Einleitung.
Dev Verband zum Schutze des deutschen Grundbesitzes
und Realkredits hat unter dem 4. April 1912 einen Aufruf
folgenden Inhalts erlassen:
„Ueber Lie Benachteiligungen der berechtigten Interessen
der Hypothekengläubiger wird in beteiligten Kreisen seit
Jahren geklagt. Die Klagen mehren sich neuerdings in
auffallendem Maße. Die Vorschriften des BGB. §§573,1123
und 1124, die in wohlmeinender Absicht gegeben sind und
die entsprechenden Bestimmungen der Konkursordnung und
des Zwangsverfteigerungsgefetzes bieten Handhaben zu unredlichen
Machenschaften, welche die Absicht des Gesetzgebers
vereiteln, ohne daß ihnen nach dem jetzigen Wortlaut der
Vorschriften wirksam entgegengetreten werden kann.
Der gesetzlich gewährleistete Anspruch des Hypothekengläubigers
auf Miet- oder Pachtzins kann durch Abtretung
oder Verpfändung der Miete an Dritte tatsächlich für zwei
Vierteljahre, unter Umständen noch für längere Zeit, hinfällig
gemacht werden. Wer ein Grundstück erwirbt, kann
den ihm gesetzlich zustehenden Mietzinsanspruch für spätere
Zeit, unter Umständen für eine lange Reihe von Jahren,
tatsächlich einbüßen, wenn ihm vor der Auflassung eine Verfügung
des Vermieters über den Mietzins zugunsten anderer
Personen bekannt gegeben wird usw.
Diese und andere Nachteile berühren auf das Empfindlichste
die berechtigten Interessen aller derer, die im Vertrauen
auf den gesetzlich gewährleisteten Schutz des Hypothekengläubigers
Grund und Boden bestehen haben. Sie
schädigen insbesondere auch viele kleine und mittlere Kapitaleigner,
deren einziges oder wichtigstes Besitztum die Hypothek
ist. Sie erleichtern Verstöße gegen Treu und Glauben und
untergraben dadurch die Rechtssicherheit eines wesentlichen
Teiles des öffentlichen Kreditverkehrs. Sie behindern endlich
die für den städtischen Grundbesitz notwendige Beschaffung
zweiter Hypotheken.
Zur Beseitigung der Mißstände wird der Verband zum
Schutze des deutschen Grundbesitzes und Realkredits auf eine