Full text : Rechte der Hypothekengläubiger an Miet- und Pachtzinsen

Berlin,  im  Januar  1913.

An  das
Reichs-Julfizamf
Berlin  W.
An  das  Reichs-Justizamf  wendet  sich  der  unterzeichnete ­
  Verband  zum  Schutze  des  deutschen  Grundbesitzes
und  Realkredits  mit  dem  ganz  ergebensten  ersuchen,  mit
tunlichster  Beschleunigung  eine  Abänderung  der  §§  1124
BGB.  und  57  ZroVG.  herbeizuführen  ,  durch  welche
die  schweren  Schäden,  die  diese  Vorschriften  für  den
Grundkredit  zur  folge  haben,  beseitigt  oder  doch  gemildert
werden.  Schädigend  wirken  die  §§  1124  BGB.  und  57
ZroVG.  (letzterer  in  Verbindung  mit  §  573  Satz  1  BGB.),
weil  sie  zulassen,  dafj  einem  Hypothekengläubiger,  der
wegen  rückständiger  Hypothekenzinsen  die  Ztoangsoollstreckung
  in  das  Grundstück  ausgebracht  und  es  notgedrungen ­
  unter  schweren  Verlusten  und  unter  Aufwand
erheblicher  Kosten  in  der  Zwangsoersteigerung  erstanden
hat,  für  oier  Vierteljahre  die  ITliet-  und  Pachterträge  aus
dem  Grundstücke  entzogen  werden  können  (oergl.  Entscheidung ­
  des  Reichsgerichts  oom  5.  12.  1906  Band  64
Seite  415).  Abhilfe  kann  nur  ein  Gingreifen  des  Gesetzgebers ­
  bringen.
Wir  oerkennen  nicht,  das]  es  in  hohem  Malze  bedenklich
ist,  an  dem  großen,  oor  nunmehr  14  Jahren  nach  unendlichen ­
  Ulühen  abgeschlossenen  Gesetzgebungswerke  durch
Abänderung  einzelner  Vorschriften  zu  rütteln,  und  halten
grundsätzlich  für  richtiger,  daß  dem  aus  fortschreitender
wirtschaftlicher  Gntcoickelung  heroorgehenden  Bedürfnisse
nach  Aenderung  -des  Gesetzes  durch  eine  sorgfältig  oorbereitete
  allgemeine  Reform  Rechnung  getragen  wird,
statt  durch  das  slickwerk  der  Abänderung  einzelner  Vorschriften. ­
  Aber,  um  hier  die  Worte  des  Herrn  Staatssekretärs ­
  des  Reichs-Justizamts  selbst  zu  gebrauchen,  die
er  bei  Beratung  des  im  Jahre  1908  beschlossenen  Zusatzes
zu  §  833  BGB.  gesprochen  hat:  „Wenn  eine  Vorschrift
            
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