Full text : Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

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sehlungen  bekommt  jetzt  der  Richter  viel  wirksamere  Handhaben
zur  Verfügung  als  früher.
Auch  dem  weiter  von  Warschauer  gegen  die  obligatorische
Prüfung  angeführten  Grunde,  daß  jeder  gesetzliche  Zwang  in
ökonomischen  Dingen  eine  verstärkte  Jnterventionsmöglichkeit  des
Staates  erzeuge  und  vielfach  die  Unternehmungslust  hemme,
möchte  ich  nicht  beipflichten.  Die  bisherige  Entwicklung  der  obligatorischen ­
  Prüfung  bei  der  Genossenschaft  lehrt  anderes.  Der
Staat  käme  ja  bei  der  Einführung  einer  solchen  Maßnahme  nur
als  Gesetzgeber  in  Betracht,  der  die  Ausführung  des  Gesetzes  nicht
die  der  Revision  zu  überwachen  hätte;  vielleicht  übernimmt  er
bei  der  großen  Verantwortung  der  Revisoren  noch  die  Bürgschaft
für  die  Qualität  derselben,  indem  er  an  sie  dieselben  Ansprüche
auf  Ausbildung  stellt,  als  an  die,  die  sich  als  „freie  Revisoren"
(f.  meine  Ausführungen  S.  58ff.)  betätigen  wollen.  Warschauer
führt  ferner  ins  Feld,  daß  durch  die  Einführung  der  obligatorischen
Prüfung  eine  neue  finanzielle  Last  auf  die  Aktiengesellschaft  und
damit  auf  die  Aktionäre  geladen  würde;  er  verkennt  aber  dabei,
daß  die  Aktiengesellschaft  mit  dem  neuen  Opfer  eine  Versicherung
von  großem  ökonomischen  und  moralischen  Werte  als  Gegenleistung
erkauft.
Auch  die  technische  Durchführung  der  obligatorischen  Prüfung
erscheint  für  Warschauer  unmöglich,  er  meint,  es  müßte  zur  Bewältigung ­
  dieser  Aufgabe  „eine  Armee  von  Revisoren  entstehen".
Dem  ist  nicht  so.  Die  Deutsche  Treuhandgesellschaft  rechnet  im
Durchschnitt  für  eine  Revision  6—8  Tage  bei  Beschäftigung  von
2  Beamten.  Zur  Sicherheit  will  ich  bei  meiner  Berechnung
—  die  Revisionsmethoden  sind  auch  seit  1906  intensiver  geworden ­
  —  12  Tage  für  2  Beamte  oder  24  Tage  für  1  Beamten
und  die  Zahl  der  Aktiengesellschaften  mit  7  000  annehmen,  so
ergibt  sich,  daß  bei  einer  Beschäftigungsdauer  eines  Beamten  von
250  Tagen  im  Jahr
24  -  7000  =  168  000  :  250  =  682  Revisoren  erforderlich  sind.
Selbst  wenn  wir  die  Zahl  der  Revisoren  verdoppeln,  so  meine
ich,  wird  es  möglich  sein,  innerhalb  einiger  Jahre  über  die  genügende ­
  Anzahl  qualifizierter  Revisoren  zu  verfügen.  Auch
A.  Webers  und  ebenso  Gertung-h  meinen,  daß  die  Einführung
der  obligatorischen  Prüfung  deswegen  nicht  möglich  sei,  weil  es

0  vgl.  Walter  Nachod,  Treuhänder  und  Treuhandgesellschaften  in  ZStaatsw.
ErgHeft  28,  Tübingen  1908,  S.  132.
2 )  A.  Weber,  Die  Revisoren  der  englischen  Aktiengesellschaften  im  Bankarchiv
3.  Jahrg.  Nr.  2  S.  30.
3 )  O.  Gertung,  Die  Bücherprüsung  im  englischen  Aktienrechte,  Jena  1906
S.  83.
            
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