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Bei 27 Grundstücken waren die Mieten abgetreten oder
gepfändet, bei 9 Grundstücken handelte es sich um unfertige
Neubauten und bei dem Ueberrest von 21 Grundstücken
waren die Mieten frei."
10. Breslau: Justizrat B. schreibt:
„Ich nehme an den Fragen lebhaftes Interesse. Demnächst
werde ich eine Arbeit über „Hypothekengläubiger und
Mietzins" veröffentlichen und darauf hinweisen, daß gesetzgeberische
Maßnahmen zur Abhilfe erforderlich sind."
11. Breslau: Zwangsverwalter Rechtsanwalt L. schreibt:
„Als langjähriger Prozeßbevollmächtigter mehrerer
Breslauer Zwangsverwalter kann ich nur die Erfahrung
bestätigen, daß in fast allen Fällen, in welchen es zur Einleitung
der gerichtlichen Zwangsverwaltung kommt, über die
Mieten hu voraus, sei es durch rechtsgeschäftliche Verfügung,
sei es durch Pfändung, soweit dies überhaupt gesetzlich zulässig
ist, disponiert zu sein pflegt."
12. Breslau: Zwangsverwalter L. schreibt:
„Es gehört zu den Seltenheiten, daß bei einem Grundstück,
das unter Zwangsverwaltung gekommen ist, die
Mieten nicht vorher abgetreten oder von einem guten
Freunde oder Verwandten des Grundstückseigentümers gepfändet
worden sind."
13. Breslau: Zwangsverwaltungsberater Rechtsanwalt
und Notar F. schreibt:
„Meine Vertretungen in Zwangsversteigerungssachen
betrafen zumeist die aus erststelligen Hypotheken geltend
zu machenden Forderungen von Banken und städtischen Instituten.
So oft daher auch in solchen Sachen große Klage darüber
geführt wurde, daß durch die Mietspfändungen auf
ein oder zwei Vierteljahre die Grundstückseinnahmen den
Hypothekenglüubigern entzogen seien, so hatte ich doch fast
nie ein unmittelbares Interesse, mich speziell mit den hieraus
entstehenden Verlusten zu beschäftigen, da diese Verluste
in allen diesen von mir vertretenen Fällen die nachstehenden
Hypothekengläubiger trafen.
Aus einer meiner kürzlichen Vertretungen habe ich es
noch im Gedächtnis, daß für zwei Quartale Mietszinsen
bis zu einem Betrage von zirka 3000 Mk. gepfändet waren.
Die Folge war, daß die Gläubigerin der 3. Hypothek, die ihr
Kapital durch Erwerb des Grundstücks wenigstens teilweise
zu retten hoffte, einen entsprechend höheren Betrag bieten