Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Feindseligkeiten  im  Seekrieg.  209
ist  geregelt  im  9.  Abkommen  der  II.  Haager  Friedenskonferenz.  Es
heißt  dort:  Es  ist  untersagt,  unverteidigte  Häfen,  Städte,  Dörfer,
Wohnstätten  oder  Gebäude  durch  Seestreitkräfte  zu  beschießen.  Eine
Ortschaft  darf  nicht  aus  dem  Grunde  allein  beschossen  werden,  weil
vor  ihrem  Hafen  unterseeische  selbsttätige  Kontaktminen  gelegt  sind.
In  diesem  Verbote  sind  jedoch  nicht  einbegriffen  militärische  Werke,
Militär-  und  Marineanlagen,  Niederlagen  von  Waffen  oder  von
Kriegsmaterial,  Werkstätten  und  Einrichtungen,  die  für  die  Bedürfnisse
der  feindlichen  Flotte  oder  des  feindlichen  Heeres  nutzbar  gemacht
werden  können,  sowie  im  Hafen  befindliche  Kriegsschiffe.  Der  Befehlshaber ­
  einer  Seestreitmacht  kann  sie  nach  Aufforderung  mit  angemessener ­
  Frist  durch  Geschützfeuer  zerstören,  wenn  jedes  andere  Mittel
ausgeschlossen  ist  und  die  Ortsbehörden  nicht  innerhalb  der  gestellten
Frist  zu  der  Zerstörung  geschritten  sind.  Ihn  trifft  in  diesem  Falle
keine  Verantwortung  für  den  nicht  beabsichtigten  Schaden,  der  durch
die  Beschießung  etwa  verursacht  worden  ist.  Wenn  zwingende  militärische ­
  Gründe,  die  ein  sofortiges  Handeln  erfordern,  die  Bewilligung
einer  Frist  nicht  gestatten,  so  versteht  es  sich,  daß  das  Verbot  der  Beschießung ­
  der  unverteidigten  Stadt  ebenso  wie  im  Falle  des  Abs.  1
bestehen  bleibt  und  daß  der  Befehlshaber  alle  erforderlichen  Anordnungen ­
  zu  treffen  hat,  damit  daraus  für  die  Stadt  möglichst  wenig
Nachteile  entstehen.
Nach  ausdrücklicher  Ankündigung  kann  die  Beschießung  unverteidigter ­
  Häfen,  Städte,  Dörfer,  Wohnstätten  und  Gebäude  geschritten
werden,  wenn  die  Ortsbehörde,  nachdem  sie  durch  eine  förmliche  Aufforderung ­
  in  Verzug  gesetzt  ist,  sich  weigert,  einer  Anforderung  von
Lebensmitteln  und  Vorräten  nachzukommen,  die  für  das  augenblickliche
Bedürfnis  der  vor  der  Ortschaft  liegenden  Seestreitmacht  benötigt
werden.  Die  angeforderten  Leistungen  müssen  im  Verhältnis  zu  den
Hilfsquellen  der  Ortschaft  stehen.  Sie  sollen  nur  mit  Ermächtigung
des  Befehlshabers  der  Seestreitmacht  gefordert  und  soviel  wie  möglich
bar  bezahlt  werden;  andernfalls  sind  dafür  Empfangsbescheinigungen
auszustellen.
Es  ist  untersagt,  unverteidigte  Häfen,  Städte,  Dörfer,  Wohnstätten
und  Gebäude  zu  beschießen,  weil  sie  Auslagen  in  Geld  nicht  bezahlt
haben.
Bei  der  Beschießung  durch  Seestreitkräfte  sollen  von  dem  Befehlshaber ­
  alle  erforderlichen  Vorkehrungen  getroffen  werden,  um  die  dem
Strupp,  Völkerrecht.  14
            
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