Full text : Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

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ordnung  v.  20.  10.  1910,  „dabei  ist  aber  zu  berücksichtigen,  daß
den  Auftraggebern  auf  die  Gebührensätze  Rückvergütungen  gewährt
werden,  die  im  Jahre  1911/12  15—21°/ 0  betrugen;  die  Gebühren
ermäßigen  sich  dadurch  auf  durchschnittlich  1,19  Mk.  für  den
Hektar".
Freilich  haben  die  Buchstellen  auch  ihre  Widersacher.  Einmal
sind  es  die  Steuerbehörden,  die  ja  in  jedem  Verrechnungssystem
ihren  geschworenen  Feind  erblicken,  zum  andern  ist  es  das  Mißtrauen ­
  in  den  beteiligten  Kreisen,  die  durch  die  zentrale  Buchsührungsanstalt
  das  Bekanntwerden  bezw.  Bloßstellen  ihrer  Vermögensverhältnisse ­
  befürchten.
Welche  Bedeutung  die  Landwirtschaft  der  Buchführung  beimißt,
geht  auch  aus  der  jüngst  erfolgten  Gründung  einer  „Vereinigung
zur  Erlangung  der  Beweiskraft  der  Buchführung  und  zur  Förderung ­
  der  Betriebslehre  der  Landwirtschaft"  hervor,  die  als  ihren
Zweckst  bezeichnet:  Sie  will
1.  für  die  Buchführung  der  Landwirte  die  gleiche  Beweiskraft
erlangen,  wie  sie  die  Buchführung  anderer  Berufszweige
durch  Gesetz  bereits  genießt;
2.  für  die  Anhänger  der  verschiedenen  Buchführungssysteme
eine  Stätte  der  Aussprache  und  Verständigung  sein;
3.  die  Betriebslehre  der  Landwirtschaft  fördern;
4.  in  den  Kreisen  der  anderen  Berufsstände  ein  besseres
Verständnis  für  die  Existenzbedingungen  der  Landwirtschaft ­
  erwecken  und  dadurch  die  bestehenden  Interessengegensätze ­
  zwischen  Land  und  Stadt  mildern.
Als  Mittel  zur  Erreichung  ^dieser  Ziele  sieht  die  Vereinigung
in  erster  Linie  an:
a)  die  gesetzliche  Anerkennung  dafür,  daß  in  der  Landwirtschaft ­
  die  den  Anforderungen  des  Handelsgesetzbuches
entsprechenden  Buchführungsformen  mit  den  kameralistischen
  gleichberechtigt  sind;
b)  die  Verbreitung  der  Erkenntnis  dafür,  das  ebenso  wie  der
industrielle  auch  der  landwirtschaftliche  Betrieb  rechnungsmäßig ­
  zur  Darstellung  zu  bringen  ist;
oj  die  Förderung  betriebswissenschaftlicher  Institute  an
deutschen  Universitäten  und  Hochschulen  oder  sonstiger
auf  diesem  Gebiete  bereits  vorhandener  Einrichtungen;
6)  die  Sammlung  und  Verarbeitung  von  auf  Grund  genauer
Buchführung  gewonnener  Produktions-  und  Rentabilitätszahlen; ­


st  §  1  der  Satzungen,  angenommen  in  der  1.  Hauptversammlung  in  Berlin
am  18.  2.  1913.
            
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