Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Der  Kriegsbegriss.

völkerrechtlich  nicht  als  Kriege  zu  bewerten  sind.  Freilich  gilt  hier  eine
wichtige  Einschränkung:  wenn  und  soweit  die  Aufständischen  als  kriegführende ­
  Partei  anerkannt  sind,  erlangen  sie  damit  Völkerrechts-Subjektivität ­
  und  eine  völkerrechtliche  Handlungsfähigkeit  insoweit,  als
die  Normen  des  Kriegsrechts  mit  ihren  Rechten  und  Pflichten  zwischen
ihnen  und  den  anerkennenden  Staaten  in  Betracht  kommen.  So  sind
beispielsweise  während  des  Sezessionskrieges  zwischen  den  amerikanischen ­
  Nord-  und  Südstaaten  die  letzteren  im  Laufe  der  Kämpfe  von
England  anerkannt  worden  und  hierdurch  zu  diesem  Staate  in  ein
Rechtsverhältnis  getreten,  auf  das  das  Neutralitätsrecht  Anwendung
zu  finden  hat.  Dabei  versteht  es  sich  natürlich  von  selbst,  daß  auch  hier
nur  Rechtssätze  zur  Anwendung  kommen  können,  die  überhaupt  auf
Gewohnheitsrecht  beruhen,  wobei  die  sehr  schwierige  und  dringend
der  Untersuchung  bedürftige  Frage  wäre,  welche  Kriegsrechtssätze
im  Verhältnis  der  Aufständischen  zu  den  sie  anerkennenden  Staaten  zu
gelten  haben.  Denn  wenn  es  unzweifelhaft  feststeht,  daß  ein  Staat
nur  zur  Beachtung  solcher  Völkerrechtssätze  gezwungen  werden  kann,
die  er  als  solche  anerkannt  oder  auf  die  er  sich  berufen  hat,  so  muß  dasselbe ­
  auch  für  die  als  Kriegführende  anerkannten  Aufständischen  gelten.
c)  Wenn  nun  auch  Staaten  Kriege  führen  dürfen,  so  doch  nicht  alle,
vielmehr  kommt  das  ius  belli  gerendi  nur  unabhängigen  Staaten
zu.  Abhängige  Staaten  dürfen  keinen  Krieg  führen,  wie  das  mit  Recht
im  Jahre  1885  Bulgarien  in  einer  Note  an  die  Pforte  und  an  die
Mächte  zum  Ausdruck  gebracht  hat,  als  es  sich  int  Verteidigungskampfe
gegen  die  serbische  Invasion  wehrte.
d)  Ein  weiteres  wichtiges  Tatbestandsmerkmal,  das  in  seiner  ganzen
Bedeutung  nur  von  wenigen  Autoren,  unter  ihnen  namentlich  von
Anzilotti,  erkannt,  wenn  auch  nicht  für  die  Begriffsbildung  in  vollem
Umfange  verwertet  worden  ist,  liegt  in  dem  Willensmoment.  Nur
ein  vom  Staate,  d.  h.  von  dem  verfassungsrechtlich  dazu  berufenen ­
  Staatsorgan  bewußt  als  Krieg  gewollter  Kampf  ist
Krieg.  Es  wird  in  der  Völkerrechtswissenschaft  übersehen,  daß  auch  ein
Waffenkampf,  der  alle  äußeren  Merkmale  eines  Krieges  aufweist,
und  wohl  nicht  nur  von  Laien  als  solcher  gewertet  wird,  nach  der  allein
maßgebenden  Auffassung  der  unmittelbar  beteiligten  Staaten  kein
solcher  zu  sein  braucht.  Die  Geschichte  weist  hierfür  Beispiele  auf.  So
ist  im  Jahre  1884  ein  Zwist  zwischen  Frankreich  und  China  ausgebrochen,
in  dessen  Verlauf  Frankreich  chinesische  Forts  bombardiert,  Menschen
            
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