Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

8 11. 
Tätigkeit der Vermittlungsstelle. 
Die Vermittlungsstelle erteilt dem Anmeldenden 
über die ihr übergebenen Schuldurkunden eine 
Empfangsbescheinigung. Sie prüft die Anträge, be- 
scheinigt die rechnerische Richtigkeit und die Überein- 
stimmung der eingelieferten. Stücke mit dem Nummern- 
verzeichnis. Die Vermittlungsstelle sammelt die An- 
träge und stellt sie in besonderen Listen für die An- 
meldungsstelle zusammen. Die Weiterleitung der An- 
träge mit den Schuldurkunden nebst Erneuerungs- und 
Zinsscheinen an die Anmeldungsstelle darf nur mit den 
vorgesehenen Listen erfolgen. Für die Beifügung der 
Schuldurkunden und der Verzeichnisse gelten die Vor- 
schriften des 8 10 Abs.1 Satz 1 und Abs. 2 entsprechend. 
Die zu den einzelnen Anträgen gehörenden Sechuld- 
urkunden sind bei der Ablieferung voneinander ge- 
trennt zu halten, sofern auf Grund der angemeldeten 
Markanleihen die Gewährung von Auslosungsrechten 
beantragt wird. Die Vermittlungsstelle hat in kurzen 
Zwischenräumen die bei ihr vorliegende Anzahl der An- 
träge mit dem ungefähren Gesamtnennwert mittels 
eines vorgesehenen Formulars der zuständigen An- 
meldungsstelle aufzugeben. Diese ruft die Anträge mit 
den Schuldurkunden von den Vermittlungsstellen ihres 
Bezirks unter Berücksichtigung des Zeitpunkts des Ein- 
ganges der bei ihr erfolgten Anmeldung ab. 
Die Anmeldungsstelle erteilt der Vermittlungsstelle 
über die erhaltenen Schuldurkunden, nachdem sie diese 
in bankmäßiger Weise geprüft hat. eine Empfangs- 
bescheinigung. 
Beantragt der Anmeldende auf Grund der ange- 
meldeten Schuldurkunden die Gewährung von Aus- 
losungsrechten, so übersendet die Anmeldungsstelle der 
für den Anmeldenden zuständigen Anleihealtbesitzstelle 
(S 30) eine Bescheinigung darüber, daß Nennbetrag 
und Nummern der für den Antragsteller eingelieferten 
Wertpapiere mit den Angaben der Anmeldung überein- 
stimmen, 
, 8 12. 
Tag der Anmeldung. 
Als Tag der Anmeldung gilt der Tag, an dem die 
Anmeldung der Anmeldungsstelle zugeht. 
ZU
	        
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