Full text: Der Salzhandel, die Salinen und Salzbergwerke Württembergs im 19. Jahrhundert

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§ 10. 
Da das von der Krone Würtemberg in Günzburg und Memmingen abzuneh 
mende Bayrische Salz kostenfrey auf den Wagen gelegt und frey von allen Aer- 
arial-Abgaben ausgeführt wird, so wird auch das von der Krone Bayern in Fried 
richshall zu übernehmende Salz kostenfrey in das Schiff gelegt und Aerarial-Zoll 
und Abgabe frey ausgeführt. 
8 11. 
So wie das Königl. Bayerische Salz in Günzburg und Memmingen auf den 
Wagen gelegt, Eigenthum für die Krone Würtemberg wird, eben so wird das in 
Friedrichshall in das Schiff gelegte Königlich Würtembergijche Salz Eigenthum der 
Krone Bayern und unterliegt sodann wechselseitig dem Risiko des resp. Eigenthümers. 
8 12. 
Sollte die Durchfuhr des Königl. Würtembergischen Salzes durch auswärtige 
Territorien als Königl. Bayerisches Eigenthum hinsichtlich der Zoll-Abgaben und 
Transitverordnungen auf dem Neckar einige lästige Hindernisse finden, so kann das 
selbe noch ferner während der Ausfuhr in der Eigenschaft als Königl. Würtemberg. 
Aerarial-Guth fortbestehen, jedoch mit der Klausel nach dem ll tcn Kontraktspunkt, 
daß das Risiko des einmal in das Schiff gelegten Salzes der Krone Bayern zu 
verbleiben habe. 
8 13. 
Von Seite der Krone Würtemberg wird die Zusicherung gegeben, daß die nö 
thigen Vorräthe an der Saline Friedrichshall sich befinden werden, um die Abfuhr 
des Salzes nach der Bestimmung des 9 tcit Kontrakt-Punktes jederzeit vornehmen zu 
können, ebenso wird von der Krone Bayern die Zusicherung wegen der nöthigen 
Vorräthe zu Günzburg und Memmingen gegeben. 
8 11. 
Sollte es nothwendig werden anticipando auf das folgende Kontrakts-Jahr 
Salz auszuführen, so steht solches, wenn hiefür die Vorräthe vorhanden sind, wech 
selseitig frey. 
8 15. 
So wie in dem bereits bestehenden Salzkaufs-Kontrakte § 5 bedungen wurde, 
daß es der Krone Würtemberg frey stehe, bey den Königl. Bayerischen Salzämtern 
in Günzburg oder Memmingen zur Uebernahme und Spedition des Salzes jemand 
zu oommittirsn, ebenso bleibt es der Krone Bayern überlassen bey der Königl. 
Würtemberg. Saline Friedrichshall ein gleiches zu thun. 
8 16. 
Damit noch in Zeiten wechselseitige Kenntniß erhalten wird, in wie ferne und 
auf welche Weise dieser Salztausch-Kontrakt nach Ende desselben noch fortbestehen 
soll, so wird bestimmt, daß am Anfang des 5"» Kontraktjahrs das nöthige Beneh 
men hierüber zu pflegen wäre. 
8 17. 
Nach Schluß eines jeden Monats wäre in Uebereinstimmung mit den § 9 und 
10 des Salzkaufs-Kontrakts von der Königl. Würtembergischen Salzverwaltung in 
Friedrichshall eine Anzeige an die K. Bayrische General-Bergwerks-Salinen- und 
Münz-Administration nach München zu senden, um daraus ersehen zu können, 
welche Abfuhr in demselben Monat stattgehabt hat.
	        
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