Object: Finanzen

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Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1928, Teil II 
Ausnahmen von Abs. J sind mit vorheriger Zustim. 
mung des Reichsministers der Finanzen nur zulässig 
a) bei der Besetzung von Vorstands- und leitenden 
Stellen oder 
b) beim Vorliegen einer rechtlichen Verpflichtung oder 
o) in sonstigen besonderen Fällen, insbesondere bei 
Besetzung zweiter besetzbarer Stellen. 
g 20 
Die im 8 65 Abs. 2 der Reichshaushaltsordnung für 
die unentgeltliche ÜUberlassung von Gegenständen festge— 
setzte Wertgrenze wird für das Rechnungsjahr 1928 auf 
3000 Reichsmark festgesetzt. Bei der Überlassung von 
GBegenständen zwischen Reichsbehörden (ausschließlich 
Reichspost und Reichsbahn) kann mit Zustimmung des 
Reichsministers der Finanzen von einer Erstattung des 
Gegenwerts oder der Erhcbung von Mieten oder Pach— 
ten abgesehen werden. 
817 
Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, 
mit Zustimmung des Reichsrats an Orten mit beson— 
ders schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen den 
NReichsbeamten, Wartegeld- und Ruhegehaltsempfängern 
sowie den Hinterbliebenen örtliche Sonderzuschläge zu 
gewähren. 
g 21 
Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, 
in Ausnahmefällen eine von den Vorschriften des 817 
Abs. 1 der Reichshaushaltsordnung abweichende Art 
der Veräußerung von Gegenständen, die im Eigentume 
des Reichs stehen, zuzulassen, sofern eine solche Maß— 
nahme im dringenden Reichsinteresse geboten ist und 
der Wert der bei der einzelnen Abgabe zu veräußernden 
Gegenstände den Betrag von insgesamt 1000 Reichs— 
mark nicht überschreitet. 
818 
Aus den in den Einzelplänen zur baulichen Unter— 
haltung ausgeworfenen Mitteln dürfen die Kosten für 
Um- und Erweiterungsbauten sowie Neubauten und 
Erwerbungen von Grundstücken insoweit bestritten wer— 
den, als die Kosten der Bauten einschließlich Grund 
erwerb oder der Hausgrundstücke 30 000 Reichsmark, 
die Kosten der Erwerbung von unbebauten Grund 
stücken allein 10 000 Reichsmark im einzelnen nicht 
überschreiten. 
Bei Verwendung der im Reichshaushaltsplan aus 
geworfenen Mittel zum Baue reichseigener Wohnungen 
hat die Uberwachung der Ausführung der Bauten 
durch die Reichsbauverwaltung oder durch die Bauver— 
waltungen des Heeres, der Marine, der Reichspost und 
der Reichswasserstraßenverwaltung zu erfolgen. 
g 22 
Der diesem Gesetz als zweite Anlage beigefügte Besol— 
dungshaushalt des Direktoriums der Reichsversiche— 
rungsanstalt für Angestellte für das Rechnungsjahr 
1928 wird auf 84 415 Reichsmark festgestellt. 
g 23 
Wie die Stellen des Reichsheers und der Reichs— 
marine unter die Gruppen Jbis 7 des durch das Gesetz 
über die Vergütung von Leistungen für die bewaffnete 
deutsche Macht vom 12. Juli 1922 GKeichsgesetzbl. J 
S. 626) festgestellten Tarifs der Vergütungsfätze fuͤr die 
auf Grund des Quartierleistungsgesetzes geforderte 
Unterkunft einzureihen sind, bestimmt die dritte Anlage. 
Berlin, den 31. März 1928. 
Der Reichspräsident 
von Hindenburg 
819 
Für Zwecke, für die im Reichshaushaltsplane der 
Verwaltung der Reichswasserstraßen für 1928 Mittel 
—DD 
keit der Enteignung fest. Die endgültige Entscheidung 
über die Art der Durchführung und den Umfang der 
Enteignung, soweit sie nicht in einem Verwaltungs— 
streitverfahren ergeht, sowie über die Zulässigkeit der 
Inanspruchnahme von fremden Grundstücken zur Aus 
führung von Vorarbeiten trifft der Reichsverkehrsmini 
ster nach Anhörung der zuständigen Landespolizeibe 
srden. Im übrigen gelten die Landesenteignungs 
gesetze. 
Der Reichsminister der Finanzen 
Der. Köhler
	        
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