Full text: Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

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lich entwickelt sich aus diesem Keim ein recht kraftvoller Baum, 
ein regelrechter Bildungsgang für den Treuhänder. 
Nach geschehener Ausbildung muß aber der Absolvent ein 
Privileg erhalten, das seine Kenntnisse und Fähigkeiten schützt 
und ihn nach außen legitimiert, und ich glaube, es wird uns 
Deutschen nicht schwer fallen, einen neuen Titel hierfür zu finden. 
Vorschläge sind auch hierzu verschiedenlich ergangen und teilweise 
angenommen worden, so: Bilanzanwalt, Rechnungsrat, Rechnungs 
anwalt, Revisionsrat, Diplombücherrevisor si usw. Wäre es nicht 
angebrachter, das Wort Bücherrevisor oder Treuhänder zu schützen. 
Mit der Hebung der Leistungsfähigkeit der Bücherrevisoren 
muß auch die Ausdehnung ihres Geschäftskreises Schritt halten. 
In Deutschland beschäftigt sich der Buchsachverständige im wesent 
lichen 
1. mit qualifizierten Buchhaltungsarbeiten (Revisionen, Neu 
einrichtungen, Verbesserungen, Umwandlungen), 
2. als Treuhänder bei Fusionen, Auseinandersetzungen, 
3. als Vermögensverwalter, Liquidator und im beschränkten 
Maße als Konkursverwalter, 
4. als kaufmännischer Ratgeber (Rentabilitätsberechnungen, 
Beseitigung von Zahlungsschwierigkeiten), 
5. a) als Revisor im Sinne des Reichsgesetzes betr. die 
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (§§ 13, 54,64), 
b) als Revisor irrt Sinne des Handelsgesetzbuch betr. die 
Aktiengesellschaft (§§ 112- 114, 266, 267), 
6. als Sachverständiger bei Gericht und Handelskammern, 
7. als Sachverständiger in Steuerangelegenheiten, 
8. mit Arbeiten und Geschäften, die außerhalb des eigent 
lichen Bücherrevisorenberufes liegen; hierunter nimmt 
nach Römers der handelswissenschaftliche Unterricht die 
Hauptrolle ein. 
Ich habe versucht, nach den Angaben im „Verzeichnis der 
Bücherrevisoren" 2. Ausl. 1908, herausgegeben von der Handels- 
tz Die Bezeichnung „Diplombücherrevisor" legen sich die Absolventen der 
Leipziger Kurse bei. Der Titel ist bisher an und für sich nicht gesetzlich geschützt, 
gleichwohl wird an der Einführung und Anerkennung desselben von seiten des 
Verbandes deutscher Diplom-Bücherrevisoren gearbeitet; auch war es bisher in 
allen Fällen, in denen sich „Amateure" zur Irreführung des Publikums diesen 
Titel beilegten, möglich, erfolgreich auf Grund des Wettbewerbgesetzes vorzugehen. 
Auch ist der Titel offiziell von verschiedenen Handelskammern, Gerichten usw. an 
erkannt. 
°) E. Römer, Die Bücherrevisorenpraxis in Deutschland und England, Berlin 
1908, S. 119 behauptet, „daß bei nahezu der Hälfte aller deutschen Bücherrevisoren 
das Einkommen aus der Lehrtätigkeit ein doppelt, ja vielleicht dreifach höheres ist, 
als dasjenige aus rein revisorischer oder buchhalterischer Betätigung".
	        
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