Full text: Der Salzhandel, die Salinen und Salzbergwerke Württembergs im 19. Jahrhundert

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Art. 7. 
So wie die Königlich Würtembergische Regierung sich verpflichtet, während der 
Dauer des gegenwärtigen Contracts keinerley Zölle, oder irgend andere Auflagen 
auf das von dem Hohen Stand Bern zu beziehende Salz zu legen, ebenso wird zur 
Bedingung gemacht, daß wenn die Schweizerischen Zölle, Weg- oder Brückengelder 
oder andere Transitgebühren überhaupt, sowie auch die Großherzoglich Badischen 
Rheinzölle von Schaffhausen Rhein abwärts, während der Dauer des gegenwärti 
gen Contracts, über ihren dermaligen Stand erhöht werden sollten, jede allfällige 
Erhöhung zu Lasten des Hohen Standes Bern fallen soll. Ebenso behält sich die 
Königlich Würtembergische Regierung vor, im Fall einer außerordentlichen erwie 
senen Frachterhöhung eine besondere Entschädigung fordern zu können, deren Ma 
ximum jedoch den Betrag von vierzig Kreuzer Reichsvaluta per Faß nie über 
steigen soll. 
Art. 8. 
Wenn während der Dauer des gegenwärtigen Kontrakts der Hohe Stand Bern 
in den Fall kommen und er seiner Convenienz angemessen erachten sollte, über das 
im ersten Artikel bestimmte Salzquantum hinaus, noch ein Weiteres zu beziehen, so 
verpflichtet sich die König!. Würtembergische Regierung auf eine an die Salz-Hand 
lungsdirektion erfolgende sechsmonatliche Voranzeige hin, die noch ausstehenden 
Lieferungen bis auf die Concurrenz von Zwölfhundert fünfzig Faß vierteljährlich, 
unter den gleichen Bedingungen wie sie für das ourn obliZo zu liefernde Quantum 
durch gegenwärtigen Contract festgesetzt sind, zu vermehren. 
Art. 9. 
Wenn der gegenwärtige Contract seine Endschaft erreichen sollte, ohne daß 
sechs Monat vorher von dem einen oder andern der contrahirenden Theile die Er 
klärung gemacht würde, daß man nicht gesonnen sey, denselben auf eine weitere 
Frist zu erneuern, so bleibt er in allen seinen Bestimmungen für beide Theile noch 
für ein Jahr weiter hinaus verbindlich und in Kraft. 
Art. 10. 
Der gegenwärtige Contract bleibt für beide contrahirende Theile bis zu seiner 
Endschaft verbindlich und kann nur durch vis major oder andere, die Erfüllung 
dem einen oder anderen Theil unmöglich machenden höhern Ereignisse unterbrochen 
oder aufgehoben werden. — 
Urkundlich und zu mehrerer Bekräftigung wird gegenwärtiger Tractat, Namens 
Sr Majestät des Königs von Würtemberg, von Allerhöchst dero bevollmächtigten 
Salz-Handlungs-Direktoren Herrn Johann Herzog von Effingen einer- und Namens 
der Stadt und Republik Bern von Titl. Herrn Ferdinand Ludwig von Tenner, des 
Kleinen Raths, Seckelmeister und Präsidenten des Finanz-Raths anderseits, in dop 
pelter Ausfertigung unterzeichnet und zu Allerhöchster und hoher Ratifikation an 
Behörden befördert, in Bern den sechsten Christmonat im Jahr Eintausendacht 
hundert drey und zwanzig. 
gez.: In Herzogh von Effingen gez.: Ludwig von Tenner 
Königlich Württembergischer Seckelmeister und Präsident 
Salz-Handlungs-Director des Finanz-Raths der Stadt 
in der Schweiz. und Republic Bern.
	        
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