Object: Sozialismus und Regierung

können, wenn vorher Herz und Gemüt der Menschen verändert worden 
seien, irrt genau so, wie der, der da glaubt, daß man nur gute Gesetze 
brauche, um eine schöne Lebensführung zu gewährleisten. Diese 
beiden äußersten Gegensätze sind Abstraktionen, denen keine Wirk 
lichkeit entspricht. Das Sittengesetz und das geschriebene Recht 
bedürfen der wechselseitigen Unterstützung. Denn wir mögen wohl 
den Mann mehr bewundern, der von der sittlichen Läuterung des 
Erwerbslebens das Heil erwartet, als den, der den Eigennutz für die 
vorzüglichste Richtschnur unserer Handlungen erklärt: zu Trägern 
des Fortschrittsgedankens erweisen sie sich beide unbrauchbar. Der 
Einzelne und seine soziale Umgebung, das, was er wünscht und was er 
wünschen sollte, müssen in Übereinstimmung gebracht werden. Aus 
diesem Grunde müssen Theorie und Praxis des Sozialismus die poli 
tische Tätigkeit einbegreifen und von dem Dasein des bürgerlichen 
Staates ausgehen. 
A. BEGRIFF, FORMEN UND AUFGABEN DES STAATES 
ir müssen genau bestimmen, was wir als Staat begriffen wissen 
V V wollen. Weder verstehen wir unter Staat die Regierung noch das 
Parlament, noch die Beamtenhierarchie der Ministerien; andererseits 
wird die Idee des Staates nicht durch den Begriff der Gesellschaft 
erschöpft. Der Staat ist die organisierte politische Persönlichkeit 
eines souveränen Volkes — die Organisation einer Gemeinschaft zu 
dem Zwecke, ihren gemeinsamen Willen auf politischem Wege durch 
zusetzen. Die Volksvertretung drückt nur diesen Willen in derselben 
Weise aus wie der Vorstand die Entscheidungen eines Vereines ver 
mittelt. Die Bureaukratie ist nur das Vollstreckungsorgan der Staats 
dekrete. Die politischen Parteien endlich organisieren und überreden 
diesen Willen. In einigen Ländern, wie in Amerika und Australien 
mit ihren föderativen Staatswesen, wird die Staatsautorität nicht von 
einer Zentralgewalt ausgeübt, sondern die Befugnisse sind nach den 
Bestimmungen einer formgerechten Verfassung verteilt, und die gou- 
vernementale Zentralinstanz delegiert in fast jedem Lande den Kom 
munalbehörden gewisse Verwaltungsrechte, die ein so großes Ausdeh 
nungsbestreben zeigen, daß sie fast den Charakter von Gesetzgebungs 
funktionen erhalten. Die moderne Gemeinde gleicht politisch dem 
Staatsgliede eines Staatenbundes, der den einzelnen angeschlossenen 
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