Full text : Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

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lich  entwickelt  sich  aus  diesem  Keim  ein  recht  kraftvoller  Baum,
ein  regelrechter  Bildungsgang  für  den  Treuhänder.
Nach  geschehener  Ausbildung  muß  aber  der  Absolvent  ein
Privileg  erhalten,  das  seine  Kenntnisse  und  Fähigkeiten  schützt
und  ihn  nach  außen  legitimiert,  und  ich  glaube,  es  wird  uns
Deutschen  nicht  schwer  fallen,  einen  neuen  Titel  hierfür  zu  finden.
Vorschläge  sind  auch  hierzu  verschiedenlich  ergangen  und  teilweise
angenommen  worden,  so:  Bilanzanwalt,  Rechnungsrat,  Rechnungsanwalt, ­
  Revisionsrat,  Diplombücherrevisor  si  usw.  Wäre  es  nicht
angebrachter,  das  Wort  Bücherrevisor  oder  Treuhänder  zu  schützen.
Mit  der  Hebung  der  Leistungsfähigkeit  der  Bücherrevisoren
muß  auch  die  Ausdehnung  ihres  Geschäftskreises  Schritt  halten.
In  Deutschland  beschäftigt  sich  der  Buchsachverständige  im  wesentlichen ­

1.  mit  qualifizierten  Buchhaltungsarbeiten  (Revisionen,  Neueinrichtungen, ­
  Verbesserungen,  Umwandlungen),
2.  als  Treuhänder  bei  Fusionen,  Auseinandersetzungen,
3.  als  Vermögensverwalter,  Liquidator  und  im  beschränkten
Maße  als  Konkursverwalter,
4.  als  kaufmännischer  Ratgeber  (Rentabilitätsberechnungen,
Beseitigung  von  Zahlungsschwierigkeiten),
5.  a)  als  Revisor  im  Sinne  des  Reichsgesetzes  betr.  die
Erwerbs-  und  Wirtschaftsgenossenschaften  (§§  13,  54,64),
b)  als  Revisor  irrt  Sinne  des  Handelsgesetzbuch  betr.  die
Aktiengesellschaft  (§§  112-  114,  266,  267),
6.  als  Sachverständiger  bei  Gericht  und  Handelskammern,
7.  als  Sachverständiger  in  Steuerangelegenheiten,
8.  mit  Arbeiten  und  Geschäften,  die  außerhalb  des  eigentlichen ­
  Bücherrevisorenberufes  liegen;  hierunter  nimmt
nach  Römers  der  handelswissenschaftliche  Unterricht  die
Hauptrolle  ein.
Ich  habe  versucht,  nach  den  Angaben  im  „Verzeichnis  der
Bücherrevisoren"  2.  Ausl.  1908,  herausgegeben  von  der  Handelstz

  Die  Bezeichnung  „Diplombücherrevisor"  legen  sich  die  Absolventen  der
Leipziger  Kurse  bei.  Der  Titel  ist  bisher  an  und  für  sich  nicht  gesetzlich  geschützt,
gleichwohl  wird  an  der  Einführung  und  Anerkennung  desselben  von  seiten  des
Verbandes  deutscher  Diplom-Bücherrevisoren  gearbeitet;  auch  war  es  bisher  in
allen  Fällen,  in  denen  sich  „Amateure"  zur  Irreführung  des  Publikums  diesen
Titel  beilegten,  möglich,  erfolgreich  auf  Grund  des  Wettbewerbgesetzes  vorzugehen.
Auch  ist  der  Titel  offiziell  von  verschiedenen  Handelskammern,  Gerichten  usw.  anerkannt. ­

°)  E.  Römer,  Die  Bücherrevisorenpraxis  in  Deutschland  und  England,  Berlin
1908,  S.  119  behauptet,  „daß  bei  nahezu  der  Hälfte  aller  deutschen  Bücherrevisoren
das  Einkommen  aus  der  Lehrtätigkeit  ein  doppelt,  ja  vielleicht  dreifach  höheres  ist,
als  dasjenige  aus  rein  revisorischer  oder  buchhalterischer  Betätigung".
            
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