Full text : Der Salzhandel, die Salinen und Salzbergwerke Württembergs im 19. Jahrhundert

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tung  zur  Anzeige  brachten.  Gemeint  war  hier  die  Herstellung  von  Kochsalz
ans  Steinsalz.  Durch  eine  Verfügung  vom  30.  Juni  1834  wurde  anstelle  der
bisher  mit  dem  Strafeinzug  betrauten  Salzfaktorien  dieser  fernerhin  den  Königl.
Kameralämtern  übertragen  x ).  Letztere  hatten  in  den  von  ihnen  geführten  monatlichen ­
  Strafverzeichnisfen  die  verhängten  Geldstrafen  einzutragen.
Eine  weitere  Entwicklung  des  staatlichen  Salzmonopols  in  Württemberg
nach  der  verwaltungstechnischen  Seite  hin  brachte  die  „Be  ordnung  wegen  des
Salzverkaufs,  und  neue  Einteilung  der  Salz-Faktorien"  vom  20.  Februar  1814  1  2 ).
Mit  dieser  neuen  Verordnung  wurden  im  Königreich  Württemberg  mit  dem  Salzverkauf
  insgesamt  64  Königl.  Salz-Faktorien  betraut.  Neues  brachte  die  Verordnung ­
  dadurch,  daß  in  Zukunft  dem  Sal^-Berschleißer  eine  Frachtvergütung
nicht  mehr  gewährt  wurde.  Die  Verordnung  trachtete  danach,  den  Salzhandel
mehr  in  die  Hände  der  Gemeinden  selbst  zu  legen,  ohne  dies  unmittelbar  gesetzmäßig ­
  zum  Ausdruck  zu  bringen.  So  wurden  die  Gemeinden  angewiesen,  einen
durch  das  Königl.  Oberamt  verpflichteten  Salz-Verschleißer  anzustellen,  der  das
Auswägen  des  Salzes  zu  besorgen  hatte.  Die  Verordnung  vom  20.  Februar
1814  sah  dann  auch  den  Erlaß  einer  neuen  Instruktion  für  die  Königl.  Salz-Faktoren
  vor,  welche  Instruktion  jedoch  erst  nach  vier  Jahren,  nämlich  am  31.
Juli  1818  tatsächlich  erschien.  Diese,  neue  Instruktion  brachte  gegenüber  der
alten  Instruktion  vom  10.  Februar  1808  nur  unwesentliche  Neuerungen,  von
denen  die  folgenden  hervorgehoben  seien.  Uebernahm  die  Gemeinde  auf  ihre
Kosten  den  Salzhandel,  so  wurde  ein  Gewinn  von  1  Heller  an  jedem  Pfund
Salz  gewährt;  auch  wurde  der  Gemeinde  das  leere  Faß  kostenfrei  überlassen.
Weiter  wurden  der  Gemeinde  beim  Salzbezug  als  Taragewicht  vom  bayrischen
Faß  48  Pfund  und  vom  Halleschen  Faß  65  Pfund  in  Abzug  gebracht.  Der
Salzfaktor  wurde  aufgefordert  und  angewiesen,  sich  ein  Salzlager  von  solchem
Umfange  zu  halten,  daß  der  Salzbedarf  des  zu  versorgenden  Bezirks  für  ein
Vierteljahr  gedeckt  schien.  Trotz  dieser  Bestimmung  wurden  in  der  württembergischen
  Kammer  der  Abgeordneten  wiederholt  Klagen  laut,  daß  einige  Salzfaktorien ­
  der  Nachfrage  nur  in  unvollkommenem  Maße  nachkamen,  da  die  Salzvorräte ­
  zu  gering  waren.  Die  neue  vom  Königl.  Steuer-Collegium  erlassene
Instruktion  vom  31.  Juli  1818  gab  auch  eine  neue  Vorschrift  über  die  Abrechnung ­
  der  Königl.  Salzfaktoren  mit  der  „Königl.  Salz-Gefäll-Casse".  Anstelle
der  früheren  vierwöchentlichen  Abrechnung  trat  eine  vierzehytägige  und  fielen
die  Abrechnungstermine  auf  den  Anfang  und  die  Mitte  des  Monats.  Damit
wären  die  wesentlichen  Neuerungen  der  „Instruktion  für  die  Königl.  Salzfaktore
vom  31.  Juli  1818"  gekennzeichnet.
In  den  1820  er  Jahren  wurde  der  Salzverkauf  an  Württembergische  Exklaven ­
  in  Baden  und  umgekehrt,  sowie  an  einzelne  Grenzorte  durch  Vertrag
geregelt.  So  bezogen  die  Einwohner  von  Hohentwiel  und  Bruderhof  ihr  Salz
aus  nahen  badischen  Orten.  Der  Salzpreis  belief  sich  auf  4  kr.  per  Pfund.
Als  Gegenleistung  gewährte  Baden  an  Württemberg  eine  Abgabe,  die  nach  der
Kopfzahl  der  Exklaven  ermittelt  wurde,  wobei  pro  Kopf  20  Pfund  Salz  ange-1)

  Reyscher,  Sammlung  d.  württ.  Gesetze.  Tübingen  1848,  Band  16,  II.  Abteilung, ­
  Seite  721.  645.
2)  Reyscher,  Sammlung  d.  württ.  Gesetze.  Tübingen  1848,  Band  16,  II.  Abteilung, ­
  Seite  228  ff.
            
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