Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Die  Staatenverbindungen.

besitzt  der  Papst  das  erste  und  dritte  bestimmt  nicht.  Zu  Unrecht  hat
man  die  Konkordate,  bei  deren  Abschluß  der  Papst  nur  als  geistliches
Oberhaupt  der  Kirche  tätig  wird,  als  Staatsverträge  aufgefaßt  wissen
wollen.  Zweifelhaft  kann  es  sein,  ob  das  Gesandtschaftsrecht,  soweit
es  als  aktives  gegenüber  anderen  Staaten  als  Italien  in  die  Erscheinung ­
  tritt,  nicht  doch  mehr  als  Vertretung  in  rebus  spiritualibus  beinhaltet, ­
  zumal,  seitdem  im  Weltkriege  von  der  Kurie  doch  eine  nicht
nur  auf  das  rein  kirchliche  Gebiet  beschränkte  Tätigkeit  entfaltet  worden
ist.  Doch  neige  ich  auch  hier  de  praesenti  zur  Ablehnung  der  Annahme
einer  völkerrechtlichen  Vertretung.  Beachtung  verdient,  daß
einige  Neustaaten,  wie  Finnland  und  Esthland,  als  Völkerrechtssubjekte
vom  Papst  anerkannt  worden  sind  und  sich  amtlich  darauf  berufen
haben.  Daß  eine  Aufnahme  des  Papstes  in  die  Völkerrechtsgemeinschaft, ­
  zumal  nach  den  Erfahrungen  des  Krieges  und  dem  in
ihm  zum  Ausdruck  gelangten  hohen  politischen  Gewicht  der  Kurie
eine  unbedingte  Forderung  der  Zukunft  ist,  gehört  aus  ein  anderes
Feld.
II.  Sind  normalerweise  Staaten,  von  den  wenigen  erwähnten
Ausnahmen  abgesehen,  Völkerrechtssubjekte,  so  sind  es  doch  nicht  alle
Staaten.  Wir  vertreten  die  Auffassung,  die  durch  die  Staatenpraxis
wieder  und  wieder  bestätigt  wird,  daß,  obwohl  ein  Staat  existent  ist,
sobald  auf  bestimmtem  Gebiet  ein  Volk  nach  eigenem  Recht  lebt,  so
doch  dieser  Staat  nicht  früher  Völkcrrechtssubjekt  überhaupt ­
  sein  kann,  bis  er  nnd  im  Verhältnis  wie  er  von  einem
oder  mehreren  anderen  Staaten  als  Völkerrechtssubjekt
anerkannt  wird  (vgl.  §  6).  Es  fragt  sich,  ob  neben  als  Völkerrechtssubjekt ­
  anerkannten  Nichtstaaten  auch  in  Staatenverbindungen
lebende  Staaten  wie  die  betr.  Verbindung  selbst  Völkerrechtssubjektivität ­
  haben  können.  Hier  sind  zwei  große  Gruppen  zu  unterscheiden, ­
  völkerrechtliche  und  staatsrechtliche  Staatenverbindungen.
Unter  den  völkerrechtlichen  wieder  solche  auf  der  Grundlage  staatlicher
Gleichheit  und  auf  der  Grundlage  staatlicher  Ungleichheit.  Gehört  in
die  letztere  Gruppe  das  sogenannte  Protektorat,  so  in  die  andere
Personalunion,  Realunion  und  der  Staatenbund  im  weiteren  Sinne,
zu  dem  Allianzen,  Verwaltungsgemeinschaften  und  Staatenbund  im
engeren  Sinne  zu  rechnen  sind.  Unter  die  staatsrechtlichen  Staatenverbindungen ­
  fallen  Staatenstaat  und  Bundesstaat.  Zur  Erläuterung
diene  folgende  Skizze:
            
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