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trage bezüglich des Pachtzinses selbstverständlich sofort weiterabgetreten.
Der neue Pächter hat nun in dem Zwangsversteigerungsverfahren
sowohl dembisherigenHypothekengläubiger
als auch dem Ersteher gegenüber seine Rechte aus dem Vertrage
geltend gemacht. Der Termin zur Zwangsversteigerung,
der im Januar 1912 anstand, wurde wegen dieser verschiedenen
Verträge auf Veranlassung der betreibenden Gläubigerin
aufgehoben.
Dieser Vertrag wurde von dem Ersteher angefochten.
Im Verlauf des Prozesses zog jedoch der Ersteher die Anfechtungsklage
zurück." —