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Art. 7.
So wie die Königlich Würtembergische Regierung sich verpflichtet, während der
Dauer des gegenwärtigen Contracts keinerley Zölle, oder irgend andere Auflagen
auf das von dem Hohen Stand Bern zu beziehende Salz zu legen, ebenso wird zur
Bedingung gemacht, daß wenn die Schweizerischen Zölle, Weg- oder Brückengelder
oder andere Transitgebühren überhaupt, sowie auch die Großherzoglich Badischen
Rheinzölle von Schaffhausen Rhein abwärts, während der Dauer des gegenwärti
gen Contracts, über ihren dermaligen Stand erhöht werden sollten, jede allfällige
Erhöhung zu Lasten des Hohen Standes Bern fallen soll. Ebenso behält sich die
Königlich Würtembergische Regierung vor, im Fall einer außerordentlichen erwie
senen Frachterhöhung eine besondere Entschädigung fordern zu können, deren Ma
ximum jedoch den Betrag von vierzig Kreuzer Reichsvaluta per Faß nie über
steigen soll.
Art. 8.
Wenn während der Dauer des gegenwärtigen Kontrakts der Hohe Stand Bern
in den Fall kommen und er seiner Convenienz angemessen erachten sollte, über das
im ersten Artikel bestimmte Salzquantum hinaus, noch ein Weiteres zu beziehen, so
verpflichtet sich die König!. Würtembergische Regierung auf eine an die Salz-Hand
lungsdirektion erfolgende sechsmonatliche Voranzeige hin, die noch ausstehenden
Lieferungen bis auf die Concurrenz von Zwölfhundert fünfzig Faß vierteljährlich,
unter den gleichen Bedingungen wie sie für das ourn obliZo zu liefernde Quantum
durch gegenwärtigen Contract festgesetzt sind, zu vermehren.
Art. 9.
Wenn der gegenwärtige Contract seine Endschaft erreichen sollte, ohne daß
sechs Monat vorher von dem einen oder andern der contrahirenden Theile die Er
klärung gemacht würde, daß man nicht gesonnen sey, denselben auf eine weitere
Frist zu erneuern, so bleibt er in allen seinen Bestimmungen für beide Theile noch
für ein Jahr weiter hinaus verbindlich und in Kraft.
Art. 10.
Der gegenwärtige Contract bleibt für beide contrahirende Theile bis zu seiner
Endschaft verbindlich und kann nur durch vis major oder andere, die Erfüllung
dem einen oder anderen Theil unmöglich machenden höhern Ereignisse unterbrochen
oder aufgehoben werden. —
Urkundlich und zu mehrerer Bekräftigung wird gegenwärtiger Tractat, Namens
Sr Majestät des Königs von Würtemberg, von Allerhöchst dero bevollmächtigten
Salz-Handlungs-Direktoren Herrn Johann Herzog von Effingen einer- und Namens
der Stadt und Republik Bern von Titl. Herrn Ferdinand Ludwig von Tenner, des
Kleinen Raths, Seckelmeister und Präsidenten des Finanz-Raths anderseits, in dop
pelter Ausfertigung unterzeichnet und zu Allerhöchster und hoher Ratifikation an
Behörden befördert, in Bern den sechsten Christmonat im Jahr Eintausendacht
hundert drey und zwanzig.
gez.: In Herzogh von Effingen gez.: Ludwig von Tenner
Königlich Württembergischer Seckelmeister und Präsident
Salz-Handlungs-Director des Finanz-Raths der Stadt
in der Schweiz. und Republic Bern.