friedrichshall eine Anzeige an die K. Bayrische General-Bergwerks-Salinen- und
Münz-Administration nach München zu senden, um daraus ersehen zu können,
welche Abfuhr in demselben Monat stattgehabt hat.