Full text: Rechte der Hypothekengläubiger an Miet- und Pachtzinsen

Berlin, im Januar 1913. 
An das 
Reichs-Julfizamf 
Berlin W. 
An das Reichs-Justizamf wendet sich der unter 
zeichnete Verband zum Schutze des deutschen Grundbesitzes 
und Realkredits mit dem ganz ergebensten ersuchen, mit 
tunlichster Beschleunigung eine Abänderung der §§ 1124 
BGB. und 57 ZroVG. herbeizuführen , durch welche 
die schweren Schäden, die diese Vorschriften für den 
Grundkredit zur folge haben, beseitigt oder doch gemildert 
werden. Schädigend wirken die §§ 1124 BGB. und 57 
ZroVG. (letzterer in Verbindung mit § 573 Satz 1 BGB.), 
weil sie zulassen, dafj einem Hypothekengläubiger, der 
wegen rückständiger Hypothekenzinsen die Ztoangsooll- 
streckung in das Grundstück ausgebracht und es not 
gedrungen unter schweren Verlusten und unter Aufwand 
erheblicher Kosten in der Zwangsoersteigerung erstanden 
hat, für oier Vierteljahre die ITliet- und Pachterträge aus 
dem Grundstücke entzogen werden können (oergl. Ent 
scheidung des Reichsgerichts oom 5. 12. 1906 Band 64 
Seite 415). Abhilfe kann nur ein Gingreifen des Gesetz 
gebers bringen. 
Wir oerkennen nicht, das] es in hohem Malze bedenklich 
ist, an dem großen, oor nunmehr 14 Jahren nach unend 
lichen Ulühen abgeschlossenen Gesetzgebungswerke durch 
Abänderung einzelner Vorschriften zu rütteln, und halten 
grundsätzlich für richtiger, daß dem aus fortschreitender 
wirtschaftlicher Gntcoickelung heroorgehenden Bedürfnisse 
nach Aenderung -des Gesetzes durch eine sorgfältig oor- 
bereitete allgemeine Reform Rechnung getragen wird, 
statt durch das slickwerk der Abänderung einzelner Vor 
schriften. Aber, um hier die Worte des Herrn Staats 
sekretärs des Reichs-Justizamts selbst zu gebrauchen, die 
er bei Beratung des im Jahre 1908 beschlossenen Zusatzes 
zu § 833 BGB. gesprochen hat: „Wenn eine Vorschrift
	        
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