Full text : Der Salzhandel, die Salinen und Salzbergwerke Württembergs im 19. Jahrhundert

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§  10.
Da  das  von  der  Krone  Würtemberg  in  Günzburg  und  Memmingen  abzunehmende ­
  Bayrische  Salz  kostenfrey  auf  den  Wagen  gelegt  und  frey  von  allen  Aerarial-Abgaben
  ausgeführt  wird,  so  wird  auch  das  von  der  Krone  Bayern  in  Friedrichshall ­
  zu  übernehmende  Salz  kostenfrey  in  das  Schiff  gelegt  und  Aerarial-Zoll
und  Abgabe  frey  ausgeführt.
8  11.
So  wie  das  Königl.  Bayerische  Salz  in  Günzburg  und  Memmingen  auf  den
Wagen  gelegt,  Eigenthum  für  die  Krone  Würtemberg  wird,  eben  so  wird  das  in
Friedrichshall  in  das  Schiff  gelegte  Königlich  Würtembergijche  Salz  Eigenthum  der
Krone  Bayern  und  unterliegt  sodann  wechselseitig  dem  Risiko  des  resp.  Eigenthümers.
8  12.
Sollte  die  Durchfuhr  des  Königl.  Würtembergischen  Salzes  durch  auswärtige
Territorien  als  Königl.  Bayerisches  Eigenthum  hinsichtlich  der  Zoll-Abgaben  und
Transitverordnungen  auf  dem  Neckar  einige  lästige  Hindernisse  finden,  so  kann  dasselbe ­
  noch  ferner  während  der  Ausfuhr  in  der  Eigenschaft  als  Königl.  Würtemberg.
Aerarial-Guth  fortbestehen,  jedoch  mit  der  Klausel  nach  dem  ll tcn  Kontraktspunkt,
daß  das  Risiko  des  einmal  in  das  Schiff  gelegten  Salzes  der  Krone  Bayern  zu
verbleiben  habe.
8  13.
Von  Seite  der  Krone  Würtemberg  wird  die  Zusicherung  gegeben,  daß  die  nöthigen ­
  Vorräthe  an  der  Saline  Friedrichshall  sich  befinden  werden,  um  die  Abfuhr
des  Salzes  nach  der  Bestimmung  des  9 tcit  Kontrakt-Punktes  jederzeit  vornehmen  zu
können,  ebenso  wird  von  der  Krone  Bayern  die  Zusicherung  wegen  der  nöthigen
Vorräthe  zu  Günzburg  und  Memmingen  gegeben.
8  11.
Sollte  es  nothwendig  werden  anticipando  auf  das  folgende  Kontrakts-Jahr
Salz  auszuführen,  so  steht  solches,  wenn  hiefür  die  Vorräthe  vorhanden  sind,  wechselseitig ­
  frey.
8  15.
So  wie  in  dem  bereits  bestehenden  Salzkaufs-Kontrakte  §  5  bedungen  wurde,
daß  es  der  Krone  Würtemberg  frey  stehe,  bey  den  Königl.  Bayerischen  Salzämtern
in  Günzburg  oder  Memmingen  zur  Uebernahme  und  Spedition  des  Salzes  jemand
zu  oommittirsn,  ebenso  bleibt  es  der  Krone  Bayern  überlassen  bey  der  Königl.
Würtemberg.  Saline  Friedrichshall  ein  gleiches  zu  thun.
8  16.
Damit  noch  in  Zeiten  wechselseitige  Kenntniß  erhalten  wird,  in  wie  ferne  und
auf  welche  Weise  dieser  Salztausch-Kontrakt  nach  Ende  desselben  noch  fortbestehen
soll,  so  wird  bestimmt,  daß  am  Anfang  des  5"»  Kontraktjahrs  das  nöthige  Benehmen ­
  hierüber  zu  pflegen  wäre.
8  17.
Nach  Schluß  eines  jeden  Monats  wäre  in  Uebereinstimmung  mit  den  §  9  und
10  des  Salzkaufs-Kontrakts  von  der  Königl.  Würtembergischen  Salzverwaltung  in
Friedrichshall  eine  Anzeige  an  die  K.  Bayrische  General-Bergwerks-Salinen-  und
Münz-Administration  nach  München  zu  senden,  um  daraus  ersehen  zu  können,
welche  Abfuhr  in  demselben  Monat  stattgehabt  hat.
            
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