Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

98  Ratifikation.
sitzen  aber  nicht  nur  vollhandlungsfähige,  sondern  auch  in  der  Handlungsfähigkeit ­
  beschränkte  Staaten.  So  hat  Ägypten  wie  Bulgarien
eine  beschränkte  Vertragssähigkeit  besessen,  die  englischen  Dominions
Indien,  Australien,  Canada,  Neuseeland  und  die  Südafrikanische
Union  dürfen  Zolltarifverträge  (mit  gewissen  Schranken)  abschließen,
sie  sind  Mitglieder  des  Völkerbundes  und  haben  auf  der  Genfer  Tagung
(November—Dezember  1920)  zum  Teil  von  England  abweichende
Voten  abgegeben.
Abgeschlossen  wird  der  Vertrag  von  den  Bevollmächtigten  der
Staaten,  ohne  jedoch  mangels  besonderer  Vollmacht  und  besonderer
Einigung,  wie  das  z.  B.  kraft  besonderer  Vollmacht  ausnahmsweise
bei  Abschluß  des  türkisch-bulgarischen  Friedens  am  30.  Mai  1913  der
Fall  gewesen  ist,  damit  schon  rechtsverbindlich  zu  sein.  Rechtlich  verbindlich ­
  wird  vielmehr  ein  Vertrag,  oder  genauer,  der  von  den
Bevollmächtigten  geschaffene  Vertragsentwurf,  erst  mit  dem  Austausch ­
  der  Ratifikationsurkunden,  bzw.  nach  Maßgabe  des
Inhaltes  des  Vertrages  mit  seiner  Hinterlegung  an  einem
dritten  Ort  und  Protokollaufnahme  darüber.  Ersteres  ist  die
Regel  bei  Zwei-,  letzteres  bei  Mehrparteienverträgen.  Ratifikation
ist  die  feierliche  Erklärung  des  Staatshauptes,  daß  der  Vertrag ­
  unverbrüchlich  gehalten  werden  solle.  Das  Völkerrecht
sagt  nichts  darüber  aus  und  kann  nichts  darüber  aussagen,  wer  von
dem  einzelnen  Staat  als  Ratifikationsorgan  bezeichnet  wird.  Hierüber
zu  besttmmen,  ist  Sache  des  einzelnen  Staatsrechts,  auf  das  das  Völkerrecht ­
  hier  zurückgreifen  muß.  Dabei  tobt  in  der  Wissenschaft  ein
heftiger  Streit  darüber,  ob  staatsrechtliche  Beschränkungen  des  Staatshauptes, ­
  also  insbesondere  parlamentarische  Genehmigung  eines  Vertrages, ­
  völkerrechtlich  Beachtung  verdienen,  so  daß  ein  ohnä  erforderliche ­
  parlamentarische  Genehmigung  ratifizierter  Vertrag  völkerrechtlich ­
  noch  nicht  bindend  ist,  oder  ob  man  zwischen  völkerrechtlicher  Gültigkeit ­
  und  staatsrechtlicher  Ungültigkeit  in  dem  Sinne  unterscheiden
müsse,  daß  mit  der  Ratifikation  der  Vertrag  völkerrechtlich  unter  allen
Umständen  bindend  sei.  Die  Anhänger  der  letzteren  Auffassung,  zu
denen  Gneist,  Laband,  Triepel  gehören,  übersehen,  daß  es  ein
Unding  ist,  den  staatlichen  Willen  spalten  zu  wollen  in  dem  Sinne,  daß
derselbe  Staat  nach  innen  gebunden  und  nach  außen  frei  dastehen  solle.
Sie  verkennen  auch  weiter  das  Bestehen  eines  völkerrechtlichen  Gewohnheitsrechtssatzes, ­
  inhalts  dessen  das  Völkerrecht  nicht  nur,  was
            
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