Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Das Küstenmeer. 
Genehmigung des Aufenthaltsstaates abhängig gemacht, bei Handels 
schiffen im Prinzip erlaubt, doch bestehen in letzterer Hinsicht vielfach 
Ausnahmen, insbesondere in der Nähe von Kriegshäfen. Den An 
gehörigen des Uferstaates ist in den Küstengewässern in der Regel die 
Küstenfrachtfahrt zwischen zwei eigenen Häfen (Cabotage) 
und der Fischfang Vorbehalten, dem Uferstaat steht das Recht der See 
polizei zu, die sich insbesondere in sanitäts- und sicherheitspolizeilichen 
Maßnahmen äußert. Juristische Handlungen, die in den Küstenge 
wässern, aber nicht an Bord eines fremden Schiffes sich ereignen, 
unterstehen uneingeschränkt der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit des 
Uferstaates. Soweit Seeunfälle sich in den Küstengewässern ereignen, 
hat nach englischem wie nach deutschem Recht der Uferstaat Gerichts 
gewalt. Zweifelhaft ist die Rechtslage für Handlungen an Bord 
fremder, in den Küstengewässern auihältiger Schiffe, sofern es sich 
nicht um Kriegsschiffe handelt. Sind diese unzweifelhaft exterritorial, 
d. h. der Gerichtsbarkeit des Uferstaates völlig entzogen, so daß alle 
an Bord vorkommenden Handlungen durch die dem Kriegsschiffe 
innewohnende „Realexterritorialität" (Arisch) wirklich als im Auslande 
vorgekommen erscheinen, so nimmt die anglo-amerikanische Praxis 
für Handelsschiffe meist unbeschränkte Gewalt des Uferstaates an, der 
aber diese bei strafbaren Handlungen nach der Territorial Waters 
Jurisdiction Act von 1878 ausdrücklich in Anspruch nehmen muß, 
während in der kontinentalen gewöhnlich unterschieden wird, ob 
Handlungen in Frage stehen, die in irgendeiner Weise die Sicherheit 
und Ordnung des Uferstaates gefährden könnten oder nicht. Weiter 
wird unterschieden, ob an den Vorfällen Passagiere bzw. Schiffs 
besatzung oder andere Personen beteiligt sind. Soweit eine solche 
Gefährdung oder Verletzung in Betracht kommt, pflegt der Uferstaat 
die Gerichtsbarkeit für sich in Anspruch zu nehmen, während er sonst 
die Angelegenheit dem Schiffskapitän, bzw. dem Konsul des Schiffs 
staates regelmäßig überläßt. Das letztere gilt namentlich bei Streitig 
keiten der Schiffsbesatzung, wobei der Hinweis Liszts auf ein Urteil 
des französischen Staatsrats von 1806, auf das diese Praxis zurückgeht, 
insofern der Berichtigung bedarf, als Frankreich selbst sie 1859 wieder 
durchbrochen hat und damals auch in einem tätlichen Streit von Ma 
trosen eines fremden Schiffes untereinander durch Verhaftung des 
einen an Land gegangenen Matrosen eingeschritten ist, dafür aber den 
Ton auf die Schwere der Handlung gelegt hat.
	        
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