Full text : Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

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Hierbei  müßte  auch  die  Frage  endgültig  erörtert  werden,  ob  man
die  Revisionsverbände  nicht  mit  einem  Mittel,  aufgedeckte  Mißstände ­
  abzustellen,  ausstatten  soll;  eine  derartige  Maßnahme  stößt
begreiflicherweise  bei  den  Genossenschaften  auf  Widerstand,  weil
sie  meinen,  daß  damit  das  Prinzip  der  Selbstverwaltung  durchbrochen ­
  wäre.  Dies  ist  insofern  richtig,  als  es  sich  um  Abstellung
formaler  Mängel  handelt,  sobald  aber  schwerwiegende  Bedenken
vorliegen,  die  die  Existenz  der  Genossenschaft  in  Frage  stellen,  so
muß  —  wie  Korthaus  st  vorschlägt  —  der  Verbandsvorsitzende
oder  sein  Vertreter  das  gesetzliche  Recht  erhalten,  „auf  der
Generalversammlung  den  Mitgliedern  der  Genossenschaft  seine
Anschauungen  ohne  Rücksicht  auf  die  Wünsche  von  Vorstand  und
Aufsichtsrat  vorzutragen".
Der  Gedanke  der  Zentralisation  ist,  wenn  auch  nicht  in  dem
von  mir  geforderten  Maße,  auf  dem  54.  Allgemeinen  Genossenschaftstag ­
  in  Posen  1913  von  Prof.  Dr.  Crüger  in  seinem  Referat
über  die  Verbandsrevision  vertreten  worden,  indem  er  von  einem
geplanten  „freien  Ausschuß  der  großen  Verbände"  berichtete,  in
dem  alle  Lebensfragen  der  Genossenschaften,  insbesondere  die
Revision  ihre  Behandlung  erfahren  sollen.  Zur  finanziellen
Durchführung  würde  auch  hier  der  Staat  voraussichtlich  gern  mit
Zuschüssen  —  bisher  sind  freilich  derartige  Zuschüsse  von  den
Verbänden  als  das  Prinzip  der  Selbsthilfe  verletzend  zurückgewiesen
und  nur  ausnahmsweise  angenommen  worden  —  zur  Hand
gehen.  —  Neben  dem  Verfahren  der  Revisorenbestellung  hat  sich
die  Vorschrift  des  Gesetzes  (§  53),  die  die  Vornahme  der  Revision
in  jedem  zweiten  Jahre  anordnet,  als  unzulänglich  herausgestellt. ­

Sollen  die  Genossenschaften  einer  wirksamen  Kontrolle  unterstehen, ­
  so  ist  der  Zwischenraum  von  zwei  Jahren  zu  ausgedehnt,
er  muß  zum  mindesten  auf  ein  Jahr  beschnitten  werden.  Interessant ­
  sind  die  Gründe,  die  für  die  zweijährige  Revision  s.  Zt.  in
der  Reichstagskommission  vorgebracht  wurden:  „Bei  längeren
Zwischenräumen  würde  keine  Gewähr  dafür  vorhanden  sein,  daß
nicht  mittlerweile  große  Unregelmäßigkeiten  unentdeckt  bleiben,
deren  Folgen  bei  der  nächsten  Geschäftsrevision  nicht  mehr  gutzumachen ­
  sind;  auch  würde  der  Umfang  des  sich  ansammelnden
Materials  kaum  noch  eine  gründliche,  nach  allen  Richtungen  sich
erstreckende  Prüfung  der  Geschäftsführung  durch  den  Revisor
gestatten,  und  ebenso  ginge  dabei  der  Vorzug  verloren,  welche  bei
kürzeren  Revisionsperioden  aus  der  dauernden  Vertrautheit  des

In  seinem  Referat  auf  dem  10.  Deutschen  gewerblichen  Genosfenfchaftstag
in  Leipzig  1913.
Stein.  7
            
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