98 Ratifikation.
sitzen aber nicht nur vollhandlungsfähige, sondern auch in der Handlungsfähigkeit
beschränkte Staaten. So hat Ägypten wie Bulgarien
eine beschränkte Vertragssähigkeit besessen, die englischen Dominions
Indien, Australien, Canada, Neuseeland und die Südafrikanische
Union dürfen Zolltarifverträge (mit gewissen Schranken) abschließen,
sie sind Mitglieder des Völkerbundes und haben auf der Genfer Tagung
(November—Dezember 1920) zum Teil von England abweichende
Voten abgegeben.
Abgeschlossen wird der Vertrag von den Bevollmächtigten der
Staaten, ohne jedoch mangels besonderer Vollmacht und besonderer
Einigung, wie das z. B. kraft besonderer Vollmacht ausnahmsweise
bei Abschluß des türkisch-bulgarischen Friedens am 30. Mai 1913 der
Fall gewesen ist, damit schon rechtsverbindlich zu sein. Rechtlich verbindlich
wird vielmehr ein Vertrag, oder genauer, der von den
Bevollmächtigten geschaffene Vertragsentwurf, erst mit dem Austausch
der Ratifikationsurkunden, bzw. nach Maßgabe des
Inhaltes des Vertrages mit seiner Hinterlegung an einem
dritten Ort und Protokollaufnahme darüber. Ersteres ist die
Regel bei Zwei-, letzteres bei Mehrparteienverträgen. Ratifikation
ist die feierliche Erklärung des Staatshauptes, daß der Vertrag
unverbrüchlich gehalten werden solle. Das Völkerrecht
sagt nichts darüber aus und kann nichts darüber aussagen, wer von
dem einzelnen Staat als Ratifikationsorgan bezeichnet wird. Hierüber
zu besttmmen, ist Sache des einzelnen Staatsrechts, auf das das Völkerrecht
hier zurückgreifen muß. Dabei tobt in der Wissenschaft ein
heftiger Streit darüber, ob staatsrechtliche Beschränkungen des Staatshauptes,
also insbesondere parlamentarische Genehmigung eines Vertrages,
völkerrechtlich Beachtung verdienen, so daß ein ohnä erforderliche
parlamentarische Genehmigung ratifizierter Vertrag völkerrechtlich
noch nicht bindend ist, oder ob man zwischen völkerrechtlicher Gültigkeit
und staatsrechtlicher Ungültigkeit in dem Sinne unterscheiden
müsse, daß mit der Ratifikation der Vertrag völkerrechtlich unter allen
Umständen bindend sei. Die Anhänger der letzteren Auffassung, zu
denen Gneist, Laband, Triepel gehören, übersehen, daß es ein
Unding ist, den staatlichen Willen spalten zu wollen in dem Sinne, daß
derselbe Staat nach innen gebunden und nach außen frei dastehen solle.
Sie verkennen auch weiter das Bestehen eines völkerrechtlichen Gewohnheitsrechtssatzes,
inhalts dessen das Völkerrecht nicht nur, was