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Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1928, Teil II
Ausnahmen von Abs. J sind mit vorheriger Zustim.
mung des Reichsministers der Finanzen nur zulässig
a) bei der Besetzung von Vorstands- und leitenden
Stellen oder
b) beim Vorliegen einer rechtlichen Verpflichtung oder
o) in sonstigen besonderen Fällen, insbesondere bei
Besetzung zweiter besetzbarer Stellen.
g 20
Die im 8 65 Abs. 2 der Reichshaushaltsordnung für
die unentgeltliche ÜUberlassung von Gegenständen festge—
setzte Wertgrenze wird für das Rechnungsjahr 1928 auf
3000 Reichsmark festgesetzt. Bei der Überlassung von
GBegenständen zwischen Reichsbehörden (ausschließlich
Reichspost und Reichsbahn) kann mit Zustimmung des
Reichsministers der Finanzen von einer Erstattung des
Gegenwerts oder der Erhcbung von Mieten oder Pach—
ten abgesehen werden.
817
Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt,
mit Zustimmung des Reichsrats an Orten mit beson—
ders schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen den
NReichsbeamten, Wartegeld- und Ruhegehaltsempfängern
sowie den Hinterbliebenen örtliche Sonderzuschläge zu
gewähren.
g 21
Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt,
in Ausnahmefällen eine von den Vorschriften des 817
Abs. 1 der Reichshaushaltsordnung abweichende Art
der Veräußerung von Gegenständen, die im Eigentume
des Reichs stehen, zuzulassen, sofern eine solche Maß—
nahme im dringenden Reichsinteresse geboten ist und
der Wert der bei der einzelnen Abgabe zu veräußernden
Gegenstände den Betrag von insgesamt 1000 Reichs—
mark nicht überschreitet.
818
Aus den in den Einzelplänen zur baulichen Unter—
haltung ausgeworfenen Mitteln dürfen die Kosten für
Um- und Erweiterungsbauten sowie Neubauten und
Erwerbungen von Grundstücken insoweit bestritten wer—
den, als die Kosten der Bauten einschließlich Grund
erwerb oder der Hausgrundstücke 30 000 Reichsmark,
die Kosten der Erwerbung von unbebauten Grund
stücken allein 10 000 Reichsmark im einzelnen nicht
überschreiten.
Bei Verwendung der im Reichshaushaltsplan aus
geworfenen Mittel zum Baue reichseigener Wohnungen
hat die Uberwachung der Ausführung der Bauten
durch die Reichsbauverwaltung oder durch die Bauver—
waltungen des Heeres, der Marine, der Reichspost und
der Reichswasserstraßenverwaltung zu erfolgen.
g 22
Der diesem Gesetz als zweite Anlage beigefügte Besol—
dungshaushalt des Direktoriums der Reichsversiche—
rungsanstalt für Angestellte für das Rechnungsjahr
1928 wird auf 84 415 Reichsmark festgestellt.
g 23
Wie die Stellen des Reichsheers und der Reichs—
marine unter die Gruppen Jbis 7 des durch das Gesetz
über die Vergütung von Leistungen für die bewaffnete
deutsche Macht vom 12. Juli 1922 GKeichsgesetzbl. J
S. 626) festgestellten Tarifs der Vergütungsfätze fuͤr die
auf Grund des Quartierleistungsgesetzes geforderte
Unterkunft einzureihen sind, bestimmt die dritte Anlage.
Berlin, den 31. März 1928.
Der Reichspräsident
von Hindenburg
819
Für Zwecke, für die im Reichshaushaltsplane der
Verwaltung der Reichswasserstraßen für 1928 Mittel
—DD
keit der Enteignung fest. Die endgültige Entscheidung
über die Art der Durchführung und den Umfang der
Enteignung, soweit sie nicht in einem Verwaltungs—
streitverfahren ergeht, sowie über die Zulässigkeit der
Inanspruchnahme von fremden Grundstücken zur Aus
führung von Vorarbeiten trifft der Reichsverkehrsmini
ster nach Anhörung der zuständigen Landespolizeibe
srden. Im übrigen gelten die Landesenteignungs
gesetze.
Der Reichsminister der Finanzen
Der. Köhler