Full text : Rechte der Hypothekengläubiger an Miet- und Pachtzinsen

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Bei  27  Grundstücken  waren  die  Mieten  abgetreten  oder
gepfändet,  bei  9  Grundstücken  handelte  es  sich  um  unfertige
Neubauten  und  bei  dem  Ueberrest  von  21  Grundstücken
waren  die  Mieten  frei."
10.  Breslau:  Justizrat  B.  schreibt:
„Ich  nehme  an  den  Fragen  lebhaftes  Interesse.  Demnächst ­
  werde  ich  eine  Arbeit  über  „Hypothekengläubiger  und
Mietzins"  veröffentlichen  und  darauf  hinweisen,  daß  gesetzgeberische ­
  Maßnahmen  zur  Abhilfe  erforderlich  sind."
11.  Breslau:  Zwangsverwalter  Rechtsanwalt  L.  schreibt:
„Als  langjähriger  Prozeßbevollmächtigter  mehrerer
Breslauer  Zwangsverwalter  kann  ich  nur  die  Erfahrung
bestätigen,  daß  in  fast  allen  Fällen,  in  welchen  es  zur  Einleitung ­
  der  gerichtlichen  Zwangsverwaltung  kommt,  über  die
Mieten  hu  voraus,  sei  es  durch  rechtsgeschäftliche  Verfügung,
sei  es  durch  Pfändung,  soweit  dies  überhaupt  gesetzlich  zulässig ­
  ist,  disponiert  zu  sein  pflegt."
12.  Breslau:  Zwangsverwalter  L.  schreibt:
„Es  gehört  zu  den  Seltenheiten,  daß  bei  einem  Grundstück, ­
  das  unter  Zwangsverwaltung  gekommen  ist,  die
Mieten  nicht  vorher  abgetreten  oder  von  einem  guten
Freunde  oder  Verwandten  des  Grundstückseigentümers  gepfändet ­
  worden  sind."
13.  Breslau:  Zwangsverwaltungsberater  Rechtsanwalt
und  Notar  F.  schreibt:
„Meine  Vertretungen  in  Zwangsversteigerungssachen
betrafen  zumeist  die  aus  erststelligen  Hypotheken  geltend
zu  machenden  Forderungen  von  Banken  und  städtischen  Instituten. ­

So  oft  daher  auch  in  solchen  Sachen  große  Klage  darüber ­
  geführt  wurde,  daß  durch  die  Mietspfändungen  auf
ein  oder  zwei  Vierteljahre  die  Grundstückseinnahmen  den
Hypothekenglüubigern  entzogen  seien,  so  hatte  ich  doch  fast
nie  ein  unmittelbares  Interesse,  mich  speziell  mit  den  hieraus ­
  entstehenden  Verlusten  zu  beschäftigen,  da  diese  Verluste ­
  in  allen  diesen  von  mir  vertretenen  Fällen  die  nachstehenden ­
  Hypothekengläubiger  trafen.
Aus  einer  meiner  kürzlichen  Vertretungen  habe  ich  es
noch  im  Gedächtnis,  daß  für  zwei  Quartale  Mietszinsen
bis  zu  einem  Betrage  von  zirka  3000  Mk.  gepfändet  waren.
Die  Folge  war,  daß  die  Gläubigerin  der  3.  Hypothek,  die  ihr
Kapital  durch  Erwerb  des  Grundstücks  wenigstens  teilweise
zu  retten  hoffte,  einen  entsprechend  höheren  Betrag  bieten
            
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