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l^läle
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echtlichen Vorschriften eine Offenlegung der ganzen
i notwendig geworden wäre, die man aus den
In Gründen vermeiden wollte.
^':wählte Rechtsfonn war auch keine ungewöhn-
; »er sogenannte „Verkauf der Fasson" einer Aktien-
eine Rechtsform darstellt, die seit Jahren üblich ist.
: er ergeben sich hierbei sehr erhebliche zivilrecht-
: eile, so daß auch aus diesem Grunde von der
feit des § 5 keine Rede sein kann.
tümliche Auslegung ües § 5 durch
das Reichsfinanzministerium.
hr das Finanzministerium bemüht ist, den
t-.>aragraphen über seinen Inhalt hinaus auch aus
j: ldehnen, die ihm zweifellos nicht unterliegen, dafür
Erlasse der jüngsten Zeit charakteristische Beispiele.
Beim Umjatzsteuergeseh.
des Umsatz st euergesetz es vom 24. 11. 19
aß bei einer Lieferung oder sonstigen Leistung, die
1. 1. 20 steuerfrei war oder einem niedrigeren
ag, das neue Gesetz nur dann maßgebend sei,
it die Vereinnahmung als auch die Lieferung oder
stung nach dem 31. 12. 19 liegen.
-Regelung wurde vielfach zum Anlaß genommen,
gen, die erst später fällig waren, noch vor dem
Termin 511 leisten.
Tatsache veranlaßte das Finanzministerium zu fol-
öffentlichung:
hlreichen Fällen sind erhebliche Zahlungen noch
' gemacht worden im Hinblick auf Lieferungen, die
^folgen sollen. Die Steuerpflichtigen hoffen, mit
Zahlungen den niedrigeren Sätzen des alten Um«
itzes zu unterliegen. Die Steuerersparnis ist, de
nn es sich um Gegenstände handelt, die bisher