Full text : Der Salzhandel, die Salinen und Salzbergwerke Württembergs im 19. Jahrhundert

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Art.  7.
So  wie  die  Königlich  Würtembergische  Regierung  sich  verpflichtet,  während  der
Dauer  des  gegenwärtigen  Contracts  keinerley  Zölle,  oder  irgend  andere  Auflagen
auf  das  von  dem  Hohen  Stand  Bern  zu  beziehende  Salz  zu  legen,  ebenso  wird  zur
Bedingung  gemacht,  daß  wenn  die  Schweizerischen  Zölle,  Weg-  oder  Brückengelder
oder  andere  Transitgebühren  überhaupt,  sowie  auch  die  Großherzoglich  Badischen
Rheinzölle  von  Schaffhausen  Rhein  abwärts,  während  der  Dauer  des  gegenwärtigen ­
  Contracts,  über  ihren  dermaligen  Stand  erhöht  werden  sollten,  jede  allfällige
Erhöhung  zu  Lasten  des  Hohen  Standes  Bern  fallen  soll.  Ebenso  behält  sich  die
Königlich  Würtembergische  Regierung  vor,  im  Fall  einer  außerordentlichen  erwiesenen ­
  Frachterhöhung  eine  besondere  Entschädigung  fordern  zu  können,  deren  Maximum ­
  jedoch  den  Betrag  von  vierzig  Kreuzer  Reichsvaluta  per  Faß  nie  übersteigen ­
  soll.
Art.  8.
Wenn  während  der  Dauer  des  gegenwärtigen  Kontrakts  der  Hohe  Stand  Bern
in  den  Fall  kommen  und  er  seiner  Convenienz  angemessen  erachten  sollte,  über  das
im  ersten  Artikel  bestimmte  Salzquantum  hinaus,  noch  ein  Weiteres  zu  beziehen,  so
verpflichtet  sich  die  König!.  Würtembergische  Regierung  auf  eine  an  die  Salz-Handlungsdirektion ­
  erfolgende  sechsmonatliche  Voranzeige  hin,  die  noch  ausstehenden
Lieferungen  bis  auf  die  Concurrenz  von  Zwölfhundert  fünfzig  Faß  vierteljährlich,
unter  den  gleichen  Bedingungen  wie  sie  für  das  ourn  obliZo  zu  liefernde  Quantum
durch  gegenwärtigen  Contract  festgesetzt  sind,  zu  vermehren.
Art.  9.
Wenn  der  gegenwärtige  Contract  seine  Endschaft  erreichen  sollte,  ohne  daß
sechs  Monat  vorher  von  dem  einen  oder  andern  der  contrahirenden  Theile  die  Erklärung ­
  gemacht  würde,  daß  man  nicht  gesonnen  sey,  denselben  auf  eine  weitere
Frist  zu  erneuern,  so  bleibt  er  in  allen  seinen  Bestimmungen  für  beide  Theile  noch
für  ein  Jahr  weiter  hinaus  verbindlich  und  in  Kraft.
Art.  10.
Der  gegenwärtige  Contract  bleibt  für  beide  contrahirende  Theile  bis  zu  seiner
Endschaft  verbindlich  und  kann  nur  durch  vis  major  oder  andere,  die  Erfüllung
dem  einen  oder  anderen  Theil  unmöglich  machenden  höhern  Ereignisse  unterbrochen
oder  aufgehoben  werden.  —
Urkundlich  und  zu  mehrerer  Bekräftigung  wird  gegenwärtiger  Tractat,  Namens
Sr  Majestät  des  Königs  von  Würtemberg,  von  Allerhöchst  dero  bevollmächtigten
Salz-Handlungs-Direktoren  Herrn  Johann  Herzog  von  Effingen  einer-  und  Namens
der  Stadt  und  Republik  Bern  von  Titl.  Herrn  Ferdinand  Ludwig  von  Tenner,  des
Kleinen  Raths,  Seckelmeister  und  Präsidenten  des  Finanz-Raths  anderseits,  in  doppelter ­
  Ausfertigung  unterzeichnet  und  zu  Allerhöchster  und  hoher  Ratifikation  an
Behörden  befördert,  in  Bern  den  sechsten  Christmonat  im  Jahr  Eintausendachthundert ­
  drey  und  zwanzig.
gez.:  In  Herzogh  von  Effingen  gez.:  Ludwig  von  Tenner
Königlich  Württembergischer  Seckelmeister  und  Präsident
Salz-Handlungs-Director  des  Finanz-Raths  der  Stadt
in  der  Schweiz.  und  Republic  Bern.
            
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