Full text : Rechte der Hypothekengläubiger an Miet- und Pachtzinsen

Einleitung.
Dev  Verband  zum  Schutze  des  deutschen  Grundbesitzes
und  Realkredits  hat  unter  dem  4.  April  1912  einen  Aufruf
folgenden  Inhalts  erlassen:
„Ueber  Lie  Benachteiligungen  der  berechtigten  Interessen
der  Hypothekengläubiger  wird  in  beteiligten  Kreisen  seit
Jahren  geklagt.  Die  Klagen  mehren  sich  neuerdings  in
auffallendem  Maße.  Die  Vorschriften  des  BGB.  §§573,1123
und  1124,  die  in  wohlmeinender  Absicht  gegeben  sind  und
die  entsprechenden  Bestimmungen  der  Konkursordnung  und
des  Zwangsverfteigerungsgefetzes  bieten  Handhaben  zu  unredlichen ­
  Machenschaften,  welche  die  Absicht  des  Gesetzgebers
vereiteln,  ohne  daß  ihnen  nach  dem  jetzigen  Wortlaut  der
Vorschriften  wirksam  entgegengetreten  werden  kann.
Der  gesetzlich  gewährleistete  Anspruch  des  Hypothekengläubigers
  auf  Miet-  oder  Pachtzins  kann  durch  Abtretung
oder  Verpfändung  der  Miete  an  Dritte  tatsächlich  für  zwei
Vierteljahre,  unter  Umständen  noch  für  längere  Zeit,  hinfällig ­
  gemacht  werden.  Wer  ein  Grundstück  erwirbt,  kann
den  ihm  gesetzlich  zustehenden  Mietzinsanspruch  für  spätere
Zeit,  unter  Umständen  für  eine  lange  Reihe  von  Jahren,
tatsächlich  einbüßen,  wenn  ihm  vor  der  Auflassung  eine  Verfügung ­
  des  Vermieters  über  den  Mietzins  zugunsten  anderer
Personen  bekannt  gegeben  wird  usw.
Diese  und  andere  Nachteile  berühren  auf  das  Empfindlichste ­
  die  berechtigten  Interessen  aller  derer,  die  im  Vertrauen ­
  auf  den  gesetzlich  gewährleisteten  Schutz  des  Hypothekengläubigers ­
  Grund  und  Boden  bestehen  haben.  Sie
schädigen  insbesondere  auch  viele  kleine  und  mittlere  Kapitaleigner,
  deren  einziges  oder  wichtigstes  Besitztum  die  Hypothek
ist.  Sie  erleichtern  Verstöße  gegen  Treu  und  Glauben  und
untergraben  dadurch  die  Rechtssicherheit  eines  wesentlichen
Teiles  des  öffentlichen  Kreditverkehrs.  Sie  behindern  endlich ­
  die  für  den  städtischen  Grundbesitz  notwendige  Beschaffung ­
  zweiter  Hypotheken.
Zur  Beseitigung  der  Mißstände  wird  der  Verband  zum
Schutze  des  deutschen  Grundbesitzes  und  Realkredits  auf  eine
            
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