Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

214

Der  17-Bootkrieg.

Exkurs  II:  Blockade  durch  II-Boot.
Im  Weltkrieg  ist,  wenn  auch  nicht  amtlich,  so  doch  in  privaten
Rechtfertigungsschriften,  die  Auffassung  von  einer  Blockade  Englands
durch  die  deutschen  I7-Boote  gesprochen  worden.  Theoretisch  ist,  da
ein  I7-Boot  genau  ein  Kriegsschiff  ist  wie  jedes  andere  und  zumal  im
Hinblick  auf  die  oben  dargelegte  Auffassung  von  der  Zulässigkeit  einer
Blockade  selbst  durch  Minen,  eine  Blockade  durch  II-Boote  durchaus
als  möglich  und  zulässig  anzusehen,  sofern  nur  die  sonstigen  Voraussetzungen ­
  für  eine  Blockade  als  vorliegend  zu  erachten  sind.
VI.  Der  II-Bootkrieg.
Eine  rechtliche  Wertung  des  I7-Bootkriegs  hat  davon  auszugehen,
daß  das  II-Boot  sämtliche  Voraussetzungen,  die  für  den  Kriegsschiffsbegriff ­
  verlangt  werden,  erfüllt.  Daß  das  II-Boot  normalerweise
unter  Wasser  fährt,  vermag  daran  nichts  zu  ändern.  Dem  entsprechend
ist  die  Auffassung  abzulehnen,  wonach  das  II-Boot  eine  neue  Waffe
sei,  für  die  keine  Grundsätze  beständen,  die  also  eben  wegen  dieser  Lücke
im  Recht  schrankenlos  angewendet  werden  könne.  Gleichwohl  ergeben
sich  im  Rahmen  des  positiven  Rechtes  Modifikationen  gegenüber  der
normalen  Seekriegführung  mit  anderen  Kriegsschiffen  aus  der  Eigenart
des  II-Bootes.  Dieses  als  einzelnes  handelt  nicht  in  völkerrechtlicher
Notlage,  wenn  es  warnungslos  Handelsschiffe  torpediert;  denn  es  gibt
nur  einen  Notstand  von  Staaten  und  nicht  von  Staatsorganen  oder
staatlichen  Kriegsmitteln.  Der  II-Bootkrieg  muß  daher  rechtlich  anders
erfaßt  werden.  Dabei  interessiert  er  nur,  soweit  er,  wie  dies  nach  den
deutschen  Erklärungen  vom  4.  Februar  1915  bzw.  1.  Februar  1917
der  Fall  war,  als  verschärfter  oder  warnungsloser  II-Bootkrieg  erscheint, ­
  das  heißt,  soweit  hier  auftauchende  feindliche  oder  neutrale
Schiffe  warnungslos  ohne  Einbringung  des  Schiffes  zur  prisenrechtlichen ­
  Aburteilung,  vor  allem  aber  ohne  Rettung  von  Mannschaft  und
Passagieren,  torpediert  wurden.
Feindliche  Handelsschiffe  unterliegen  ohne  weiteres  der  Wegnahme ­
  kraft  Seebeuterechts  (vgl.  den  nächsten  §).  Neutrale  sind  aufzubringen ­
  und  dürfen  erst  nach  einem  vorausgegangenen  Prisenverfahren ­
  dem  Nehmestaat  zugesprochen  werden.  In  letzterer  Hinsicht
läßt  Art.  49  der  Londoner  Seerechtsdeklaration  eine  Ausnahme  im
Sinne  der  sofortigen  Zerstörung'zu,  wenn  die  Befolgung  der  Pflicht,
das  Schiff  in  einen  Hafen  zwecks  Entscheidung  über  die  Legalität  der
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.