Full text : Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

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Erwähnen  will  ich  noch,  daß  die  Buchhaltung  in  ihrer  Kontrollfunktion ­
  von  einer  Reihe  technischer  Erfindungen  und  Konstruktionen ­
  unterstützt  wird,  wie  Kontrollkassen,  automatische
Arbeiterkontrolluhreu,  die  die  Arbeitszeit  registrieren,  Brieffrankiermaschinen ­
  usw.,  hierher  gehören  auch  die  Taxameter  an  Fahrzeugen; ­
  auch  ihre  Wirkung  ist  zum  Teil  recht  problematisch,  da
sie  die  Ehrlichkeit  der  sie  Bedienenden  voraussetzen.
Wir  gelangen  nun  zum  anderen  Mittel  der  Kontrolle,  zur
Revision?)  Wir  verstehen  darunter  die  sachverständige,  objektive
Prüfung  und  Beurteilung  der  gebuchten  Geschäftsvorfälle  einer
Rechnungsperiode;  ich  habe  sie  als  äußere  Kontrolle  bezeichnet,
weil  sie  von  außerhalb  des  eigentlichen  Geschäftsbetriebes  der
Unternehmung  Stehenden  ausgeübt  wird.  Sie  wird  veranlaßt
1.  aus  freiem  Entschluß  des  Unternehmers;
er  will  den  ordnungsmäßigen  Geschäftsgang  seines
Betriebes  verbürgt  wissen;
2.  aus  Interesse  der  Gläubiger;  sie  erblicken,  da
sie  keinen  Anteil  an  der  Geschäftsführung  haben,  in
der  Revision  eine  Versicherung  gegen  Verlust  durch
unsolides  Geschäftsgebaren;
3.  aus  öffentlichrechtlichem  Interesse;  der  Gesetzgeber ­
  ordnet  die  Kontrolle  zum  Schutze  der  wirtschaftlich ­
  Schwachen  und  Unwissenden  an.
Den  die  Revision  Ausführenden  nennen  wir  Revisor;
seiner  Tätigkeit  ist  nur  dann  Wert  beizumessen,  wenn  er  die  intellektuellen ­
  und  moralischen  Qualitäten  aufweist,  die  ihn  zum
„Gerichtsitzen",  zum  sachverständigen,  objektiven  Urteil  befähigen.
Es  kann  hier  nicht  meine  Aufgabe  sein  aufzuzählen,  was
den  Revisor  zum  „Sachverständigen"  macht;  ich  will  nur  kurz
andeuten,  daß  er  neben  volkswirtschaftlicher  Allgemeinbildung  die
Technik  der  Rechnungslegung  beherrschen,  die  diesbezügliche  Gesetzgebung, ­
  die  Handelsgebräuche,  die  verschiedenen  Betriebsformen,
Arbeitsmethoden  usw.  kennen  muß.
Da  der  Unternehmer  dem  Revisor  aber  das  ganze  „Leben
und  Weben"  seines  Betriebes  offenbart,  so  muß  er  ihm  volles
Vertrauen  schenken  können.  Unverbrüchliches  Stillschweigen  über
alle  Verhältnisse,  mit  denen  der  Revisor  bei  der  Ausübung  seines
Berufes  bekannt  wird,  muß  dem  Unternehmers  gewährleistet  sein;

')  Die  technische  Revision,  als  Prüfung  des  technischen  Organismus  eines
Betriebes  auf  leine  Zweckmäßigkeit  und  seinen  Zustand  hin,  hat  der  Verfasser  als
außerhalb  des  Rahmens  dieser  Arbeit  stehend  von  der  Betrachtung  ausgeschaltet.
s)  Soweit  dem  Verfasser  bekannt  ist  und  er  in  Erfahrung  bringen  konnte,
sind  den  Unternehmern  bisher  durch  Verwendung  von  Bücherrevisoren,  sowohl  Einzelrevisoren ­
  als  Revisionsgesellschaften,  Nachteile  in  dieser  Hinsicht  nicht  entstanden.
Stein.  2
            
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