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lich entwickelt sich aus diesem Keim ein recht kraftvoller Baum,
ein regelrechter Bildungsgang für den Treuhänder.
Nach geschehener Ausbildung muß aber der Absolvent ein
Privileg erhalten, das seine Kenntnisse und Fähigkeiten schützt
und ihn nach außen legitimiert, und ich glaube, es wird uns
Deutschen nicht schwer fallen, einen neuen Titel hierfür zu finden.
Vorschläge sind auch hierzu verschiedenlich ergangen und teilweise
angenommen worden, so: Bilanzanwalt, Rechnungsrat, Rechnungs
anwalt, Revisionsrat, Diplombücherrevisor si usw. Wäre es nicht
angebrachter, das Wort Bücherrevisor oder Treuhänder zu schützen.
Mit der Hebung der Leistungsfähigkeit der Bücherrevisoren
muß auch die Ausdehnung ihres Geschäftskreises Schritt halten.
In Deutschland beschäftigt sich der Buchsachverständige im wesent
lichen
1. mit qualifizierten Buchhaltungsarbeiten (Revisionen, Neu
einrichtungen, Verbesserungen, Umwandlungen),
2. als Treuhänder bei Fusionen, Auseinandersetzungen,
3. als Vermögensverwalter, Liquidator und im beschränkten
Maße als Konkursverwalter,
4. als kaufmännischer Ratgeber (Rentabilitätsberechnungen,
Beseitigung von Zahlungsschwierigkeiten),
5. a) als Revisor im Sinne des Reichsgesetzes betr. die
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (§§ 13, 54,64),
b) als Revisor irrt Sinne des Handelsgesetzbuch betr. die
Aktiengesellschaft (§§ 112- 114, 266, 267),
6. als Sachverständiger bei Gericht und Handelskammern,
7. als Sachverständiger in Steuerangelegenheiten,
8. mit Arbeiten und Geschäften, die außerhalb des eigent
lichen Bücherrevisorenberufes liegen; hierunter nimmt
nach Römers der handelswissenschaftliche Unterricht die
Hauptrolle ein.
Ich habe versucht, nach den Angaben im „Verzeichnis der
Bücherrevisoren" 2. Ausl. 1908, herausgegeben von der Handels-
tz Die Bezeichnung „Diplombücherrevisor" legen sich die Absolventen der
Leipziger Kurse bei. Der Titel ist bisher an und für sich nicht gesetzlich geschützt,
gleichwohl wird an der Einführung und Anerkennung desselben von seiten des
Verbandes deutscher Diplom-Bücherrevisoren gearbeitet; auch war es bisher in
allen Fällen, in denen sich „Amateure" zur Irreführung des Publikums diesen
Titel beilegten, möglich, erfolgreich auf Grund des Wettbewerbgesetzes vorzugehen.
Auch ist der Titel offiziell von verschiedenen Handelskammern, Gerichten usw. an
erkannt.
°) E. Römer, Die Bücherrevisorenpraxis in Deutschland und England, Berlin
1908, S. 119 behauptet, „daß bei nahezu der Hälfte aller deutschen Bücherrevisoren
das Einkommen aus der Lehrtätigkeit ein doppelt, ja vielleicht dreifach höheres ist,
als dasjenige aus rein revisorischer oder buchhalterischer Betätigung".