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Der 17-Bootkrieg.
Exkurs II: Blockade durch II-Boot.
Im Weltkrieg ist, wenn auch nicht amtlich, so doch in privaten
Rechtfertigungsschriften, die Auffassung von einer Blockade Englands
durch die deutschen I7-Boote gesprochen worden. Theoretisch ist, da
ein I7-Boot genau ein Kriegsschiff ist wie jedes andere und zumal im
Hinblick auf die oben dargelegte Auffassung von der Zulässigkeit einer
Blockade selbst durch Minen, eine Blockade durch II-Boote durchaus
als möglich und zulässig anzusehen, sofern nur die sonstigen Voraussetzungen
für eine Blockade als vorliegend zu erachten sind.
VI. Der II-Bootkrieg.
Eine rechtliche Wertung des I7-Bootkriegs hat davon auszugehen,
daß das II-Boot sämtliche Voraussetzungen, die für den Kriegsschiffsbegriff
verlangt werden, erfüllt. Daß das II-Boot normalerweise
unter Wasser fährt, vermag daran nichts zu ändern. Dem entsprechend
ist die Auffassung abzulehnen, wonach das II-Boot eine neue Waffe
sei, für die keine Grundsätze beständen, die also eben wegen dieser Lücke
im Recht schrankenlos angewendet werden könne. Gleichwohl ergeben
sich im Rahmen des positiven Rechtes Modifikationen gegenüber der
normalen Seekriegführung mit anderen Kriegsschiffen aus der Eigenart
des II-Bootes. Dieses als einzelnes handelt nicht in völkerrechtlicher
Notlage, wenn es warnungslos Handelsschiffe torpediert; denn es gibt
nur einen Notstand von Staaten und nicht von Staatsorganen oder
staatlichen Kriegsmitteln. Der II-Bootkrieg muß daher rechtlich anders
erfaßt werden. Dabei interessiert er nur, soweit er, wie dies nach den
deutschen Erklärungen vom 4. Februar 1915 bzw. 1. Februar 1917
der Fall war, als verschärfter oder warnungsloser II-Bootkrieg erscheint,
das heißt, soweit hier auftauchende feindliche oder neutrale
Schiffe warnungslos ohne Einbringung des Schiffes zur prisenrechtlichen
Aburteilung, vor allem aber ohne Rettung von Mannschaft und
Passagieren, torpediert wurden.
Feindliche Handelsschiffe unterliegen ohne weiteres der Wegnahme
kraft Seebeuterechts (vgl. den nächsten §). Neutrale sind aufzubringen
und dürfen erst nach einem vorausgegangenen Prisenverfahren
dem Nehmestaat zugesprochen werden. In letzterer Hinsicht
läßt Art. 49 der Londoner Seerechtsdeklaration eine Ausnahme im
Sinne der sofortigen Zerstörung'zu, wenn die Befolgung der Pflicht,
das Schiff in einen Hafen zwecks Entscheidung über die Legalität der