können, wenn vorher Herz und Gemüt der Menschen verändert worden
seien, irrt genau so, wie der, der da glaubt, daß man nur gute Gesetze
brauche, um eine schöne Lebensführung zu gewährleisten. Diese
beiden äußersten Gegensätze sind Abstraktionen, denen keine Wirk
lichkeit entspricht. Das Sittengesetz und das geschriebene Recht
bedürfen der wechselseitigen Unterstützung. Denn wir mögen wohl
den Mann mehr bewundern, der von der sittlichen Läuterung des
Erwerbslebens das Heil erwartet, als den, der den Eigennutz für die
vorzüglichste Richtschnur unserer Handlungen erklärt: zu Trägern
des Fortschrittsgedankens erweisen sie sich beide unbrauchbar. Der
Einzelne und seine soziale Umgebung, das, was er wünscht und was er
wünschen sollte, müssen in Übereinstimmung gebracht werden. Aus
diesem Grunde müssen Theorie und Praxis des Sozialismus die poli
tische Tätigkeit einbegreifen und von dem Dasein des bürgerlichen
Staates ausgehen.
A. BEGRIFF, FORMEN UND AUFGABEN DES STAATES
ir müssen genau bestimmen, was wir als Staat begriffen wissen
V V wollen. Weder verstehen wir unter Staat die Regierung noch das
Parlament, noch die Beamtenhierarchie der Ministerien; andererseits
wird die Idee des Staates nicht durch den Begriff der Gesellschaft
erschöpft. Der Staat ist die organisierte politische Persönlichkeit
eines souveränen Volkes — die Organisation einer Gemeinschaft zu
dem Zwecke, ihren gemeinsamen Willen auf politischem Wege durch
zusetzen. Die Volksvertretung drückt nur diesen Willen in derselben
Weise aus wie der Vorstand die Entscheidungen eines Vereines ver
mittelt. Die Bureaukratie ist nur das Vollstreckungsorgan der Staats
dekrete. Die politischen Parteien endlich organisieren und überreden
diesen Willen. In einigen Ländern, wie in Amerika und Australien
mit ihren föderativen Staatswesen, wird die Staatsautorität nicht von
einer Zentralgewalt ausgeübt, sondern die Befugnisse sind nach den
Bestimmungen einer formgerechten Verfassung verteilt, und die gou-
vernementale Zentralinstanz delegiert in fast jedem Lande den Kom
munalbehörden gewisse Verwaltungsrechte, die ein so großes Ausdeh
nungsbestreben zeigen, daß sie fast den Charakter von Gesetzgebungs
funktionen erhalten. Die moderne Gemeinde gleicht politisch dem
Staatsgliede eines Staatenbundes, der den einzelnen angeschlossenen
2