Full text : Der Salzhandel, die Salinen und Salzbergwerke Württembergs im 19. Jahrhundert

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Gutgewicht  von  6  Pfund  angenommen  wurde.  In  Berücksichtigung  dieser  56
Pfund  Tara  kamen  also  rund  600  Pfund  Nettogewicht  zur  Berechnung.  Hatte
das  Salz  während  der  Verfrachtung  etwa  durch  Eintrocknen  ein  Mindergewicht
erfahren,  so  war  dieses  nur  dann  zu  ersetzen,  wenn  es  mehr  als  72%  auf  100
betrug.  Anderseits  brauchte  jedoch  kein  etwa  vorhandenes  Uebergewicht  bezahlt  zu
werden.
Durch  eine  Verfügung  des  Kgl.  Finanz-Ministeriums  vom  30.  Dezember
1833,  betr.  den  Salzverkauf,  wurde  der  Einzelpreis  für  Kochsalz  auf  3  kr.  das
Pfund  herabgesetzt,  während  für  ungemahlenes  Steinsalz  der  Preis  von  1  Va  kr.
das  Pfund  bestehen  blieb.  Ein  Erlaß  des  Kgl.  Bergrats  vom  31.  Januar  1834
an  die  Kgl.  Salz-Faktorien  hob  die  Bestimmung  auf,  daß  das  Salz  an  Private
nur  faßweise  abgegeben  werden  durfte,  vielmehr  konnte  die  Abgabe  in  der  Folge
auch  zentnerweise  erfolgen  J ).
Der  schon  in  den  1820  er  und  1830  er  Jahren  in  der  Württembergischen
Landwirtschaft  in  nicht  unerheblichem  Maße  angewendeten  Salzdüngung  suchte  eine
Verfügung  des  Kgl.  Finanz-Ministeriums  vom  14.  September  1836,  betr.  den
Dungfalz-Verkauf,  eine  noch  größere  Ausdehnung  zu  geben 1  2 ).  Bis  dahin  hatte
die  Abgabe  solchen  Dungsalzes  nur  auf  den  Salinen  selbst  stattgefunden,  sodaß
die  von  den  Salinen  entfernt  liegende  Landwirtschaft  infolge  des  zu  kostspieligen
Transportes  von  diesem  Dungsalz  keinen  Gebrauch  machen  konnte.  .Wollte  man
daher  die  Vorteile  der  Salzdüngung  auch  den  bisher  unbeteiligten  Landwirten
zugute  kommen  lassen,  so  mußte  zur  Errichtung  von  Dungsalz-Niederlagen  im
Lande  geschritten  werden.  In  diesem  Sinne  traf  die  vorerwähnte  Verfügung
Anordnungen.  Für  den  Dungsalz-Verkauf  waren  besondere  Personen  zu  verpflichten. ­
  Zur  Abgabe  von  Dungsalz  waren  nicht  sämtliche  Salinen  berechtigt,
sondern  es  wurden  hierzu  die  Kgl.  Salinen  zu  Hall,  Friedrichshall  nebst  Clemenshall ­
  und  Wilhelmshall  bestimmt.  Auf  den  genannten  Salinen  war  das
Dungsalz  zu  dem  gleichen  Preise  von  50  kr.  pr.  Zentner  gegen  Barzahlung
abzugeben.  Die  Denaturierung  des  Dungsalzes  wurde  auf  der  Saline  bis  zu
10  Prozent  des  Salzgemenges  vorgenommen.  Die  Verfügung  ordnete  dann
weiter  an,  daß  auf  der  Dungsalz-Niederlage  abermals  eine  Vermengung  mit
anderen  Düngnngsinitteln  vorzunehmen  >var.  Für  diese  weitere  'Vermengung
wurde  bestimmt,  daß  auf  einen  von  der  Saline  bezogenen  Zentner  Dungsalz
fünf  Zentner  andere  Düngungsmittel  beizumengen  waren.  Der  Salzdünger  sollte
nach  diesem  Verhältnis  auf  100  Pfund  im  Höchstfall  15  Prozent  Kochsalz  enthalten. ­
  Die  Salzverschleißer  waren  verpflichtet,  auf  die  Jnnehaltung  dieses  Prozentverhältnisses ­
  genau  Obacht  zu  geben,  da  sie  sonst  für  jeden  mit  einem  höheren ­
  Salzgehalt  abgegebenen  Zentner  einer  Konventionalstrafe  von  5  Gulden  verstelen.
  Mit  dem  Amt  eines  Dungsalz-Berschleißers  sollten  nach  Möglichkeit  Landwirte ­
  betraut  werden.  Wer  einen  solchen  Dungsalz-Verkauf  zu  erlangen  wünschte,
der  hatte  von  dem  Gemeinderat  ein  Zeugnis  über  Ruf  und  Vermögen  und  von
dem  Oberamt  ein  solches  über  die  Befähigung  bei  der  nächstgelegenen  Salineu-Verwaltung
  beizubringen.  Die  Anstellung,  welche  vierteljährlich  kündbar  war,
erfolgte  von  der  Salinen-Verwaltung  unter  Bericht  an  den  Kgl.  Bergrat,  Stutt-1)
  Reiflicher,  Sammlung  der  württ.  Gesetze  1848.  Tübingen.  Band  16.  II.  Abteilung, ­
  Seite  646.  708.
2)  Reyscher,  Sammlung  d.  württ.  Gesetze.  Tübingen  1848.  Band  16.  II.  Abteilung, ­
  Seite  800.
            
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