Berlin, im Januar 1913.
An das
Reichs-Julfizamf
Berlin W.
An das Reichs-Justizamf wendet sich der unterzeichnete
Verband zum Schutze des deutschen Grundbesitzes
und Realkredits mit dem ganz ergebensten ersuchen, mit
tunlichster Beschleunigung eine Abänderung der §§ 1124
BGB. und 57 ZroVG. herbeizuführen , durch welche
die schweren Schäden, die diese Vorschriften für den
Grundkredit zur folge haben, beseitigt oder doch gemildert
werden. Schädigend wirken die §§ 1124 BGB. und 57
ZroVG. (letzterer in Verbindung mit § 573 Satz 1 BGB.),
weil sie zulassen, dafj einem Hypothekengläubiger, der
wegen rückständiger Hypothekenzinsen die Ztoangsoollstreckung
in das Grundstück ausgebracht und es notgedrungen
unter schweren Verlusten und unter Aufwand
erheblicher Kosten in der Zwangsoersteigerung erstanden
hat, für oier Vierteljahre die ITliet- und Pachterträge aus
dem Grundstücke entzogen werden können (oergl. Entscheidung
des Reichsgerichts oom 5. 12. 1906 Band 64
Seite 415). Abhilfe kann nur ein Gingreifen des Gesetzgebers
bringen.
Wir oerkennen nicht, das] es in hohem Malze bedenklich
ist, an dem großen, oor nunmehr 14 Jahren nach unendlichen
Ulühen abgeschlossenen Gesetzgebungswerke durch
Abänderung einzelner Vorschriften zu rütteln, und halten
grundsätzlich für richtiger, daß dem aus fortschreitender
wirtschaftlicher Gntcoickelung heroorgehenden Bedürfnisse
nach Aenderung -des Gesetzes durch eine sorgfältig oorbereitete
allgemeine Reform Rechnung getragen wird,
statt durch das slickwerk der Abänderung einzelner Vorschriften.
Aber, um hier die Worte des Herrn Staatssekretärs
des Reichs-Justizamts selbst zu gebrauchen, die
er bei Beratung des im Jahre 1908 beschlossenen Zusatzes
zu § 833 BGB. gesprochen hat: „Wenn eine Vorschrift