Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Privilegierte  Schiffe.

1.  für  Briefpostsendungen:
Die  auf  See  auf  neutralen  oder  feindlichen  Schiffen  vorgefundenen
Briefpostsendungen  der  Neutralen  oder  der  Kriegführenden,  mögen
sie  amtlicher  oder  privater  Natur  sein,  sind  unverletzlich.  Erfolgt  die
Beschlagnahme  des  Schiffes,  so  sind  sie  von  dem  Beschlagnehmenden
möglichst  unverzüglich  weiterzubefördern.  Die  Bestimmungen  des
vorstehenden  Absatzes  finden  im  Falle  des  Blockadebruchs  keine  Anwendung ­
  auf  die  Briefsendungen,  die  nach  dem  blockierten  Hafen  besümmt
  sind  oder  von  ihm  kommen.
Die  Unverletzlichkeit  der  Briefpostsendungen  entzieht  die  neutralen
Postdampfer  nicht  den  Gesetzen  und  Gebräuchen  des  Seekrieges,  welche
die  neutralen  Kauffahrteischiffe  im  allgemeinen  betreffen.  Doch  soll
ihre  Durchsuchung  nur  im  Notfälle  unter  möglichster  Schonung  und
mit  möglichster  Beschleunigung  vorgenommen  werden.
2.  für  gewisse  Fahrzeuge:
Die  ausschließlich  der  Küstenfischerei  oder  den  Verrichtungen  der
kleinen  Lokalschiffahrt  dienenden  Fahrzeuge  sowie  ihr  Fischereigerät,
ihre  Takelage,  ihr  Schiffsgerät  und  ihre  Ladung  sind  von  der  Wegnahme ­
  befreit.  Die  Befreiung  hört  auf,  sobald  sie  in  irgendwelcher  Art
an  den  Feindseligkeiten  teilnehmen.  Die  Vertragsmächte  versagen  es
sich,  den  harmlosen  Charakter  dieser  Fahrzeuge  auszunutzen,  um  sie
unter  Beibehaltung  ihres  friedlichen  Aussehens  zu  militärischen
Zwecken  zu  verwenden.
Von  der  Wegnahme  sind  gleichermaßen  die  Schiffe  befreit,  die  mit
religiösen,  wissenschaftlichen  oder  menschenfreundlichen  Aufgaben  betraut ­
  sind.
II.  Über  die  Behandlung  der  Besatzung  der  von  einem  Kriegführenden ­
  weggenommenen  Kauffahrteischiffe  trifft  dasselbe  Abkommen ­
  folgende  Bestimmungen:
Wird  von  einem  Kriegführenden  ein  feindliches  Kauffahrteischiff
weggenommen,  so  wird  dessen  Mannschaft,  soweit  sie  einem  neutralen
Staate  angehört,  nicht  zu  Kriegsgefangenen  gemacht.  Das  gleiche
gilt  von  dem  Kapitän  und  den  Offizieren,  die  ebenfalls  einem  neutralen
Staate  angehören,  wenn  sie  ein  förmliches  schriftliches  Versprechen
abgeben,  während  der  Dauer  des  Krieges  auf  keinem  feindlichen
Schiffe  Dienste  zu  nehmen.
Der  Kapitän,  die  Offiziere  und  die  Mitglieder  der  Mannschaft,  die
dem  feindlichen  Staate  angehören,  werden  nicht  zu  Kriegsgefangenen
            
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