Full text : Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

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Robert  NoSke,  Bornll-Lelpzig,  Großbetrieb  für  DiffertalionSdruck.

Inhalt  des  Revisionsberichtes ­


Nachprüfung
durch  den
Aufsichtsrat

Ausleguug  des
Berichtes

Nichtigkeit  der
Bilanzgenehmt
qunq  ohne
Bericht
Keine  Entlastung ­
  vor
Lieferung  aller
Aufklärungen

die  sorgfältige  Erfüllung  der  ihnen  obliegenden
Prüfungspflicht  (§  246  b)  erfordert.
Der  Vorstand  ist  verpflichtet,  den  Revisoren
alle  von  diesen  verlangten  Aufklärungen  und
Nachweise  zu  liefern;  er  kann  hierzu  von  dem
Gericht,  in  dessen  Bezirk  die  Gesellschaft  ihren
Sitz  hat,  durch  Ordnungsstrafen  angehalten
werden.
Z  246  k.
In  dem  Bericht  der  Revisoren  ist  besonders
festzustellen,  ob  die  geprüfte  Bilanz  den  Vorschriften ­
  der  8Z  38—40  u.  261  HGB.  entspricht
und  ob  die  von  den  Revisoren  verlangten  Aufklärungen ­
  und  Nachweise  seitens  des  Vorstandes
geliefert  worden  sind.
Der  Bericht  der  Revisoren  ist  durch  den
Aufsichtsrat  nachzuprüfen,  welcher  mit  dieser
Nachprüfung  nach  einzelnen  Richtungen  besondere
Sachverständige  betrauen  kann.  Er  ist  alsdann,
zusammen  mit  dem  Geschäftsbericht  des  Vorstands, ­
  der  Generalversammlung  mit  der  schriftlichen ­
  Erklärung  des  Aufsichtsrats  vorzulegen,
daß  und  in  welcher  Weise  diese  Nachprüfung  erfolgt ­
  ist.
Die  Mitglieder  des  Aufsichtsrats  können
von  dem  Gericht,  in  dessen  Bezirk  die  Gesellschaft
ihren  Sitz  hat,  zur  Abgabe  dieser  Erklärung  durch
Ordnungsstrafen  angehalten  werden.
Die  Vorschriften  des  8  263  HGB.  finden  auf
die  Auslegung  des  Prüfungsberichts  der  Revisoren
sinngemäße  Anwendung.
8  246  g.
Ein  Beschluß  der  Generalversammlung  über
die  Genehmigung  der  Bilanz  und  der  Gewinnund
  Verlustrechnung  ist  nichtig,  wenn  er  nicht  auf
Grund  des  vorgeschriebenen  schriftlichen  Berichts
der  erwählten  oder  ernannten  Revisoren  erfolgt  ist.
Die  Entlastung  der  Mitglieder  des  Vorstands
kann  so  lange  nicht  beschlossen  werden,  als  diese
nicht  von  den  Revisoren  verlangten  Aufklärungen
und  Nachweise  geliefert  haben.
            
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